Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Ra 2024/06/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/06/0069

Entscheidungsdatum

13.05.2025

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21. Februar 2024, E 136/088/2024.004/002, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: B M P in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin vom 6. Dezember 2023, mit welchem ihr eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zu Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 15 Stunden) verhängt worden war, weil sie am 21. Dezember 2022 um 12:36 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.5 t auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte habe am 19. Dezember 2022 eine digitale Vignette mit der Gültigkeit vom 19. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2024 erworben. Bei der Kennzeichenangabe sei es durch einen Irrtum zu einer Verwechslung der Reihenfolge der Buchstaben- und Ziffernkombination des Kennzeichens gekommen. Am 21. Dezember 2022 um 12:36 Uhr habe die Mitbeteiligte ihr Fahrzeug im mautpflichtigen Straßennetz gelenkt.
3
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die Entrichtung der zeitabhängigen Maut sei bereits beim Kauf der digitalen Vignette am 19. Dezember 2022 erfolgt. Da die zeitabhängige Maut durch die Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug (entsprechend den Bestimmungen der Mautordnung) „oder durch die digitale Vignette“ ordnungsgemäß entrichtet worden sei, sei im gegenständlichen Strafverfahren der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Die Mitbeteiligte habe somit die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision erweist sich angesichts des in ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten Abweichens des Verwaltungsgerichts von der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestand der Mautprellerei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG als zulässig.
6
Die maßgeblichen Bestimmungen des BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, - Paragraph 10, sowie Paragraph 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019, und Paragraph 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021, - lauten auszugsweise:

„Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

Paragraph 10,

(1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

...

Mautentrichtung

Paragraph 11,

(1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

...

(6) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. ...

Mautprellerei

Paragraph 20,

(1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

...“

7
Die auf Grundlage der Paragraphen 14 f, f, BStMG erlassene Mautordnung (Version 70, gültig ab 1. Dezember 2022), GZ: 325.009/1-I/K2-2003, führt zur Mautprellerei (Pkt. 1.9) und zu den weiterführenden Bestimmungen bei der Verwendung der digitalen Vignette (Pkt. 3) auszugsweise aus:

„1.9.1 Strafbarkeit des Mautprellens

Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Mautordnung, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht, gemäß Punkt 2.2.2 Mautordnung Teil A römisch eins ordnungsgemäß mitgeführt bzw. das Kraftfahrzeugkennzeichen ordnungsgemäß im Mautsystem registriert zu haben, ist verboten. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300,00 EUR bis 3.000,00 EUR bestraft.

...

3.1 VERFÜGBARKEIT DER DIGITALEN VIGNETTE

Alternativ zur Klebevignette kann die zeitabhängige Maut auch durch Registrierung des Kfz-Kennzeichens des Kraftfahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG (Digitale Vignette) entrichtet werden.

Ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Digitalen Vignette (...) gilt die Maut für das angegebene Kfz-Kennzeichen als ordnungsgemäß entrichtet und berechtigt die Digitale Vignette zur Benützung von Bundesstraßen gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, und 11 Absatz eins, BStMG.

...“

8
Der in Paragraph 20, Absatz eins, BStMG normierte Verwaltungsstraftatbestand wird verwirklicht, wenn Kraftfahrzeuglenker Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, Absatz eins, BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Von einer ordnungsgemäß entrichteten Maut gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG kann aus nachstehenden Gründen aber nur dann gesprochen werden, wenn das Kennzeichen im Sinn der näheren Regelungen der Mautordnung registriert ist.
9
Es kommt im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG nicht auf die Zahlung des Vignettenpreises an, sondern darauf, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß registriert war vergleiche , VwGH 12.8.2020, Ra 2019/06/0094, oder in diesem Sinne zum Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, jeweils mwN).
10
Nach Paragraph 11, Absatz 6, BStMG sind die näheren Bestimmungen unter anderem über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem (digitale Vignette) in der Mautordnung zu treffen.
11
Die Mautordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung (Version 70) legt unter Punkt 3.1 „Verfügbarkeit der digitalen Vignette“ ausdrücklich fest, dass die zeitabhängige Maut auch durch Registrierung des Kfz-Kennzeichens des Kraftfahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG (Digitale Vignette) entrichtet werden kann. Die Maut gilt ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Digitalen Vignette für das angegebene Kfz-Kennzeichen als ordnungsgemäß entrichtet. Nach Punkt 1.9.1. der Mautordnung ist die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen, ohne das Kfz-Kennzeichen ordnungsgemäß im Mautsystem registriert zu haben, verboten und verwirklicht den Tatbestand des Mautprellens gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG.
12
Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kommt es somit nicht auf die Zahlung des Vignettenpreises, sondern darauf an, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß registriert war. Fallbezogen lag eine ordnungsgemäße Registrierung nicht vor, weil nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das in der Vignettenevidenz an diesem Tag hinterlegte Kennzeichen nicht mit dem von der Mitbeteiligten auf der mautpflichtigen Strecke gelenkten Kraftfahrzeug übereinstimmte, wodurch der Straftatbestand der Mautprellerei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG in objektiver Hinsicht erfüllt wurde.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es auf allenfalls im Zuge des Erwerbs der Vignette erfolgende „Fehler“ Dritter - wie hier laut Aktenlage des Lebenspartners der Mitbeteiligten - im Zusammenhang mit der Verwirklichung des in Rede stehenden Verwaltungsstraftatbestandes nicht ankommt vergleiche , etwa erneut VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN).
14
Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 13. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060069.L00

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2024060069_20250513L00

Navigation im Suchergebnis