Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2021/21/0208

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0208

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46 Abs2
FPG 2005 §46 Abs2a
FPG 2005 §46 Abs2b
FPG 2005 §46a Abs1 Z3
FPG 2005 §46a Abs3
FPG 2005 §46a Abs3 Z3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des H S, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das am 13. April 2021 mündlich verkündete und mit 29. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W203 2218234-5/7E, betreffend Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 18. Mai 2016 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. Februar 2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vollumfänglich abgewiesen wurde, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erging.
2
Am 5. Juni 2020 stellte der Revisionswerber beim BFA persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Diesen Antrag begründete er unter anderem damit, dass er über kein gültiges Reisedokument verfüge.
3
Mit Eingabe vom 9. September 2020 übermittelte der Revisionswerber dem BFA eine Zeitbestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Islamischen Republik Iran vom 13. August 2020, wonach der Revisionswerber an diesem Tag von 09:00 Uhr bis 09:45 Uhr in der Botschaft anwesend gewesen sei. Der Revisionswerber brachte dazu vor, dass er wegen der Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft vorstellig gewesen sei. Diese Vorsprache habe jedoch ergeben, dass die Ausstellung eines Reisepasses auf „unabsehbare Zeit“ unmöglich sei.
4
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2021 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete erkennbar gestützt auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer 3, FPG ab.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem vorliegend angefochtenen, in der Verhandlung am 13. April 2021 mündlich verkündeten und mit 29. April 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Diese Entscheidung begründete das BVwG - im Ergebnis ebenso wie das BFA - damit, dass der Revisionswerber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen und dies gegenüber der Behörde nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Aus der vom Revisionswerber vorgelegten Bestätigung gehe der Zweck seiner Vorsprache bei der iranischen Botschaft nicht hervor. Für iranische Staatsbürger sei die Beschaffung eines Reisedokuments „erfahrungsgemäß“ problemlos möglich. Darüber hinaus habe der Revisionswerber „in keiner Phase des Verfahrens“ geeignete Schritte gesetzt, um fristgerecht freiwillig in den Iran auszureisen, sondern er habe - trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung - nach Wegen gesucht, um in Österreich zu bleiben oder in ein anderes Land weiterzureisen. Unter einem sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
7
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
9
Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebende - vom BVwG im vorliegenden Fall ausschließlich als verletzt erachtete - Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen vergleiche , VwGH 31.3.2022, Ra 2021/21/0038, Rn. 14).
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist vergleiche , neuerlich VwGH 31.3.2022, Ra 2021/21/0038, nunmehr Rn. 15, mwN). In diesem Zusammenhang hat er auch darauf hingewiesen, dass es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA zu Handlungen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) bedarf, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche , noch einmal VwGH 31.3.2022, Ra 2021/21/0038, nunmehr Rn. 16, und dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 19).
11
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wendet sich die Revision, die das Nichtergehen eines konkreten Auftrags des BFA zu Handlungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht bemängelt, ausschließlich gegen die Beurteilung des BVwG, wonach der Revisionswerber keine geeigneten Schritte gesetzt habe, um aus Eigenem ein Reisedokument zu beschaffen.
12
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Revisionswerber somit nur die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG. Dazu ist allerdings auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche des Näheren etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0274, Rn. 10).
13
Mit dem bloß pauschalen Verweis darauf, bei der iranischen Botschaft vorstellig geworden zu sein und alles ihm Mögliche getan zu haben, um ein Reisedokument zu erlangen, gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG aufzuzeigen. Die Schlüssigkeit der Einschätzung des BVwG, bei der vorgelegten Bestätigung der iranischen Botschaft handle es sich lediglich um eine - auch ausdrücklich so bezeichnete - „Zeitbestätigung“, mit der nur die Anwesenheit des Revisionswerbers in der Botschaft, nicht aber der Zweck des Termins bescheinigt werde vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation betreffend eine Mitwirkungspflichtverletzung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 15), vermag der Revisionswerber - der auch in der Beschwerdeverhandlung nur sehr oberflächliche Angaben zum Ablauf seiner Vorsprache bei der Botschaft machte - mit dem Hinweis, er habe keinen Einfluss auf den Inhalt der Bestätigung nehmen können, nicht entscheidend zu entkräften. Vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber über eine iranische Geburtsurkunde verfügt, begegnet auch die Verwertung des vom BVwG als notorisch erachteten und in der Verhandlung dem Revisionswerber vorgehaltenen Amtswissens des BFA, wonach iranischen Staatsangehörigen, die sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokuments für die Ausreise bemühen würden, ein solches Dokument ausgestellt werde, keinen vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Unschlüssigkeit aufzugreifenden Bedenken. Diese Annahme wurde im Übrigen in der Beschwerde als „vielleicht zutreffend“ nicht konkret bestritten und auch in der Revision nicht argumentativ bekämpft. Ausgehend davon erweist sich der Schluss des BVwG, es liege ein vom Revisionswerber zu vertretender Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung vor, fallbezogen als vertretbar vergleiche , etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18).
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210208.L00

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021210208_20230427L00

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