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Mit Spruchpunkt 1. B) des Erkenntnisses vom 23. März 2022 erteilte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerbern unter Abweisung ihrer Beschwerde den auf § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) gestützten Auftrag, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft die im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel im westlichen Bereich einer näher bezeichneten Liegenschaft in W. vorschriftswidrig errichtete Gartenhütte in Holzbauweise samt Fundament zu entfernen und das Gelände in diesem Bereich wiederherzustellen. Mit Spruchpunkt 2. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit Spruchpunkt 1. B) des Erkenntnisses vom 23. März 2022 erteilte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerbern unter Abweisung ihrer Beschwerde den auf Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien (BO) gestützten Auftrag, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft die im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel im westlichen Bereich einer näher bezeichneten Liegenschaft in W. vorschriftswidrig errichtete Gartenhütte in Holzbauweise samt Fundament zu entfernen und das Gelände in diesem Bereich wiederherzustellen. Mit Spruchpunkt 2. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass § 129 Abs. 10 BO nach seinem Wortlaut der Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung eines Auftrages nach dieser Bestimmung einräume, sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehe. Das Gericht sei verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sei (Hinweis auf VwGH 29.4.2015, Ra 2015/05/0021). Das Verwaltungsgericht habe weder die Gründe festgestellt, die für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 129 Abs. 10 BO sprächen, noch dieselben gegen jene Gründe abgewogen, die gegen die Erlassung eines Auftrages sprächen. Damit sei das Verwaltungsgericht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass Paragraph 129, Absatz 10, BO nach seinem Wortlaut der Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung eines Auftrages nach dieser Bestimmung einräume, sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehe. Das Gericht sei verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sei (Hinweis auf VwGH 29.4.2015, Ra 2015/05/0021). Das Verwaltungsgericht habe weder die Gründe festgestellt, die für die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO sprächen, noch dieselben gegen jene Gründe abgewogen, die gegen die Erlassung eines Auftrages sprächen. Damit sei das Verwaltungsgericht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 7
Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6 BO) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6, BO) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.
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Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass „gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können“, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 erster Satz BO einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach § 129 Abs. 10 BO eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten und dieses - vorläufige - Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 27.9.2013, 2013/05/0149; 30.4.2013, 2012/05/0072; 13.12.2011, 2011/05/0154; 15.7.2003, 2002/05/0969).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass „gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können“, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, erster Satz BO einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach Paragraph 129, Absatz 10, BO eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten und dieses - vorläufige - Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist vergleiche , VwGH 27.9.2013, 2013/05/0149; 30.4.2013, 2012/05/0072; 13.12.2011, 2011/05/0154; 15.7.2003, 2002/05/0969). 9
Da nach § 129 Abs. 10 BO jede Abweichung von den Bauvorschriften (einschließlich der Bebauungsvorschriften) zu beheben „ist“ und ferner ein vorschriftswidriges Bauwerk (für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde) zu beseitigen „ist“, ist der Behörde bezüglich der Erteilung eines Bauauftrages im Sinn der genannten Bestimmung kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass eine Abwägung zwischen den Interessen an der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerks und den Interessen an seiner Erhaltung vorzunehmen wäre. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen, der Behörde kommt diesbezüglich (sofern nicht im Sinn der Rechtsprechung mit der Auftragserlassung zugewartet werden darf) kein Ermessen zu (vgl. VwGH 31.1.2012, 2009/05/0096, mwN).Da nach Paragraph 129, Absatz 10, BO jede Abweichung von den Bauvorschriften (einschließlich der Bebauungsvorschriften) zu beheben „ist“ und ferner ein vorschriftswidriges Bauwerk (für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde) zu beseitigen „ist“, ist der Behörde bezüglich der Erteilung eines Bauauftrages im Sinn der genannten Bestimmung kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass eine Abwägung zwischen den Interessen an der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerks und den Interessen an seiner Erhaltung vorzunehmen wäre. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen, der Behörde kommt diesbezüglich (sofern nicht im Sinn der Rechtsprechung mit der Auftragserlassung zugewartet werden darf) kein Ermessen zu vergleiche , VwGH 31.1.2012, 2009/05/0096, mwN). 10
Ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechts dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019; 5.5.2020, Ra 2018/06/0283) oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 18.1.2022, Ra 2022/05/0002; 16.3.2021, Ra 2021/05/0035). Dass dies hier der Fall wäre, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision schon deshalb nicht auf, weil darin keine Gründe genannt werden, die iSd oben wiedergegebenen Judikatur für ein Zuwarten mit der Erteilung des Bauauftrages gesprochen hätten (vgl. etwa die bei Moritz, BauO für Wien6 (2019), S. 417 f., genannten Beispiele für ein solches Zuwarten), sodass nicht ersichtlich ist, womit sich das Verwaltungsgericht - über seine Begründung, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bauauftrages vorlägen, hinaus - hätte auseinandersetzen müssen.Ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechts dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019; 5.5.2020, Ra 2018/06/0283) oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , VwGH 18.1.2022, Ra 2022/05/0002; 16.3.2021, Ra 2021/05/0035). Dass dies hier der Fall wäre, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision schon deshalb nicht auf, weil darin keine Gründe genannt werden, die iSd oben wiedergegebenen Judikatur für ein Zuwarten mit der Erteilung des Bauauftrages gesprochen hätten vergleiche , etwa die bei Moritz, BauO für Wien6 (2019), S. 417 f., genannten Beispiele für ein solches Zuwarten), sodass nicht ersichtlich ist, womit sich das Verwaltungsgericht - über seine Begründung, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bauauftrages vorlägen, hinaus - hätte auseinandersetzen müssen. 11
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2022