Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2023/08/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0008

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2023, W167 2257511-1/18E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Mag. W K in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt A.2.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen stellte mit Bescheid vom 22. Juni 2022 fest, dass der Mitbeteiligte von 1. Jänner 2019 bis 15. April 2020 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen sei.
2
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums 1. Jänner bis 31. Dezember 2019 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.1.). Im Übrigen gab es der Beschwerde Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte von 1. Jänner 2020 bis 15. April 2020 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt A.2.). Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich seines Spruchpunkts A.1. für nicht zulässig und hinsichtlich seines Spruchpunkts A.2. für zulässig (Spruchpunkt B).
3
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei von 1. Mai 2017 bis 15. April 2020 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Personalvermittler nachgegangen. Inhaber einer Gewerbeberechtigung sei er in diesem Zeitraum nicht gewesen.
4
Am 17. April 2020 habe der Mitbeteiligte eine Versicherungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben, worin er angegeben habe, dass er in diesem Jahr bis 15. April 2020 selbstständig als Personalvermittler tätig gewesen sei und seine Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 voraussichtlich die Versicherungsgrenze überschreiten würden. Für das Jahr 2020 liege noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor.
5
Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG trete entweder durch Abgabe einer ex-ante Erklärung des Versicherten, wonach seine Einkünfte die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten würden, oder andernfalls im Nachhinein nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, soweit die Versicherungsgrenze tatsächlich überschritten werde, ein. Für das Jahr 2019 bestehe - mangels rechtzeitiger Abgabe einer Versicherungserklärung und wegen des Unterschreitens der in diesem Jahr maßgeblichen Versicherungsgrenze von € 5.361,72 - keine Pflichtversicherung. Im Jahr 2020 habe der Mitbeteiligte jedoch hinsichtlich seiner bis 15. April 2020 ausgeübten Tätigkeit als Personalvermittler am 17. April 2020 eine Versicherungserklärung abgegeben.
6
Der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VwGH 9.6.2020, Ra 2020/08/0074) habe ausgesprochen, dass eine für ein bestimmtes Jahr abgegebene Versicherungserklärung im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG das unwiderrufliche Eintreten der Versicherung mit der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder bei deren Aufrechterhaltung mit dem Ersten des betreffenden Kalenderjahres zur Folge habe. Im Sinn dieser Judikatur sei infolge Abgabe der Versicherungserklärung am 17. April 2020 die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG mit 1. Jänner 2020 eingetreten. Soweit die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2005, 2003/08/0126, verweise, sei diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, sodass diese Entscheidung nicht einschlägig sei.
7
Hinsichtlich Spruchpunkt A.2. sei die Revision - anders als zu Spruchpunkt A.1. - zulässig, weil keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu vorliege, ob die Abgabe einer Versicherungserklärung während des Beitragsjahres rückwirkend für bereits vergangene Monate möglich sei.
8
Gegen den Spruchpunkt A.2. dieses Erkenntnisses richtet sich die ordentliche Revision der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. In dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126) ab, wonach einer Versicherungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit die Rechtsfolge des Eintritts der Pflichtversicherung (unabhängig von der Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens) auslöse. Die Ausführungen im vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis VwGH 9.6.2020, Ra 2020/08/0074, seien nicht als im Widerspruch dazu stehend anzusehen, sondern so zu verstehen, dass die Pflichtversicherung für das gesamte Kalenderjahr nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides eintrete.
11
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
12
Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
13
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, besteht das System der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG somit darin, dass der Versicherte entweder „ex ante“ eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. Die Abgabe einer Versicherungserklärung bewirkt daher, dass das Versicherungsverhältnis auch dann für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass die Versicherungsgrenze entgegen der abgegebenen Erklärung unterschritten wurde vergleiche , VwGH 9.6.2020, Ra 2019/08/0143, mwN).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in der Revision genannten Erkenntnis VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126, ausgesprochen, dass eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, wonach die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten werde, nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens auslöst, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume (in denen im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG eine betriebliche Tätigkeit im Kalenderjahr bereits aufgenommen war) eine Versicherungserklärung im Vorhinein vergleiche , den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG „übersteigen werden“) nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht somit für diese Zeiträume nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen. Des Näheren wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
15
Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 9.6.2020, Ra 2020/08/0074, steht damit - mag die Formulierung in der Entscheidungsbegründung auch nicht gänzlich deutlich gewesen sein - nicht im Widerspruch. Dieser Entscheidung lag nämlich ein Fall zugrunde, in dem bereits ein Einkommensteuerbescheid vorlag und von der Revision auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht im dort angefochtenen Erkenntnis angenommenen Hinzurechnungsbeträge die Versicherungsgrenze (im dort maßgeblichen Jahr 2010 nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in der damals anzuwendenden Fassung) überschritten worden war. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde insoweit der Ansicht der Revision, dass die Hinzurechnungsbeträge nicht zu berücksichtigen seien, eine Absage erteilt. Soweit in diesem Erkenntnis ausgeführt wurde, dass die Versicherungserklärung das „Eintreten der Versicherung mit der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder bei deren Aufrechterhaltung mit dem Ersten des betreffenden Kalenderjahres“ begründet, wurde damit im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck gebracht, dass der Eintritt der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im zu beurteilenden Zeitraum erfordert vergleiche , dazu näher jüngst etwa VwGH 5.6.2024, Ra 2023/08/0078, mwN). Davon, dass im Sinn des Erkenntnisses VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126, die Versicherungserklärung den Eintritt der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (unabhängig vom tatsächlichen Überschreiten der Versicherungsgrenze) nicht für die Vergangenheit bewirkt, wurde aber nicht abgegangen.
16
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom Mitbeteiligten am 17. April 2020 abgegebene Versicherungserklärung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner bis 15. April 2020 nicht zum Eintritt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG geführt hat. Ob der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung unterlag, wird sich erst aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 ergeben.
17
Da das Bundesverwaltungsgericht somit insoweit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 23. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080008.J00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Dokumentnummer

JWT_2023080008_20240723J00

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