1
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0114, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der Nichtdurchführung der nach § 24 VwGVG gebotenen Verhandlung aufgehoben worden ist.Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0114, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der Nichtdurchführung der nach Paragraph 24, VwGVG gebotenen Verhandlung aufgehoben worden ist.
2
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice St. Pölten (AMS) vom 31. Mai 2021 - aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 10 iVm. § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 2. März 2021 bis 12. April 2021 verloren habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice St. Pölten (AMS) vom 31. Mai 2021 - aus, dass die Revisionswerberin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit , Paragraph 38, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 2. März 2021 bis 12. April 2021 verloren habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Es stellte fest, die im Bezug von Notstandshilfe stehende Revisionswerberin sei vom AMS in einer Betreuungsvereinbarung über ihre Verpflichtung, sich für zugewiesene Arbeitsstellen zu bewerben, sowie über den widrigenfalls drohenden Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG in Kenntnis gesetzt worden. Am 17. Februar 2022 sei sie vom AMS zu einer Arbeitsstelle (einer Vollzeitbeschäftigung) zugewiesen worden. Die Revisionswerberin habe an den potenziellen Dienstgeber zwar ihre Bewerbungsunterlagen übermittelt, diesem in einem Telefonat aber mitgeteilt, dass ihr die Zurücklegung der täglichen Wegstrecke zum Arbeitsplatz nicht möglich bzw. nicht zumutbar wäre. Das Beschäftigungsverhältnis sei daher nicht zustande gekommen.Es stellte fest, die im Bezug von Notstandshilfe stehende Revisionswerberin sei vom AMS in einer Betreuungsvereinbarung über ihre Verpflichtung, sich für zugewiesene Arbeitsstellen zu bewerben, sowie über den widrigenfalls drohenden Verlust des Anspruchs nach Paragraph 10, AlVG in Kenntnis gesetzt worden. Am 17. Februar 2022 sei sie vom AMS zu einer Arbeitsstelle (einer Vollzeitbeschäftigung) zugewiesen worden. Die Revisionswerberin habe an den potenziellen Dienstgeber zwar ihre Bewerbungsunterlagen übermittelt, diesem in einem Telefonat aber mitgeteilt, dass ihr die Zurücklegung der täglichen Wegstrecke zum Arbeitsplatz nicht möglich bzw. nicht zumutbar wäre. Das Beschäftigungsverhältnis sei daher nicht zustande gekommen.
4
Die (in ländlicher Gegend wohnhafte) Revisionswerberin verfüge gemeinsam mit ihrem Ehegatten über einen Pkw. Da ihr Ehegatte diesen nur für private Zwecke, nicht aber zur Erreichung eines Arbeitsplatzes benötige, stehe der Pkw der Revisionswerberin zur Zurücklegung des Weges zu einer Arbeitsstätte zur Verfügung. Bei Verwendung dieses Kraftfahrzeugs hätte die Revisionswerberin den Weg zum Arbeitsplatz beim potenziellen Dienstgeber in 22 Minuten zurücklegen können. Darüber hinaus wäre ihr das Erreichen der Arbeitsstätte auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich gewesen. Insoweit hätte die Wegstrecke bei der Hinfahrt zum Arbeitsplatz in einer Stunde und 27 Minuten und bei der Rückfahrt zum Wohnort in einer Stunde und 16 Minuten zurückgelegt werden können. Die Revisionswerberin wäre für das kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigungsverhältnis körperlich und geistig geeignet gewesen.
5
Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, die der Revisionswerberin zugewiesene Arbeitsstelle sei - insbesondere auch hinsichtlich der Wegzeit - zumutbar gewesen. Ihr Verhalten sei daher als Vereitelung im Sinn von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren.Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, die der Revisionswerberin zugewiesene Arbeitsstelle sei - insbesondere auch hinsichtlich der Wegzeit - zumutbar gewesen. Ihr Verhalten sei daher als Vereitelung im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Revisionswerberin bereits zuvor zu demselben Arbeitgeber zugewiesen worden sei, das AMS infolge eines Hinweises auf die Dauer des Arbeitsweges damals aber den „Vermittlungsvorschlag wieder abgebucht“ habe. Auch habe das AMS die Revisionswerberin nicht darüber aufgeklärt, dass die Wegzeit zum Arbeitsort zumutbar wäre. Ebenso sei von Seite des AMS eine Erörterung der Erforderlichkeit der Benutzung des Pkws für den Arbeitsweg unterblieben. Insoweit lägen Feststellungsmängel vor. Für die Annahme der Vereitelung sei ein vorsätzliches Vorgehen der arbeitslosen Person notwendig und reiche bloße Fahrlässigkeit nicht aus. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zuvor ein Stellenangebot bei dem selben Arbeitgeber „rückgebucht“ worden sei, könne der Revisionswerberin kein Vorsatz vorgeworfen werden. In Hinblick auf die Zumutbarkeit der Arbeitszeiten bedürfe es auch einer Auslegung der (der Revisionswerberin übergebenen) „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des AMS.
10
Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Im Weiteren sind von einer arbeitslosen Person von ihr aus insbesondere auch alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Im Weiteren sind von einer arbeitslosen Person von ihr aus insbesondere auch alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
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Wann eine Beschäftigung - insbesondere in Hinblick auf die im gegenständlichen Fall strittige Wegzeit - zumutbar ist, ist in § 9 Abs. 2 AlVG geregelt.Wann eine Beschäftigung - insbesondere in Hinblick auf die im gegenständlichen Fall strittige Wegzeit - zumutbar ist, ist in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG geregelt.
12
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
13
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
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Die Revisionswerberin wurde vom AMS zu einer Arbeitsstelle zugewiesen. Ausgehend von den nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts war diese Stelle insbesondere auch hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg zum bzw. vom Arbeitsplatz im Sinn von § 9 Abs. 2 AlVG - sowohl bezogen auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel als auch alternativ des eigenen Kraftfahrzeuges - zumutbar (vgl. insoweit zur Dauer des zumutbaren Arbeitsweges etwa VwGH 9.5.2023, Ro 2022/08/0004; sowie zur Verpflichtung der Verwendung eines zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuges für die Erreichung des Arbeitsplatzes VwGH 20.2.2002, 99/08/0104).Die Revisionswerberin wurde vom AMS zu einer Arbeitsstelle zugewiesen. Ausgehend von den nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts war diese Stelle insbesondere auch hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg zum bzw. vom Arbeitsplatz im Sinn von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG - sowohl bezogen auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel als auch alternativ des eigenen Kraftfahrzeuges - zumutbar vergleiche , insoweit zur Dauer des zumutbaren Arbeitsweges etwa VwGH 9.5.2023, Ro 2022/08/0004; sowie zur Verpflichtung der Verwendung eines zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuges für die Erreichung des Arbeitsplatzes VwGH 20.2.2002, 99/08/0104). 15
Die Zumutbarkeit der Arbeitsstelle zieht die Revision allerdings ohnehin nicht mehr substantiiert in Zweifel. Ausgehend davon war die Revisionswerberin aber verpflichtet, die Arbeitsstelle anzunehmen und führt eine Vereitelung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zum (temporären) Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin bedurfte es bei der Zuweisung zu dieser zumutbaren Beschäftigung durch das AMS - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keiner vorhergehenden Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG, weil die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein gesetzliche Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist (§ 7 Abs. 2 und § 9 AlVG). Nur dann, wenn sich die Beschäftigung als nicht zumutbar erwiesen hätte, wären Sanktionen nach § 10 AlVG ausgeschieden (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0329, mwN).Die Zumutbarkeit der Arbeitsstelle zieht die Revision allerdings ohnehin nicht mehr substantiiert in Zweifel. Ausgehend davon war die Revisionswerberin aber verpflichtet, die Arbeitsstelle anzunehmen und führt eine Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum (temporären) Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin bedurfte es bei der Zuweisung zu dieser zumutbaren Beschäftigung durch das AMS - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keiner vorhergehenden Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung oder Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG, weil die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein gesetzliche Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, AlVG). Nur dann, wenn sich die Beschäftigung als nicht zumutbar erwiesen hätte, wären Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG ausgeschieden vergleiche , VwGH 17.10.2007, 2006/08/0329, mwN). 16
Der Revisionswerberin wäre es daher wohl offen gestanden, von sich aus bei einem Betreuungsgespräch mit einem Mitarbeiter des AMS alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen eine geplante Zuweisung gesprochen hätte, ohne befürchten zu müssen, (allein) deswegen ihren Leistungsanspruch zu verlieren. Ungeachtet dessen war sie aber verpflichtet, der Zuweisung zu einer zumutbaren Arbeitsstelle tatsächlich nachzukommen (vgl. idS VwGH 20.12.2006, 2005/08/0159). Im Hinblick auf diese gesetzliche Verpflichtung war auch nicht von Bedeutung, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen das AMS in der Vergangenheit eine Zuweisung zu einer Arbeitsstelle beim selben Arbeitgeber nicht aufrechterhalten hat.Der Revisionswerberin wäre es daher wohl offen gestanden, von sich aus bei einem Betreuungsgespräch mit einem Mitarbeiter des AMS alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen eine geplante Zuweisung gesprochen hätte, ohne befürchten zu müssen, (allein) deswegen ihren Leistungsanspruch zu verlieren. Ungeachtet dessen war sie aber verpflichtet, der Zuweisung zu einer zumutbaren Arbeitsstelle tatsächlich nachzukommen vergleiche , idS VwGH 20.12.2006, 2005/08/0159). Im Hinblick auf diese gesetzliche Verpflichtung war auch nicht von Bedeutung, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen das AMS in der Vergangenheit eine Zuweisung zu einer Arbeitsstelle beim selben Arbeitgeber nicht aufrechterhalten hat. 17
Die Revisionswerberin wurde allerdings ohnehin sowohl in der Betreuungsvereinbarung als auch - nach dem Vorbringen der Revisionswerberin selbst - mit dem vom AMS aufgelegten, als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichneten Informationsblatt über ihre Verpflichtungen, sich für eine zumutbare Beschäftigung zu bewerben, in Kenntnis gesetzt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht diese Mitteilungen auslegungsbedürftig gewesen wären. Derartiges wird auch von der Revision nicht dargelegt.
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Die Revisionswerberin hat gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme der Stelle mit dem Hinweis abgelehnt, dass ihr die Zurücklegung der täglichen Wegstrecke zum Arbeitsplatz nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Ausgehend davon ist aber auch das Vorliegen eines (bedingten) Vorsatzes hinsichtlich der Vereitelung nicht zweifelhaft. Zwar muss sich der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des § 9 AlVG ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sind. Vielmehr ist es auch Aufgabe der arbeitssuchenden Person, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen von solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Mit anderen Worten: Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das - gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen - auch zumutbar ist (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0172, mwN).Die Revisionswerberin hat gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme der Stelle mit dem Hinweis abgelehnt, dass ihr die Zurücklegung der täglichen Wegstrecke zum Arbeitsplatz nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Ausgehend davon ist aber auch das Vorliegen eines (bedingten) Vorsatzes hinsichtlich der Vereitelung nicht zweifelhaft. Zwar muss sich der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des Paragraph 9, AlVG ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sind. Vielmehr ist es auch Aufgabe der arbeitssuchenden Person, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen von solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Mit anderen Worten: Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das - gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen - auch zumutbar ist vergleiche , VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0172, mwN). 19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2024