1
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20. September 2024 den Antrag des Erstrevisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung auf seine minderjährigen Kinder, die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien, gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 iVm § 11a Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie gemäß §§ 17 Abs. 1 Z 2 und 18 leg. cit. ab.Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20. September 2024 den Antrag des Erstrevisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung auf seine minderjährigen Kinder, die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 2, und 18 leg. cit. ab.
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Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung der Beschwerde zusammengefasst mit dem Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG und des „absoluten“ Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 1 leg. cit. beim Erstrevisionswerber.Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung der Beschwerde zusammengefasst mit dem Vorliegen des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG und des „absoluten“ Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. beim Erstrevisionswerber.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Jedem der in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse kommt jeweils eine eigenständige Bedeutung - ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse - zu (vgl. etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227, mwN).Jedem der in Paragraph 10, Absatz eins, bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse kommt jeweils eine eigenständige Bedeutung - ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse - zu vergleiche , etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227, mwN). 9
Im Rahmen der von der belangten Behörde entschiedenen „Sache“ kommt dem Verwaltungsgericht im Falle einer meritorischen Entscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGG volle Kognitionsbefugnis im Hinblick auf die Prüfung aller Verleihungshindernisse zu; das Verwaltungsgericht ist dabei weder an die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts noch an das Beschwerdevorbringen gebunden (vgl. abermals VwGH Ra 2018/01/0227, mwN).Im Rahmen der von der belangten Behörde entschiedenen „Sache“ kommt dem Verwaltungsgericht im Falle einer meritorischen Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGG volle Kognitionsbefugnis im Hinblick auf die Prüfung aller Verleihungshindernisse zu; das Verwaltungsgericht ist dabei weder an die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts noch an das Beschwerdevorbringen gebunden vergleiche , abermals VwGH Ra 2018/01/0227, mwN). 10
Die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision geltend gemachte Behauptung fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich ausschließlich auf das vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bejahte Vorliegen eines zwingenden Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 1 StbG. Hingegen wird die Bejahung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, die ebenfalls die Abweisung der Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. auf Erstreckung der Verleihung für sich trägt, im Zulässigkeitsvorbringen nicht behandelt.Die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision geltend gemachte Behauptung fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich ausschließlich auf das vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bejahte Vorliegen eines zwingenden Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG. Hingegen wird die Bejahung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG, die ebenfalls die Abweisung der Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. auf Erstreckung der Verleihung für sich trägt, im Zulässigkeitsvorbringen nicht behandelt.
11
Beruht das angefochtene Erkenntnis - wie vorliegend - aber (auch) auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. für viele etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/01/0031 bis 0033, mwN).Beruht das angefochtene Erkenntnis - wie vorliegend - aber (auch) auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig vergleiche , für viele etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/01/0031 bis 0033, mwN).
12
In der Revision werden schon vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden schon vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2025