Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2024/02/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2024/02/0003

Entscheidungsdatum

31.03.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
83 Naturschutz Umweltschutz
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

EURallg
TierschutzG 2005 §39
UIG 1993 §2
UIG 1993 §2 Z1
UIG 1993 §2 Z3
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1 lita
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1 litc

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der P GmbH in L, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Dezember 2023, LVwG-552738/2/SB, betreffend Auskunft nach dem UIG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die revisionswerbende Partei betreibt einen Tierschutzhof.
2
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 2023 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 31. Mai 2023 auf Auskunft über alle aufrechten, rechtskräftig verhängten Tierhalteverbote nach dem Tierschutzgesetz unter Berufung auf Paragraph 17, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 2, Umweltinformationsgesetz (UIG) zurückgewiesen.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort „zurückgewiesen“ durch „abgewiesen“ ersetzt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
4
Nach Darlegung des Verfahrensgangs und Wiedergabe des Antrags der revisionswerbenden Partei vom 31. Mai 2023 führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht näher aus, warum die begehrten Informationen keine Umweltinformationen nach Paragraph 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, UIG darstellen würden. Zudem begründete es, weshalb der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG der Mitteilung der begehrten Informationen, soweit diese Tierhalteverbote betreffend eine geschützte Tierart beinhalten würden, entgegenstehe.
5
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob Informationen im Zusammenhang mit Tierschutz als Umweltinformationen gelten“, fehle. Zudem verwies das Verwaltungsgericht auf seine Entscheidung vom 13. Dezember 2021, LVwG-552007/4/SB - 552008/4, wonach Tierhalteverbote keine Umweltinformationen darstellten.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattete, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
7
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erstattete - aufgefordert durch das Verwaltungsgericht - eine Stellungnahme, in der keine Anträge gestellt und für die keine Kosten verzeichnet wurden; es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen, dass ihr im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Auch eine ordentliche Revision hat von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.
11
Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , VwGH 28.1.2025, Ro 2023/02/0016, mwN).
12
Im vorliegenden Fall erachtete das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Informationen im Zusammenhang mit Tierschutz als Umweltinformationen gelten. Die revisionswerbende Partei vertritt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht von bereits vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Ausnahmen von der Informationspflicht restriktiv zu interpretieren, der Begriff der Umweltinformationen weit zu verstehen und die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sei, abgewichen sei (Hinweis auf VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036 und VwGH 25.4.2023, Ra 2022/10/0063). Zudem bringt sie vor, die Qualifizierung der begehrten Informationen als Umweltinformationen ergebe sich auch „ohne explizite Judikatur des VwGH“ und der angenommene Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG liege nicht vor. Unter Bezugnahme auf näher genannte Gesetzesmaterialien und Literatur argumentiert sie, dass Informationen über Tierhaltungsverbote Umweltinformationen darstellen würden, weil diese Auskunft über den Zustand des Umweltbestandteils „Artenvielfalt“ und ihre Bestandteile gäben. Ein Tierhaltungsverbot stelle einen Bescheid und damit eine in Paragraph 2, Ziffer 3, UIG genannte Maßnahme dar. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es läge der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG vor, könne die revisionswerbende Partei aus näher genannten Gründen nicht teilen.
13
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein. Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG bezwecken jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie - bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können.
14
Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten. Dies umfasst sowohl Stellungnahmen, die sich auf konkrete Anlagenvorhaben beziehen, als auch solche, die beispielsweise zu einem Gesetzesvorhaben ergehen, soweit sich diese Vorhaben auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirken werden bzw. deren Schutz dienen vergleiche , zum Ganzen VwGH 28.1.2025, Ro 2023/02/0016, mwN).
15
Im Revisionsfall setzte sich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung eingehend mit dem Begriff und Regelungszweck des Umweltrechts auseinander, insbesondere mit dem im UIG und in Artikel 2, Ziffer 3, Aarhus-Konvention verwendeten Begriff der „Artenvielfalt“ als Umweltbestandteil sowie dem Regelungszweck des Artenschutzes.
16
Ausgehend von den Begriffsdefinitionen von Umweltinformationen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, UIG (sämtliche Informationen über Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in Ziffer eins, und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz) und Paragraph 2, Ziffer eins, UIG (sämtliche Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten, Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen) und dem Regelungsgegenstand des Umweltrechts kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass Tiere nur insofern Objekte des Umweltschutzes seien, als es dabei um den Schutz der vom Aussterben bedrohten freilebenden Tierarten bzw deren Lebensräume gehe, nicht jedoch, wenn der Schutz des einzelnen Tieres (als Individuum) im Mittelpunkt stehe. Unter Hinweis auf näher zitierte Literatur schlussfolgerte das Verwaltungsgericht, dass nur der Artenschutz Teil des Umweltrechts sei, nicht auch der Tierschutz im engeren Sinne (wie Regelungen über die Tierhaltung, Tiertransporte und Tierversuche), und verwies beispielhaft auf das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2019,, in dem eine Trennung von Tierschutz und Umweltschutz vorgenommen werde. Insofern ergebe sich ein unterschiedlicher Regelungsgegenstand. Mit dem Umweltschutz sei unter Verweis auf näher zitierte Fachliteratur „die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen“ gemeint, wohingegen mit dem Bekenntnis zum Tierschutz „dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier als fühlendes Wesen Rechnung getragen werden“ solle.
17
Das UIG wie auch Artikel 2, Ziffer 3, Aarhus-Konvention würden explizit den Begriff „Artenvielfalt“ als Umweltbestandteil verwenden; dieser Begriff sei nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 641 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4, ) „im Sinne biologischer Vielfalt zu verstehen“. Beim Artenschutz gehe es daher um den Erhalt der Biodiversität, mithin insbesondere um den Schutz bedrohter Arten und nur der Artenschutz sei Teil des Umweltrechts, nicht auch der Tierschutz im engeren Sinn. Die von der revisionswerbenden Partei begehrten Informationen (sämtliche bescheidmäßig verhängte, aufrechte Tierhalteverbote bzw. eine Liste jener namentlich bezeichneten Personen, über welche ein aufrechtes Tierhalteverbot behördlich verhängt wurde - unabhängig vom konkreten Tier bzw. der konkreten Tierart) beträfen Informationen, die sich auf den Regelungsgegenstand des Tierschutzes im engeren Sinn bezögen; solche Informationen stellten keinen Teil des Umweltrechts dar und seien daher keine Umweltinformation iSd Paragraph 2, Ziffer eins, UIG. Tierhalteverbote seien demnach auch keine Umweltinformationen iSd Paragraph 2, Ziffer 3, UIG (Arg: „[...] die sich auf die in den Ziffer eins, und 2 genannten [...]“ und „[...] zu deren Schutz“).
18
Neben näher genannten Gesetzesmaterialien und Literatur berücksichtigte das Verwaltungsgericht in seinen Ausführungen sohin auch die - von der Revision angesprochene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Umweltinformationsbegriff grundsätzlich weit zu verstehen sei. Die im Revisionsfall gezogene Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach die begehrten Informationen über bescheidmäßig verhängte Tierhaltungsverbote nicht als Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, oder Ziffer eins, UIG zu werten seien, steht im Einklang mit den in der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien und ist nicht als Fehlbeurteilung zu erkennen. Einer Ergänzung der Rechtsprechung bedarf es nicht. Auch inwiefern das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, legt die Revision, die im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt, aber den oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegentritt, nicht dar.
19
Bei diesem Ergebnis kann auch das weitere Vorbringen der revisionswerbenden Partei zur Begründung der Zulässigkeit, wonach das Verwaltungsgericht in Abweichung „von ständiger Rechtsprechung des VwGH“ vom Vorliegen des Ablehnungsgrunds des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG ausgegangen sei, dahingestellt bleiben, da das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Lösung dieser Frage abhängt vergleiche , dazu z.B. VwGH 21.2.2025, Ra 2025/10/0007, mwN).
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
21
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
22
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. März 2025

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024020003.J00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JWT_2024020003_20250331J00

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