1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2023 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Oö. Straßengesetz 1991 für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben (Umlegung einer Landesstraße) das dauernde und lastenfreie Eigentum an einem im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstück im Wege der Enteignung nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und im Umfang von 1.965m² in Anspruch genommen (Spruchpunkt I.) und den Anträgen und Forderungen der Revisionswerberin keine Folge gegeben werde (Spruchpunkt II.), dass die mitbeteiligte Partei gemäß § 36 Abs. 4 und § 37 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 auf Grundlage eines näher bezeichneten Sachverständigengutachtens eine Entschädigung in der Höhe von € 28.632,- binnen zehn Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an die Grundeigentümerin auszubezahlen bzw. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen habe (Spruchpunkt III.) und dass die Inbesitznahme der in Anspruch genommenen Grundflächen durch die mitbeteiligte Partei gemäß § 36 Abs. 6 Oö. Straßengesetz 1991 von der Revisionswerberin nach Rechtskraft des Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden sei (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2023 wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Oö. Straßengesetz 1991 für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben (Umlegung einer Landesstraße) das dauernde und lastenfreie Eigentum an einem im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstück im Wege der Enteignung nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und im Umfang von 1.965m² in Anspruch genommen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Anträgen und Forderungen der Revisionswerberin keine Folge gegeben werde (Spruchpunkt römisch zwei.), dass die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 36, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 auf Grundlage eines näher bezeichneten Sachverständigengutachtens eine Entschädigung in der Höhe von € 28.632,- binnen zehn Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an die Grundeigentümerin auszubezahlen bzw. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen habe (Spruchpunkt römisch drei.) und dass die Inbesitznahme der in Anspruch genommenen Grundflächen durch die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 36, Absatz 6, Oö. Straßengesetz 1991 von der Revisionswerberin nach Rechtskraft des Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden sei (Spruchpunkt römisch vier.).
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2015 die straßenbaurechtliche Bewilligung für das gegenständliche Straßenbauvorhaben erteilt worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2020 als unbegründet abgewiesen worden. Im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sei eine Auseinandersetzung mit der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) des Vorhabens erfolgt. Darüber hinaus sei mit rechtskräftigen Feststellungsbescheiden der belangten Behörde festgestellt worden, dass für verschiedene Teilabschnitte der gegenständlichen Umfahrung jeweils keine UVP durchzuführen sei.
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In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass Gegenstand seiner Entscheidung der Abspruch über die Enteignung der Revisionswerberin sei (Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides), während die Entschädigungshöhe nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sei. Gemäß § 36 Abs. 5 Oö. Straßengesetz 1991, in der nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 61/2008, könne die Höhe der festgesetzten Entschädigung im Verwaltungsweg nicht angefochten werden, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde nicht auf die Entschädigungshöhe habe beziehen können (wird näher ausgeführt).In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass Gegenstand seiner Entscheidung der Abspruch über die Enteignung der Revisionswerberin sei (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides), während die Entschädigungshöhe nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sei. Gemäß Paragraph 36, Absatz 5, Oö. Straßengesetz 1991, in der nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2008,, könne die Höhe der festgesetzten Entschädigung im Verwaltungsweg nicht angefochten werden, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde nicht auf die Entschädigungshöhe habe beziehen können (wird näher ausgeführt).
8
Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach das Straßenbauvorhaben einem UVP-Genehmigungsverfahren zu unterziehen sei, führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, dass der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren in der Art entfalte, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden dürfe. Im Enteignungsverfahren sei im Wesentlichen nur mehr zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei. Die Rechtmäßigkeit des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens könne im Enteignungsverfahren nicht neuerlich in Zweifel gezogen werden.
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Zum Vorbringen der unzureichenden Akteneinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, dieses Vorbringen ziele darauf ab, dass der Behörde angeblich Gutachten schon vorher bekannt gewesen seien und diese daher früher zum Akt hätten genommen werden müssen. Die angesprochenen Akteninhalte seien der Revisionswerberin aber nunmehr offenkundig bekannt, zumal sie der Beschwerde angeschlossen gewesen seien. Ein allenfalls im behördlichen Verfahren eingetretener Verfahrensfehler sei daher saniert. Die Einwendung betreffend die Unvollständigkeit der Niederschrift der behördlichen Verhandlung betreffe die Entschädigungshöhe und nicht die Enteignung, sodass dieser Einwendung keine Entscheidungsrelevanz zukomme.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 4416/2024-5, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 4416/2024-5, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
11
In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt die Revisionswerberin in Bezug auf die der gegenständlichen Enteignung zugrundeliegende straßenbaurechtliche Bewilligung vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur maßgeblichen Rechtsfrage der Anwendbarkeit der allgemeinen Kumulationsvorschrift des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auf den UVP-Tatbestand des Anh 1 Z 9 lit e bzw lit i UVP-G 2000.“ Eine weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffe „die Berücksichtigung von Vorhaben bzw Maßnahmen, die bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) waren, bei der Kumulationsprüfung nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000.“ Das Verwaltungsgericht sei zudem von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Entwicklung der Verkehrszahlen nach Errichtung des ersten Abschnittes nicht berücksichtigt habe.In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt die Revisionswerberin in Bezug auf die der gegenständlichen Enteignung zugrundeliegende straßenbaurechtliche Bewilligung vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur maßgeblichen Rechtsfrage der Anwendbarkeit der allgemeinen Kumulationsvorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 auf den UVP-Tatbestand des Anh 1 Ziffer 9, Litera e, bzw Litera i, UVP-G 2000.“ Eine weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffe „die Berücksichtigung von Vorhaben bzw Maßnahmen, die bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) waren, bei der Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000.“ Das Verwaltungsgericht sei zudem von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Entwicklung der Verkehrszahlen nach Errichtung des ersten Abschnittes nicht berücksichtigt habe.
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Weiters sei das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahrensmängeln abgewichen, indem es mehrfach gravierende Verfahrensfehler, wie die Verweigerung der Akteneinsicht und die mangelhafte Protokollierung der mündlichen Verhandlung, nicht aufgegriffen habe.
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Eine weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffe „die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige bei der Bewertung landwirtschaftlicher Liegenschaften im Enteignungsverfahren.“
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Oö. Straßengesetz 1991 setzt der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufes ist nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens, in dem im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann aber auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061, mwN, und VwGH 17.7.2023, Ra 2023/06/0050).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Oö. Straßengesetz 1991 setzt der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufes ist nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens, in dem im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann aber auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann vergleiche , etwa VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061, mwN, und VwGH 17.7.2023, Ra 2023/06/0050). 15
Demnach kann die Revisionswerberin im gegenständlichen Enteignungsverfahren die Rechtmäßigkeit der diesem Verfahren zugrundeliegenden rechtskräftigen straßenrechtlichen Bewilligung nicht neuerlich mit Erfolg in Zweifel ziehen, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision von dem sich darauf beziehenden Zulässigkeitsvorbringen nicht abhängt.
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Wenn sich die Revisionswerberin auf eine Verweigerung der Akteneinsicht beruft, lässt das Zulässigkeitsvorbringen schon nicht erkennen, in welche „entscheidungsrelevanten Unterlagen“ ihr die Einsicht verweigert worden sei, zumal ihrer Beschwerde - den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zufolge - die im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten, auf welche sich die diesbezügliche Verfahrensrüge vor dem Verwaltungsgericht bezogen habe, angeschlossen gewesen seien; im Übrigen fehlt es auch an der für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. dazu etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN). In Bezug auf die weiteren Verfahrensrügen übersieht die Revisionswerberin, dass die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision auch von diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht abhängt.Wenn sich die Revisionswerberin auf eine Verweigerung der Akteneinsicht beruft, lässt das Zulässigkeitsvorbringen schon nicht erkennen, in welche „entscheidungsrelevanten Unterlagen“ ihr die Einsicht verweigert worden sei, zumal ihrer Beschwerde - den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zufolge - die im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten, auf welche sich die diesbezügliche Verfahrensrüge vor dem Verwaltungsgericht bezogen habe, angeschlossen gewesen seien; im Übrigen fehlt es auch an der für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln erforderlichen Relevanzdarstellung vergleiche , dazu etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN). In Bezug auf die weiteren Verfahrensrügen übersieht die Revisionswerberin, dass die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision auch von diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht abhängt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2025