1
Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Richtlinienbeschwerden der mitbeteiligten Parteien nach § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) insoweit Folge, als eine Verletzung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 der Richtlinien-Verordnung (RLV) durch Organe der Landespolizeidirektion Wien (Amtsrevisionswerberin) am 8. Jänner 2022 festgestellt wurde, und sprach aus, eine Verletzung nach § 7 Abs. 1 RLV habe nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt 1.). Den Bund verpflichtete das Verwaltungsgericht zu einem näher bezifferten Aufwandersatz (Spruchpunkt 2.), die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (Spruchpunkt 3.).Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Richtlinienbeschwerden der mitbeteiligten Parteien nach Paragraph 89, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) insoweit Folge, als eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 der Richtlinien-Verordnung (RLV) durch Organe der Landespolizeidirektion Wien (Amtsrevisionswerberin) am 8. Jänner 2022 festgestellt wurde, und sprach aus, eine Verletzung nach Paragraph 7, Absatz eins, RLV habe nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt 1.). Den Bund verpflichtete das Verwaltungsgericht zu einem näher bezifferten Aufwandersatz (Spruchpunkt 2.), die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (Spruchpunkt 3.).
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Darin stellte das Verwaltungsgericht - soweit vorliegend von Bedeutung - fest, am 8. Jänner 2022 habe eine angezeigte und nicht untersagte Versammlung „gegen Corona-Maßnahmen“, beginnend mit einer Standkundgebung stattgefunden, welche in weiterer Folge als Demonstrationszug fortgesetzt worden sei. Im näher genannten Anhaltebereich sei um etwa 14:24 Uhr eine Sperrkette mit Einsatzkräften hinter den Versammlungsteilnehmern eingezogen und mit vorbereiteten Tretgittern gesichert worden. Um 14:25 Uhr sei Gleiches vor der Spitze der Versammlungsteilnehmer geschehen, sodass etwa 300 Personen von dieser Maßnahme - Abriegelung des Bereichs - erfasst und angehalten worden seien. Die Mitbeteiligten hätten sich unter den eingekesselten Personen im hinteren Bereich des Kessels befunden. Für sie sei es nicht mehr möglich gewesen, den abgesperrten Bereich zu verlassen. Ein Grund für diese Maßnahme sei für sie nicht erkennbar gewesen. Um sie herum sei es sehr laut gewesen, weil viele Menschen gerufen und geschrien hätten. Auch laute Musik sei abgespielt worden. Gegen 14:52 Uhr seien die angehaltenen Versammlungsteilnehmer mittels Lautsprecherdurchsage des Polizeibusses informiert worden, bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Die Durchsage sei unmittelbar danach ein weiteres Mal wiederholt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Mitbeteiligten diese zwei Durchsagen hätten hören und verstehen müssen. Durchsagen von einem Taktischen-Kommunikations-Fahrzeug (TKF), welche sich unmittelbar an die angehaltenen respektive eingekesselten Personen gerichtet und diese informiert hätten, dass sie bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken hätten oder sich nach dieser wieder dem Demonstrationszug anschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, welche konkreten Inhalte die Durchsagen der Einsatzkräfte über die Megaphone aus den Streifenwagen oder ihre Handmegaphone gehabt hätten. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Einsatzkräfte der Sperrketten die Mitbeteiligten über den Zweck der polizeilichen Maßnahme der Anhaltung respektive der Identitätsfeststellungen oder ihre Rechte informiert hätten. Die Mitbeteiligten seien über das „Warum“ (Zweck) dieser Maßnahme nicht informiert worden. Bei der Erstmitbeteiligten sei keine Identitätsfeststellung durchgeführt worden. Beim Zweitmitbeteiligten sei eine Identitätsfeststellung durchgeführt worden.
Die Einkesselung sei gegen 15:47 Uhr aufgehoben worden und es hätten die Versammlungsteilnehmer mit dem Demonstrationszug weitergehen können.
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Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht in Bezug auf § 6 Abs. 1 Z 2 RLV - soweit für die Revisionsverfahren von Bedeutung - (u.a.), nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt sei davon auszugehen, dass die Mitbeteiligten nicht über den Zweck der Anhaltung bzw. der Einkesselung informiert worden seien. Weder sei den angehaltenen Personen im näher genannten Bereich für sie hör- und wahrnehmbar mitgeteilt worden, dass sie von Identitätsfeststellungen betroffen seien, noch, dass sie daran mitzuwirken hätten und sich diese auf die Bestimmung des § 118 StPO stützten. Auch sei ihnen nicht gesagt worden, wie sie sich hätten verhalten sollen, um wieder aus dem eingekesselten Bereich herauszukommen. Obwohl die Mitbeteiligten mehrfach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Grund der Einkesselung gefragt hätten, hätten sie keine Antwort erhalten.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht in Bezug auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV - soweit für die Revisionsverfahren von Bedeutung - (u.a.), nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt sei davon auszugehen, dass die Mitbeteiligten nicht über den Zweck der Anhaltung bzw. der Einkesselung informiert worden seien. Weder sei den angehaltenen Personen im näher genannten Bereich für sie hör- und wahrnehmbar mitgeteilt worden, dass sie von Identitätsfeststellungen betroffen seien, noch, dass sie daran mitzuwirken hätten und sich diese auf die Bestimmung des Paragraph 118, StPO stützten. Auch sei ihnen nicht gesagt worden, wie sie sich hätten verhalten sollen, um wieder aus dem eingekesselten Bereich herauszukommen. Obwohl die Mitbeteiligten mehrfach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Grund der Einkesselung gefragt hätten, hätten sie keine Antwort erhalten.
Mangels Kenntnis (irgend-)einer dieser Informationen, welche sogleich beginnend nach Durchführung der polizeilichen Maßnahme möglich gewesen wäre, hätten die Mitbeteiligten und die übrigen Versammlungsteilnehmer keine Möglichkeit gehabt, adäquat zu reagieren und einer Eskalation, welche in weiterer Folge während der Anhaltung auch tatsächlich eingetreten sei, zu entgehen.
Dass eine Bekanntgabe den Zweck des Einschreitens gefährdet hätte, könne nicht gesehen werden. Die Amtsrevisionswerberin habe in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern vielmehr daran festgehalten, dass eine Information über den Zweck erfolgt sei. Es sei auch nicht in Abrede gestellt worden, dass eine derartige Information über das „Warum“ (Zweck) dieser Maßnahme beginnend mit der Anhaltung möglich gewesen wäre.
Das zur festgestellten Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV Gesagte müsse gleichermaßen für die Mitteilungspflicht über die Rechte der Betroffenen gelten. Obgleich die Mitbeteiligten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt hätten, aus dem Kessel zu wollen, hätten sie keine diesbezügliche Information über ihre rechtlichen Möglichkeiten, den Anhaltebereich verlassen zu können, erhalten. Im Ergebnis liege daher eine Verletzung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV vor.Das zur festgestellten Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV Gesagte müsse gleichermaßen für die Mitteilungspflicht über die Rechte der Betroffenen gelten. Obgleich die Mitbeteiligten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt hätten, aus dem Kessel zu wollen, hätten sie keine diesbezügliche Information über ihre rechtlichen Möglichkeiten, den Anhaltebereich verlassen zu können, erhalten. Im Ergebnis liege daher eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV vor.
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Gegen diese Erkenntnisse, soweit darin in den Spruchpunkten 1. eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 RLV festgestellt wurde, richten sich die vorliegenden außerordentlichen Amtsrevisionen (Revisionen).Gegen diese Erkenntnisse, soweit darin in den Spruchpunkten 1. eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 RLV festgestellt wurde, richten sich die vorliegenden außerordentlichen Amtsrevisionen (Revisionen).
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Die mitbeteiligten Parteien erstatteten nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragten.
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Die Revisionsverfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
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Im Zulässigkeitsvorbringen behaupten die Amtsrevisionen zunächst jeweils ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 2 RLV. Seien - nach Auffassung der Amtsrevisionswerberin - „alle“ dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genützt worden und sei dergestalt versucht worden, mit den unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln die Informationspflichten zu erfüllen, so liege keine Richtlinienverletzung vor, wenn der Versuch dennoch scheitere. Weiters machen die Revisionen geltend, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie deutlich und bestimmt ein Verlangen nach § 6 Abs. 1 Z 1 RLV auf Mitteilung der Rechte zu äußern sei.Im Zulässigkeitsvorbringen behaupten die Amtsrevisionen zunächst jeweils ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV. Seien - nach Auffassung der Amtsrevisionswerberin - „alle“ dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genützt worden und sei dergestalt versucht worden, mit den unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln die Informationspflichten zu erfüllen, so liege keine Richtlinienverletzung vor, wenn der Versuch dennoch scheitere. Weiters machen die Revisionen geltend, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie deutlich und bestimmt ein Verlangen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV auf Mitteilung der Rechte zu äußern sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revisionen sind in Bezug auf § 6 Abs. 1 Z 1 RLV zulässig. Sie sind insoweit auch berechtigt. Im Übrigen erweisen sie sich als im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revisionen sind in Bezug auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV zulässig. Sie sind insoweit auch berechtigt. Im Übrigen erweisen sie sich als im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
I. Mitteilungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 RLVrömisch eins. Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV
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In Bezug auf die Mitteilungspflicht eines Organs bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 RLV hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Februar 2025, Ra 2023/01/0042, jüngst zum Ausdruck gebracht, dass nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 1 erster Satz RLV die (jene) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einem von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt Betroffenen treffende Mitteilungspflicht über die dem Betroffenen jeweils zukommenden Rechte ein diesbezügliches „Verlangen“ des Betroffenen voraussetzt.In Bezug auf die Mitteilungspflicht eines Organs bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Februar 2025, Ra 2023/01/0042, jüngst zum Ausdruck gebracht, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV die (jene) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einem von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt Betroffenen treffende Mitteilungspflicht über die dem Betroffenen jeweils zukommenden Rechte ein diesbezügliches „Verlangen“ des Betroffenen voraussetzt.
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Dass die Mitbeteiligten gegenständlich ein derartiges Verlangen auf Mitteilung der ihnen als Betroffene allenfalls zukommenden Rechte im Sinn des oben Gesagten geäußert hätten, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt.
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In seinen rechtlichen Erwägungen gelangte das Verwaltungsgericht dennoch - und abweichend von den insoweit von ihm selbst getroffenen Feststellungen, die insoweit auch in den Revisionsverfahren unstrittig blieben - jeweils zum Ergebnis, es liege eine Verletzung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV vor, weil die Mitbeteiligten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt hätten, „aus dem Kessel zu wollen“, aber keine diesbezügliche Information über ihre rechtlichen Möglichkeiten, den Anhaltebereich verlassen zu können, erhalten hätten.In seinen rechtlichen Erwägungen gelangte das Verwaltungsgericht dennoch - und abweichend von den insoweit von ihm selbst getroffenen Feststellungen, die insoweit auch in den Revisionsverfahren unstrittig blieben - jeweils zum Ergebnis, es liege eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV vor, weil die Mitbeteiligten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt hätten, „aus dem Kessel zu wollen“, aber keine diesbezügliche Information über ihre rechtlichen Möglichkeiten, den Anhaltebereich verlassen zu können, erhalten hätten.
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Die Amtsrevisionen wenden dagegen ein, diese Äußerung habe keine Erklärung auf Mitteilung der Rechte im Zuge der Amtshandlung beinhaltet.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich (vgl. VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0031; 20.6.2023, Ra 2022/03/0190, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich vergleiche , VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0031; 20.6.2023, Ra 2022/03/0190, jeweils mwN). 14
Vorliegend lässt sich der bloß lapidaren Äußerung der beiden Mitbeteiligten, „aus dem Kessel zu wollen“, nach dem allein relevanten objektiven Erklärungswert bloß der (insoweit möglicherweise deutliche, aber für die Revisionsfälle rechtlich irrelevante) Wunsch entnehmen, den Anhaltebereich verlassen zu wollen, aber jedenfalls nicht (auch) ein Verlangen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 erster Satz RLV (vgl. dazu bereits näher oben Rn. 9).Vorliegend lässt sich der bloß lapidaren Äußerung der beiden Mitbeteiligten, „aus dem Kessel zu wollen“, nach dem allein relevanten objektiven Erklärungswert bloß der (insoweit möglicherweise deutliche, aber für die Revisionsfälle rechtlich irrelevante) Wunsch entnehmen, den Anhaltebereich verlassen zu wollen, aber jedenfalls nicht (auch) ein Verlangen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV vergleiche , dazu bereits näher oben Rn. 9).
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Die Feststellung der Verletzung von § 6 Abs. 1 Z 1 RLV durch Organe der Amtsrevisionswerberin in Spruchpunkt 1. der angefochtenen Erkenntnisse ohne ein Verlangen der Mitbeteiligten im Sinne dieser Bestimmung erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.Die Feststellung der Verletzung von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV durch Organe der Amtsrevisionswerberin in Spruchpunkt 1. der angefochtenen Erkenntnisse ohne ein Verlangen der Mitbeteiligten im Sinne dieser Bestimmung erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
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Die angefochtenen Erkenntnisse waren somit teilweise und zwar im Umfang der Feststellung der Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV in Spruchpunkt 1. jeweils gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.Die angefochtenen Erkenntnisse waren somit teilweise und zwar im Umfang der Feststellung der Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV in Spruchpunkt 1. jeweils gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.
II. Auskunftspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 RLVrömisch zwei. Auskunftspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV
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Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0097; 8.7.2024, Ra 2023/03/0011, jeweils mwN).Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0097; 8.7.2024, Ra 2023/03/0011, jeweils mwN). 18
In Bezug auf die Auskunftspflicht über den Zweck des Einschreitens gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 RLV gleichen die Revisionsfälle in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem Sachverhalt, der mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 2025, Ra 2023/01/0042, entschieden wurde, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird.In Bezug auf die Auskunftspflicht über den Zweck des Einschreitens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV gleichen die Revisionsfälle in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem Sachverhalt, der mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 2025, Ra 2023/01/0042, entschieden wurde, sodass gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird.
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Daher waren die Amtsrevisionen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV richten, jeweils als unzulässig zurückzuweisen.Daher waren die Amtsrevisionen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV richten, jeweils als unzulässig zurückzuweisen.
20
Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb die diesbezüglichen Anträge der belangten Behörde abzuweisen waren (vgl. etwa erneut VwGH 6.2.2025, Ra 2023/01/0042, mwN).Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG hat die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb die diesbezüglichen Anträge der belangten Behörde abzuweisen waren vergleiche , etwa erneut VwGH 6.2.2025, Ra 2023/01/0042, mwN). Wien, am 15. April 2025