Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/07/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0095

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005 §2 Abs2
RAO 1868 §16 Abs4
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des Dr. O S, vertreten durch die Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. April 2025, VGW-101/032/1218/2025-5, betreffend Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Rechtsanwalt in Wien.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2024 wurde unter anderem dem Antrag des Revisionswerbers vom 22. März 2023 auf Zuerkennung einer Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung (RAO) im Ausmaß von € 6.290,46 (darin enthalten € 1.048,41 an USt) stattgegeben.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers diesem für näher genannte Vertretungsleistungen „über den angefochtenen Bescheid hinaus“ eine weitere Vergütung von € 7.016,22 (darin enthalten € 1.169,37 an USt) zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber sei in einem näher genannten Strafverfahren zum Verfahrenshelfer eines konkret bezeichneten Angeklagten bestellt worden. In diesem Strafverfahren habe der erste Verhandlungstag am 12. Dezember 2017 stattgefunden, am 15. Oktober 2020 sei die Hauptverhandlung geschlossen worden. Das erstinstanzliche Urteil sei am 4. Dezember 2020 gefällt worden. Der Verfahrensbeholfene habe durch den Revisionswerber in der Hauptverhandlung mündlich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils sei dem Revisionswerber am 28. Jänner 2022 zugestellt worden. Am 3. Februar 2022 habe der Verfahrensbeholfene durch den Revisionswerber einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingebracht. Aufgrund dieses Antrags sei die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung mit Beschluss vom 21. März 2022 um acht Monate verlängert worden. Weiters habe der Verfahrensbeholfene durch den Revisionswerber am 20. Mai 2022 und am 22. November 2022 Anträge auf Aktenabschrift eingebracht.
5
Die Nichtigkeitsbeschwerde samt Berufung habe 62 Seiten umfasst und sei am 9. Dezember 2022 eingebracht worden. Gleichzeitig sei ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit zweier Bestimmungen der StPO und einer Verordnung mit einem Umfang vom 49 Seiten eingebracht worden.
6
Im für den gegenständlichen Antrag maßgeblichen Zeitraum von 12. Dezember 2021 bis 11. Dezember 2022 seien beim Revisionswerber für das Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie der darin zitierten Beilagen und Fundstellen sowie des Verhandlungsprotokolls 250 Arbeitsstunden angefallen. Für die „Ausarbeitung der weiteren Nichtigkeitsgründe“ sowie der Anträge an den Verfassungsgerichtshof seien in diesem Zeitraum weitere 350 Stunden angefallen. Im Zeitraum von 4. November 2022 bis 1. Dezember 2022 habe der Revisionswerber eine näher genannte Rechtsanwältin zur Unterstützung der Erstellung der Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren im Ausmaß von 28 Stunden und 30 Minuten beauftragt. Diese habe ihm dafür ein Honorar von € 9.975,- in Rechnung gestellt.
7
Der Akt des Strafverfahrens habe insgesamt circa 5.100 Ordnungsnummern mit einem Datenvolumen von über 40 Gigabyte und Verhandlungsprotokolle von mehr als 17.000 Seiten umfasst. Es hätten 168 Verhandlungstage bis zur erstinstanzlichen Urteilsverkündung stattgefunden. In dem Strafverfahren seien 15 Personen angeklagt gewesen und 150 Zeugen einvernommen worden. Das erstinstanzliche Urteil habe 1.280 Seiten umfasst.
8
Nach beweiswürdigenden Erwägungen wies das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zur Frage der Angemessenheit eines „Erschwerniszuschlages“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) darauf hin, dass der außergewöhnliche Umfang des zugrunde liegenden Strafverfahrens, der auf eine entsprechende Komplexität und einen überdurchschnittlichen Aufwand der Vertretungstätigkeit schließen lasse, zu berücksichtigen sei. Die besonders lange Dauer des Strafverfahrens sei hingegen beim Erschwerniszuschlag nicht zu berücksichtigen, weil eine Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO ohnehin für jedes Verhandlungsjahr gesondert und bei überlangen Verfahren damit kumulativ zuerkannt werde. Grundsätzlich sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Revisionswerber bei der Ausführung des Rechtsmittels in einem Umfang von 28,5 Stunden von einer anderen Rechtsanwältin vertreten habe lassen und solche durch eine Substitutin verrichteten Leistungen bei der Vergütung nicht zu berücksichtigen seien.
9
In Anbetracht all dieser Umstände, insbesondere angesichts des außergewöhnlichen Umfangs des zugrundeliegenden Strafverfahrens, erweise sich der von der belangten Behörde herangezogene Erschwerniszuschlag in der Höhe von 50 % als unangemessen niedrig und bilde die überdurchschnittlichen Anforderungen an den Revisionswerber nicht adäquat ab. Der vom Revisionswerber in der Beschwerde verzeichnete Erschwerniszuschlag in der Höhe von 4.000 % sei wiederum deutlich zu hoch angesetzt, weil trotz des außergewöhnlichen Umfangs des zugrunde liegenden Strafverfahrens kein im Vergleich zu einem Durchschnittsverfahren vierzigfacher Aufwand für die einzelnen geltend gemachten Verfahrenshandlungen angenommen werden könne. Für das Verwaltungsgericht Wien sei im Beschwerdefall ein Erschwerniszuschlag in der Höhe von 200 % des Tarifansatzes heranzuziehen, um die besonderen Herausforderungen des Einzelfalles und die Abweichung von einem durchschnittlichen Aufwand adäquat abzubilden.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision legt der Revisionswerber näher dar, aus welchen Gründen er die Zuerkennung eines Zuschlags in der Höhe von nur 150 % als „grob unbillig“ erachtet. Dabei lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass fallbezogen ohnehin ein Zuschlag von 200 % zuerkannt worden ist. Schon aus diesem Grund ist das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zu begründen.
15
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass wenn in Paragraph 16, Absatz 4, RAO festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt „für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer [ein] Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht“, damit zum Ausdruck gebracht wird, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088 und 0089, Rn. 16, mwN).
16
Höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHK sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angemessen, wenn die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen vergleiche , zur wort- und inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 4, AHK VwGH 28.5.2025, Ro 2024/07/0002, Rn. 23).
17
Dabei stellt der Umstand und das Ausmaß der Verlängerung der Rechtsmittelfrist lediglich ein Indiz dafür dar, ob und vor allem inwieweit die Leistungen der Erstellung einer Rechtsmittelschrift nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt vergleiche , VwGH 29.1.2025, Ro 2024/07/0001).
18
Der Revisionswerber beschränkt sich im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision - abgesehen davon, dass er unzutreffend davon ausgeht, mit dem angefochtenen Erkenntnis sei ein Erschwerniszuschlag von 150 % zuerkannt worden - auf den Hinweis, der Aktenumfang habe im seinem Antrag zu Grunde liegenden Strafverfahren 241 Bände betragen, das erstinstanzliche Urteil mit 1.280 Seiten sei nach 168 Verhandlungstagen ergangen und es sei eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist um 37 Wochen gewährt worden. Eine konkrete Darlegung, aus welchem Grund der Revisionswerber aber davon ausgeht, die von ihm erbrachten Leistungen würden die in einem durchschnittlichen Verfahren erbrachten Leistungen nach Art und Umfang in einem solchen Ausmaß übersteigen, dass ein Erschwerniszuschlag von mehr als 200 % angemessen wäre, erfolgt jedoch nicht. Auch deshalb wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
19
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2026

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070095.L00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2025070095_20260701L00

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