Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/01/0146

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0146

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des F M in W, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. März 2022, Zl. VGW-152/019/14953/2021-59, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (römisch eins) und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt (römisch zwei).
2
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber „in den letzten beiden Jahren“, während des anhängigen Verleihungsverfahrens, in mehreren - näher genannten - Fällen wegen Übertretungen der StVO und des KFG (darunter mehrfache erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette) bestraft worden sei. Hinzu kämen - ebenfalls näher genannte - strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit (wegen des Verdachts des Diebstahls, der Hehlerei und der schweren Sachbeschädigung) gegen den Revisionswerber, die diversionell erledigt worden seien. Es liege lediglich ein kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens von etwa neun Monaten vor.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN).
7
Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision, die unter dem Punkt „Abweichende Rechtsprechung“ nicht nur Zulässigkeitsgründe, sondernauch jene Ausführungen, die inhaltlich die Revisionsgründe darstellen, enthält, nicht gerecht.
8
Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig.
9
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche , etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN).
10
Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision - insbesondere mit ihren Hinweisen auf den „jugendlichen Leichtsinn“ bzw. das „noch nicht voll ausgeprägte Unrechtsbewusstsein“ des Revisionswerbers - nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewichen wäre vergleiche , auch VwGH 21.11.2013, 2012/01/0096, mwN, zu „wiederholten und erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen; VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, zur Nichtanbringung einer entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug; VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0079, mwN, zur Berücksichtigung von diversionell erledigten Strafverfahren bei der Beurteilung des relevanten Gesamtverhaltens eines Antragstellers).
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010146.L00

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2022010146_20220602L00

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