1
Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, beantragte - gestützt auf ihre am 25. Juli 2022 geschlossene Ehe mit M.F., einem in Österreich asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen - die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, beantragte - gestützt auf ihre am 25. Juli 2022 geschlossene Ehe mit M.F., einem in Österreich asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen - die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2
Mit Bescheid vom 9. November 2023 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der zusammenführende Ehemann nicht über ausreichende finanzielle Mittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG verfüge.Mit Bescheid vom 9. November 2023 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der zusammenführende Ehemann nicht über ausreichende finanzielle Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG verfüge.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, „dass sich dieser auf § 30 Abs. 1 NAG stütz[e]“. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, „dass sich dieser auf Paragraph 30, Absatz eins, NAG stütz[e]“. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wesentlichen fest, die Revisionswerberin habe ihren Antrag im Wege der Österreichischen Botschaft in Teheran gestellt. Sie sei noch nie in Österreich gewesen. Am 25. Juli 2022 habe die Revisionswerberin Herrn M.F. im Iran geheiratet. Die Eheleute seien verschwägert und würden sich seit zehn bis zwölf Jahren kennen. Die Ehe sei ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden, der Revisionswerberin den Aufenthalt in Österreich sowie den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Zwischen den Eheleuten sei zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben entfaltet worden und es sei ein solches auch nicht beabsichtigt.
5
In seiner Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass der von M.F. in der mündlichen Verhandlung als Zeuge geschilderte Ablauf des wechselseitigen Kennenlernens und des angeblichen Entstehens wechselseitiger Gefühle massive Zweifel an der Qualität der so dargestellten Ehe als emotionell motivierte Partnerschaft entstehen lasse. Befragt nach dem Alter der Revisionswerberin habe M.F. ausgeführt, dass seine Ehefrau 30 oder 31 Jahre alt sei. Zudem habe M.F. ausgesagt, dass die Revisionswerberin zwölf Jahre lang die Schule besucht und eine nicht abgeschlossene Ausbildung als Friseurin absolviert habe. Im verfahrenseinleitenden Antrag habe die Revisionswerberin jedoch angegeben, eine fünf Jahre währende Grundausbildung absolviert und danach eine allgemeinbildende Sekundarschule für die Dauer von sechs Jahren besucht zu haben. M.F., der seine Ehefrau bereits seit etwa zehn Jahren kenne, habe vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass sie sich im Sommer 2022 verliebt und beschlossen hätten zu heiraten. Ein Jahr später habe man geheiratet, wobei M.F. seine Ehefrau seit der Hochzeit nicht mehr gesehen habe. Diese Darlegungen erschienen als „unwahr“ und „nahezu absurd“, weil die Eheleute bereits am 25. Juli 2022 im Iran geheiratet hätten. Somit stehe fest, dass die von M.F. gebotene Darstellung der Entwicklung der Beziehung keinesfalls den Tatsachen entsprechen könne und es stehe ebenso fest, dass der Zeuge „diese Geschichte“ aus dem Grund präsentiert habe, um den wahren Ablauf der Ereignisse und insbesondere das Motiv der erfolgten Eheschließung, nämlich den legalen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich zu ermöglichen, zu verschleiern.
6
In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die Eheleute über ausreichende Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Revisionswerberin in Österreich verfügten. Allerdings habe ein gemeinsames Familienleben zwischen den Eheleuten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und es sei ihnen bewusst, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Eine Verbindung, die zustande gekommen sei, ohne dass sich die Eheleute vor der tatsächlichen Eheschließung persönlich näher gekannt hätten und die dadurch charakterisiert sei, dass man sich kurz nach der Eheschließung wieder getrennt hätte, weise mit Ausnahme des faktischen Bestehens eines Eheschlusses keinerlei Aspekte eines Familienlebens auf. Da sich die Revisionswerberin im Verfahren zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auf die mit M.F. geschlossene Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG berufe, liege der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vor.In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die Eheleute über ausreichende Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Revisionswerberin in Österreich verfügten. Allerdings habe ein gemeinsames Familienleben zwischen den Eheleuten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und es sei ihnen bewusst, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Eine Verbindung, die zustande gekommen sei, ohne dass sich die Eheleute vor der tatsächlichen Eheschließung persönlich näher gekannt hätten und die dadurch charakterisiert sei, dass man sich kurz nach der Eheschließung wieder getrennt hätte, weise mit Ausnahme des faktischen Bestehens eines Eheschlusses keinerlei Aspekte eines Familienlebens auf. Da sich die Revisionswerberin im Verfahren zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auf die mit M.F. geschlossene Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, NAG berufe, liege der absolute Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung - unter dem Aspekt einer Abweichung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - (unter anderem) einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht. Das Verwaltungsgericht habe erstmals im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass kein gemeinsames Familienleben zwischen der Revisionswerberin und ihrem Ehemann stattgefunden habe und ein solches auch nie beabsichtigt gewesen sei. Es handle sich hierbei um Sachverhaltsannahmen, die der Revisionswerberin weder bekannt gewesen noch ihr zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Revisionswerberin, die sich nach wie vor in Afghanistan aufhalte, sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen und es seien ihr die Aussagen ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung nicht vorgehalten worden. Hätte das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin Parteiengehör eingeräumt, so hätte sie zahlreiche Beweismittel zum Nachweis des tatsächlich gelebten Familienlebens - wie gemeinsame Fotos, Telefonprotokolle und Chat-Auszüge - vorlegen können. Zwischen den Eheleuten bestehe ein regelmäßiger, beinahe täglicher (video-)telefonischer und schriftlicher Kontakt. Zu der Aussage ihres Ehemannes betreffend das Hochzeitsdatum hätte die Revisionswerberin vorbringen können, dass zwar am 25. Juli 2022 der formale Akt der Eheschließung in der afghanischen Botschaft im Iran gewesen sei, jedoch im Sommer 2023 die Hochzeitsfeier, zu der etwa 500 Personen eingeladen gewesen seien, stattgefunden habe; ihr Ehemann habe wohl diese Feier und nicht die formale Eheschließung in der Botschaft im Jahr 2022 als „Hochzeit“ bezeichnet. Soweit ihr Ehemann ihr genaues Alter nicht sofort habe wiedergeben können, sei dies darauf zurückzuführen, dass in Afghanistan Geburtstagen sowie Altersangaben keinerlei Bedeutung zukäme.
8
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Die Revision ist aus dem in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Grund zulässig; sie ist auch begründet.
11
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe (§ 30 Abs. 1 NAG) vorliegt. Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30, Absatz eins, NAG) vorliegt. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Beantragt ein Fremder - wie hier - einen Erstaufenthaltstitel, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei (vgl. VwGH 20.2.2024, Ra 2023/22/0184, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Beantragt ein Fremder - wie hier - einen Erstaufenthaltstitel, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei vergleiche , VwGH 20.2.2024, Ra 2023/22/0184, mwN). 13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter dem im Verwaltungsverfahren zu beachtenden „Überraschungsverbot“ zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die der Partei nicht bekannt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich sind, weil von diesen auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind (vgl. etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter dem im Verwaltungsverfahren zu beachtenden „Überraschungsverbot“ zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die der Partei nicht bekannt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich sind, weil von diesen auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche , etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048, mwN). 14
Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verstoßen, indem es erstmals im angefochtenen Erkenntnis die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und somit auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG stützte.Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verstoßen, indem es erstmals im angefochtenen Erkenntnis die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und somit auf den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG stützte.
15
Die Behörde legte nämlich der Versagung des von der Revisionswerberin beantragten Aufenthaltstitels ein Nichtvorliegen ausreichender finanzieller Mittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zugrunde. Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich nachgewiesen habe, und ging - erstmals im angefochtenen Erkenntnis - davon aus, dass es sich bei der zwischen der Revisionswerberin und M.F. geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und somit das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG verwirklicht sei. Das Verwaltungsgericht zog daher einen anderen Grund - basierend auf im Beschwerdeverfahren getroffene Feststellungen - für die Antragsabweisung heran, wobei es sich beweiswürdigend im Wesentlichen auf die Aussage des Ehemannes in der durchgeführten mündlichen Verhandlung stützte.Die Behörde legte nämlich der Versagung des von der Revisionswerberin beantragten Aufenthaltstitels ein Nichtvorliegen ausreichender finanzieller Mittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zugrunde. Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich nachgewiesen habe, und ging - erstmals im angefochtenen Erkenntnis - davon aus, dass es sich bei der zwischen der Revisionswerberin und M.F. geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und somit das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG verwirklicht sei. Das Verwaltungsgericht zog daher einen anderen Grund - basierend auf im Beschwerdeverfahren getroffene Feststellungen - für die Antragsabweisung heran, wobei es sich beweiswürdigend im Wesentlichen auf die Aussage des Ehemannes in der durchgeführten mündlichen Verhandlung stützte.
16
Hätte das Verwaltungsgericht die erstmals von ihm getätigte Tatsachenannahme (Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens bzw. fehlende Absicht, den Aufenthaltstitel künftig zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens zu nutzen) der damals nicht anwaltlich vertretenen Revisionswerberin vor Fällung der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Revisionswerberin allenfalls - was die Revision geltend macht - die vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Widersprüche und somit den Sachverhalt entsprechend aufklären sowie klarstellen hätte können, dass die Ehegatten im Fall des Zuzugs der Revisionswerberin ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen würden. Indem das Verwaltungsgericht die Antragsabweisung erstmals auf das Vorliegen des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG gründete, verletzte es das Überraschungsverbot und das mit diesem in Beziehung stehende Parteiengehör der Revisionswerberin (vgl. nochmals VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048, mwN). Somit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.Hätte das Verwaltungsgericht die erstmals von ihm getätigte Tatsachenannahme (Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens bzw. fehlende Absicht, den Aufenthaltstitel künftig zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens zu nutzen) der damals nicht anwaltlich vertretenen Revisionswerberin vor Fällung der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Revisionswerberin allenfalls - was die Revision geltend macht - die vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Widersprüche und somit den Sachverhalt entsprechend aufklären sowie klarstellen hätte können, dass die Ehegatten im Fall des Zuzugs der Revisionswerberin ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen würden. Indem das Verwaltungsgericht die Antragsabweisung erstmals auf das Vorliegen des Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gründete, verletzte es das Überraschungsverbot und das mit diesem in Beziehung stehende Parteiengehör der Revisionswerberin vergleiche , nochmals VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048, mwN). Somit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet. 17
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
18
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Juli 2025