Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/03/0106

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0106

Entscheidungsdatum

16.10.2023

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §34
RAO 1868 §34 Abs1 Z3
RAO 1868 §57 Abs1
RAO 1868 §8 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. G U in W, vertreten durch Dr. Georg S. Mayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdberger Lände 2/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. März 2022, Zl. VGW-001/057/8409/2021-17, betreffend Übertretung der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe sich in einer auf ihn ausgestellten Vollmacht einer Dritten vom 27. März 2019 und am 9. Juli 2019 in seinem Stempel auf einem Antrag dieser Dritten, in welchem der Revisionswerber als ihr Vertreter genannt sei, jeweils als „Rechtsanwalt“ bezeichnet, ohne in eine Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen zu sein. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 8, Absatz 4, der Rechtsanwaltsordnung (RAO) verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RAO eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe mit 31. Jänner 2019 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und sei nicht mehr in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte eingetragen. Er habe in der auf ihn ausgestellten Vollmacht vom 27. März 2019 sowie in dem Antrag vom 9. Juli 2019 einen Stempel verwendet, in dem er jeweils als „Rechtsanwalt“ bezeichnet sei. Auf einem Stempel auf der Vollmacht sowie auf dem Antrag habe der Revisionswerber das handschriftliche Kürzel „em“ beigefügt, nicht hingegen auf dem zweiten Stempel auf dem Antrag. Der Revisionswerber behaupte, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe.
3
Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, die Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ sei jenen vorbehalten, die in eine Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen seien. Die handschriftliche Beifügung des Kürzels „em“ ändere nichts daran, dass der Revisionswerber durch den Stempel zu erkennen gebe, als Rechtsanwalt auftreten zu wollen. Die Beifügung des Kürzels „em“ sei nachträglich erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass der Revisionswerber die Beifügung seinen eigenen Ausführungen zufolge einmal „vergessen“ habe sowie aus dem Umstand, dass eine derartige Ergänzung zwangsläufig im Nachhinein erfolgen müsse, weil dafür zuerst der Stempel angebracht werde. Aus der Zusammenschau dieser Umstände sei zu folgern, dass der Revisionswerber den Eindruck habe erwecken wollen, als Rechtsanwalt tätig und als solcher auch aufgetreten zu sein. Da der Revisionswerber zur Tatzeit unstrittig nicht in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte eingetragen gewesen sei, die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ aber verwendet habe, sei das objektive Tatbild des Paragraph 57, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, RAO erfüllt.
4
Bei der dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gelte somit die gesetzliche Vermutung der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Revisionswerber nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Revisionswerber habe diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und habe somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Der Hinweis, es habe sich lediglich um ein Versehen gehandelt, sei in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zu werten. Der Revisionswerber habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
5
Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, die Tat habe in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der ausschließlichen Erbringung bzw. dem Anbieten von anwaltlichen Tätigkeiten durch hierfür Berechtigte geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat könne daher nicht als geringfügig erachtet werden. Dass die Einhaltung der vom Revisionswerber übertretenen Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Es lägen keine mildernden oder erschwerenden Umstände vor. Auf Grund der Ausführungen des Revisionswerbers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Die belangte Behörde habe den bis 10.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem geringen Maß (5%) ausgeschöpft und der objektive Unrechtsgehalt der Tat bleibe auch nicht hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurück. Der Schutzzweck der vom Revisionswerber übertretenen Rechtsvorschrift liege darin, die Bezeichnung als „Rechtsanwalt“ nur jenen zu erlauben, die auch in der entsprechenden Liste einer Rechtsanwaltskammer aufschienen. Auch in Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers sei eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe unter Bedacht auf den bestehenden Strafrahmen nicht möglich. Die von der belangten Behörde bemessene Verwaltungsstrafe sei daher sowohl tat- als auch schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung in Betracht gekommen sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis (vom 5. März 2022) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit den Verfahrensakten (mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2023) vorlegte.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, der vom Verwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde übernommene Spruchbestandteil des Straferkenntnisses der belangten Behörde, wonach der Revisionswerber sich in einer auf ihn ausgestellten Vollmacht einer Dritten vom 27. März 2019 als „Rechtsanwalt“ bezeichnet habe, sei aktenwidrig. Der Revisionswerber habe auf der Vollmacht seinen ehemaligen Kanzleistempel handschriftlich um den vorangestellten Zusatz „em“ ergänzt. Er habe sich somit nicht als „Rechtsanwalt“, sondern als „em Rechtsanwalt“, und somit als „ehemaliger, emeritierter (‚em‘) Rechtsanwalt“ ausgegeben. Die im Spruch genannte Dritte habe aktenkundig gewusst, dass er „pensionierter Rechtsanwalt“ sei. Wäre der Akteninhalt der Entscheidung korrekt zu Grunde gelegt worden, hätte der Spruch des Straferkenntnisses anders gelautet. Die Aktenwidrigkeit sei somit für den Verfahrensausgang relevant.
11
Zudem erfordere die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, RAO entweder ein bestimmtes eindeutiges täuschendes Verhalten oder ein sonstiges Täuschungselement. Es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob es sich bei der vorliegenden Konstellation, in welcher der Zusatz „em“ nur bei einem der auf dem Antrag angebrachten Stempel - bei der Nennung des Zustellbevollmächtigten - fehle, auf derselben Seite dieses Antrags der Zusatz „em“ - bei der Angabe des Vertreters - aber angeführt sei, um das unberechtigte „Führen“ der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, RAO handle. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen, weil durch die handschriftliche Ergänzung für sämtliche mit der Vollmacht vorgelegten Aktenbestandteile klargestellt worden sei, dass „kein aktiver, sondern ein ehemaliger, emeritierter Rechtsanwalt“ einschreite. Ebenso wenig sei es möglich, dadurch jemanden zu täuschen, zumal alle involvierten Parteien gewusst hätten, dass der Revisionswerber kein Rechtsanwalt mehr gewesen sei.
12
Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz RAO dürfen die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ führt, begeht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RAO eine Verwaltungsübertretung.
13
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei Verzicht, ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Einen solchen Verzicht hat der Revisionswerber nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit 31. Jänner 2019 abgegeben. Ein durch die Verzichtsleistung nach Paragraph 34, RAO emeritierter Rechtsanwalt ist zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt vergleiche , VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091, mwN).
14
Die Revision steht auf dem Standpunkt, der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei schon deswegen nicht erfüllt, weil der Revisionswerber auf zwei von drei der verwendeten Stempel der Bezeichnung als „Rechtsanwalt“ handschriftlich den Zusatz „em“ hinzugefügt habe, wodurch für das gesamte Verfahren klargestellt gewesen sei, dass „kein aktiver, sondern ein ehemaliger, emeritierter Rechtsanwalt“ einschreite.
15
Das Verwaltungsgericht beurteilte den gegenständlichen Sachverhalt dahin, der Revisionswerber habe durch die Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ den Eindruck erwecken wollen, als Rechtsanwalt tätig und als solcher auch aufgetreten zu sein. Es legte seiner Beurteilung somit die unstrittige Verwendung der Bezeichnung als „Rechtsanwalt“ zu Grunde, ohne der Beifügung des Kürzels „em“ maßgebliche Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz eins, erster Fall RAO beizumessen. Die Revision zeigt weder auf, dass darin eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung läge, noch dass es für die Entscheidung des Revisionsfalles weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte (zum Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage mangels Unvertretbarkeit der Beurteilung, dass auch die Bezeichnung „Rechtsanwalt em“ immer noch einen Hinweis auf die frühere Befähigung, als Rechtsanwalt aufzutreten, enthalte, siehe auch OGH 22.11.2022, 4 Ob 197/22g).
16
Ausgehend davon, dass das Verwaltungsgericht der Beifügung „em“ keine entscheidungsmaßgebliche Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz eins, erster Fall RAO beimaß, hängt die Entscheidung der Revision auch nicht von der behaupteten Aktenwidrigkeit in Bezug auf die angelastete Bezeichnung in der gegenständlichen Vollmacht ab.
17
Soweit die Revision vorbringt, alle involvierten Parteien hätten gewusst, dass der Einschreiter kein Rechtsanwalt mehr sei, ist dem zu erwidern, dass Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, erster Fall RAO sowohl den Schutz der Rechtsschutzsuchenden vergleiche , erneut VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060) als auch den Schutz der Berufsbezeichnung der Rechtsanwälte vergleiche , VfSlg. 16.552 aus 2002,, Punkt römisch zwei. 3.2.) bezweckt.
18
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit auch einen Verfahrensfehler geltend, indem sie vorbringt, das Verwaltungsgericht habe der Bitte um Vertagung der mündlichen Verhandlung auf Grund der akuten COVID-19-Infektion des Rechtsvertreters des Revisionswerbers nicht stattgegeben. Die Abwesenheit des Rechtsvertreters habe die Fähigkeit des Revisionswerbers, sich angemessen zu verteidigen, erheblich geschmälert; die Verweigerung der Verteidigungsrechte in „Zeiten wieder ansteigender COVID-19-Infektionen“ reiche über den Einzelfall hinaus.
19
Mit diesem Vorbringen wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht dargetan. Insbesondere legt die Revision nicht dar, welches weitere Vorbringen der Revisionswerber im Beisein seines Rechtsvertreters erstattet oder welche weiteren Anträge er mit welchem Inhalt gestellt hätte, die zu einem für ihn günstigeren Verfahrensergebnis geführt hätten (zur Erforderlichkeit einer Relevanzdarstellung im Zusammenhang mit dem Nichtentsprechen von Vertagungsbitten durch das Verwaltungsgericht vergleiche , etwa VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068; 25.9.2019, Ra 2018/09/0115, jeweils mwN).
20
Letztlich wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Strafbemessung. Dazu bringt sie vor, die Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers hätten sich auf Grund näher genannter Umstände drastisch verändert und er verfüge über keinerlei finanzielle Mittel mehr, weshalb die Geldstrafe vom Verwaltungsgericht zu reduzieren gewesen wäre. Auf dem Boden der - in Rn. 5 wiedergegebenen - fallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das seiner Beurteilung insbesondere auch die in der Revision angesprochenen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu Grunde legte, zeigt die Revision nicht auf, dass die Strafbemessung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfmaßstab etwa VwGH 10.6.2023, Ra 2023/03/0038, mwN).
21
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030106.L00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JWT_2022030106_20231016L00

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