Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/01/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0089

Entscheidungsdatum

13.05.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §10 Abs3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/01/0090
Ra 2025/01/0091
Ra 2025/01/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. W A M, 2. (mj.) E M, 3. (mj.) J M, und 4. (mj.) J M, alle in B, alle vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. März 2025, Zl. 405-11/470/1/16-2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20. September 2024 den Antrag des Erstrevisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung auf seine minderjährigen Kinder, die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 2, und 18 leg. cit. ab.
2
Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung der Beschwerde zusammengefasst mit dem Vorliegen des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG und des „absoluten“ Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. beim Erstrevisionswerber.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Jedem der in Paragraph 10, Absatz eins, bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse kommt jeweils eine eigenständige Bedeutung - ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse - zu vergleiche , etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227, mwN).
9
Im Rahmen der von der belangten Behörde entschiedenen „Sache“ kommt dem Verwaltungsgericht im Falle einer meritorischen Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGG volle Kognitionsbefugnis im Hinblick auf die Prüfung aller Verleihungshindernisse zu; das Verwaltungsgericht ist dabei weder an die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts noch an das Beschwerdevorbringen gebunden vergleiche , abermals VwGH Ra 2018/01/0227, mwN).
10
Die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision geltend gemachte Behauptung fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich ausschließlich auf das vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bejahte Vorliegen eines zwingenden Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG. Hingegen wird die Bejahung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG, die ebenfalls die Abweisung der Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. auf Erstreckung der Verleihung für sich trägt, im Zulässigkeitsvorbringen nicht behandelt.
11
Beruht das angefochtene Erkenntnis - wie vorliegend - aber (auch) auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig vergleiche , für viele etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/01/0031 bis 0033, mwN).
12
In der Revision werden schon vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010089.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2025010089_20250513L00

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