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Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A. vom 11. November 2019 (Amtsrevisionswerber) wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Parteien „vom 20.08.2019, eingelangt am 29.08.2019“ auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den „Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses, einer landwirtschaftlichen Einstellhalle mit einer Garage, eines Poolhauses und eines Teiches mit anliegendem Erdwall“ auf dem Grundstück Nr. 987/1, KG R., abgewiesen. Begründend führte der Amtsrevisionswerber dazu zusammengefasst aus, das geplante Bauvorhaben (gemeint: das Baugrundstück) liege im Grünland - Land- und Forstwirtschaft, Ödland. Im örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) sei die betreffende Parzelle als Bauerwartungsland in eingeschränktem Mischbaugebiet vorgesehen, wobei sich die Einschränkung auf die Unzulässigkeit des Wohnens beziehe. Es sei eine raumordnungsfachliche Stellungnahme mit Einbeziehung eines agrartechnischen Gutachtens eingeholt worden; das Vorhaben widerspreche einerseits aus raumordnungsfachlicher Sicht den räumlichen Entwicklungszielen des Flächenwidmungsplanes, andererseits sei das eingeholte agrarfachliche Gutachten nicht schlüssig nachvollziehbar und lasse sich aus den vorhandenen Unterlagen keine Notwendigkeit für den Neubau der verfahrensgegenständlichen Bauten herleiten.
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Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG).
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Mit dem angefochtenen Beschluss gab das LVwG dieser Beschwerde Folge, behob den Bescheid des Amsrevisionswerbers und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an diesen zurück (I.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Beschluss gab das LVwG dieser Beschwerde Folge, behob den Bescheid des Amsrevisionswerbers und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an diesen zurück (römisch eins.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
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Zur Begründung der Aufhebung und Zurückverweisung führte das LVwG zusammengefasst und soweit hier relevant, aus, eine landwirtschaftliche Nutzung des gegenständlichen Grundstücks entspreche den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, weil das Grundstück im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan als Grünland - Land- und Forstwirtschaft, Ödland, gewidmet sei. Widmungen des Gemeindegebietes hätten nach § 18 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) in Übereinstimmung mit dem ÖEK zu erfolgen; im Flächenwidmungsteil aus dem Jahr 2007 sei eine Grünlandwidmung, welche landwirtschaftliche Zwecke explizit zulasse, erfolgt. Im ÖEK sei das Grundstück als „Entwicklungsoption/Bauerwartungsland rein betriebliche Nutzung“ mit „Baulandgrenze definitiv“ ausgewiesen; diese Regelung des ÖEK entfalte aus näheren Gründen keine normative Wirkung für die Parteien des Verfahrens im Baubewilligungsverfahren.Zur Begründung der Aufhebung und Zurückverweisung führte das LVwG zusammengefasst und soweit hier relevant, aus, eine landwirtschaftliche Nutzung des gegenständlichen Grundstücks entspreche den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, weil das Grundstück im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan als Grünland - Land- und Forstwirtschaft, Ödland, gewidmet sei. Widmungen des Gemeindegebietes hätten nach Paragraph 18, Absatz 5, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) in Übereinstimmung mit dem ÖEK zu erfolgen; im Flächenwidmungsteil aus dem Jahr 2007 sei eine Grünlandwidmung, welche landwirtschaftliche Zwecke explizit zulasse, erfolgt. Im ÖEK sei das Grundstück als „Entwicklungsoption/Bauerwartungsland rein betriebliche Nutzung“ mit „Baulandgrenze definitiv“ ausgewiesen; diese Regelung des ÖEK entfalte aus näheren Gründen keine normative Wirkung für die Parteien des Verfahrens im Baubewilligungsverfahren.
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Die agrarfachliche Amtssachverständige habe ihr Gutachten und die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung erörtert und ein ergänzendes mündliches Gutachten erstattet. Sie sei - soweit verfahrensgegenständlich relevant - zu dem Ergebnis gekommen, dass eine landwirtschaftliche Wohneinheit im Rahmen des vorliegenden Landwirtschaftsbetriebes geboten sei. Der Amtsrevisionswerber sei diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Amtssachverständigen erweise sich die (Anmerkung: im Revisionsfall nicht mehr verfahrensgegenständliche) Errichtung der Maschinenhalle „und eines landwirtschaftlichen Wohnhauses im Umfang von einer Wohneinheit unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes als erforderlich“.
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Bei der Frage der raumordnungsrechtlichen Erforderlichkeit sei nicht ein subjektiver, sondern ein objektiver Maßstab anzulegen; die Lage eines privaten Wohnsitzes zähle zu den nicht maßgeblichen subjektiven Umständen (Verweis auf VwGH 26.3.2019, Ra 2018/05/0220). Zu diesen subjektiven Umständen gehöre auch, dass der Zweitmitbeteiligte in seinem Privatvermögen über ein weiteres unbebautes Grundstück im Mischbaugebiet verfüge, das nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sei; die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2017, Ro 2014/05/0007, und vom 27. April 2016, 2013/05/0224, bezögen sich auf § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz (Anmerkung: 1976) und seien auf die anzuwendende Rechtslage in Oberösterreich nicht übertragbar. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit an den Amtsrevisionswerber sei zulässig, da das Bauvorhaben im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens nach § 30 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) abgewiesen worden sei und demnach nunmehr das gesamte baubehördliche Bewilligungsverfahren durch das LVwG durchzuführen wäre.Bei der Frage der raumordnungsrechtlichen Erforderlichkeit sei nicht ein subjektiver, sondern ein objektiver Maßstab anzulegen; die Lage eines privaten Wohnsitzes zähle zu den nicht maßgeblichen subjektiven Umständen (Verweis auf VwGH 26.3.2019, Ra 2018/05/0220). Zu diesen subjektiven Umständen gehöre auch, dass der Zweitmitbeteiligte in seinem Privatvermögen über ein weiteres unbebautes Grundstück im Mischbaugebiet verfüge, das nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sei; die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2017, Ro 2014/05/0007, und vom 27. April 2016, 2013/05/0224, bezögen sich auf Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz (Anmerkung: 1976) und seien auf die anzuwendende Rechtslage in Oberösterreich nicht übertragbar. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit an den Amtsrevisionswerber sei zulässig, da das Bauvorhaben im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens nach Paragraph 30, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) abgewiesen worden sei und demnach nunmehr das gesamte baubehördliche Bewilligungsverfahren durch das LVwG durchzuführen wäre. 7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Begehren, die Revision zuzulassen und den angefochtenen Beschluss (nur) insoweit, als dieser den Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses, eines Poolhauses und eines Teiches mit anliegendem Erdwall betrifft, kostenpflichtig abzuändern, in eventu aufzuheben. Nach dem Vorbringen in der Anfechtungserklärung der Revision blieb der angefochtene Beschluss hingegen insoweit, als das LVwG damit der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich der Errichtung einer landwirtschaftlichen Einstellhalle mit Garage stattgab und die Angelegenheit insoweit an den Amtsrevisionswerber zurückverwies, ausdrücklich unangefochten.
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Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Amtsrevisionswerber unter anderem vor, der angefochtene Beschluss weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Notwendigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen im Grünland ab.
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Die mitbeteiligten Parteien hätten den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb bereits vor Antragstellung von ihrem Wohnhaus mit der Adresse S.-Weg 2 in A. aus betrieben. Bei diesem Wohnhaus handle es sich um ein zweistöckiges Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von ca. 240 m² ohne Nebengebäude. Bereits vor Antragstellung hätten dort die mitbeteiligten Parteien, deren Eltern und eine Tochter samt Lebensgefährten gewohnt. Bereits vor Antragstellung seien an der Adresse S.-Weg 1 Maschinen- und Lagerhallen errichtet gewesen, die für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden seien. Das geplante Wohnhaus möge zwar für den geplanten Betriebsablauf nützlich sein, es sei aber offenkundig nicht notwendig, da bereits die bisherige Bewirtschaftung vom bestehenden Wohnhaus aus durchgeführt worden sei. Die mitbeteiligten Parteien hätten nicht dargelegt, dass diese Wohnmöglichkeit in Hinkunft nicht mehr gegeben oder nicht mehr zumutbar wäre. Nachvollziehbar sei, dass die Schaffung zeitgemäßen Wohnraumes für den Betrieb nützlich sei, notwendig sei sie jedoch nicht. Die mitbeteiligten Parteien hätten zur Begründung ausgeführt, dass Wohnstelle und Hof zusammengelegt würden und künftig keine Trennung mehr durch das öffentliche Gut bestehen solle. Auch die agrarfachliche Amtssachverständige sei jedoch davon ausgegangen, dass sich aus der Trennung durch das öffentliche Gut keine Notwendigkeit für das Wohngebäude ergebe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 auf als Grünland gewidmeten Grundstücken die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig, die nötig seien, um diese bestimmungsgemäß zu nutzen (Verweis auf VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0283, und VwGH 20.10.2015, 2013/05/0172). Bestimmungsgemäß bedeute, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig sei. An diesen Begriff sei ein strenger Maßstab anzulegen (Verweis auf VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046), eine bloße Nützlichkeit der Bauten und Anlagen sei nicht ausreichend. Die angefochtene Entscheidung stehe damit in Widerspruch, da das Wohnhaus für den Betrieb zwar nützlich, aber nicht notwendig sei. Auch sei entgegen der Ansicht in der bekämpften Entscheidung die bereits gegebene Wohnsituation zu berücksichtigen (Verweis auf VwGH 30.1.2014, 2013/05/0223). Im gegenständlichen Fall lägen zwischen Wohngebäude und geplanter Einstellhalle lediglich 50 m; bereits bisher sei für das Erreichen der Wirtschaftsgebäude die Straße zu überqueren gewesen. Die geplante Wohnbebauung sei daher nicht notwendig im Sinne des § 30 Oö. ROG 1994. § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014; vormals § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976) sei mit § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 insofern vergleichbar, als beide Bestimmungen als Grundprämisse vorsähen, dass eine Bebauung im Grünland nur dann und nur in jenem Umfang zulässig sei, als dies für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei. § 20 Abs. 4 zweiter Satz NÖ ROG 2014 könne als klarstellende authentische Interpretation herangezogen werden.Die mitbeteiligten Parteien hätten den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb bereits vor Antragstellung von ihrem Wohnhaus mit der Adresse S.-Weg 2 in A. aus betrieben. Bei diesem Wohnhaus handle es sich um ein zweistöckiges Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von ca. 240 m² ohne Nebengebäude. Bereits vor Antragstellung hätten dort die mitbeteiligten Parteien, deren Eltern und eine Tochter samt Lebensgefährten gewohnt. Bereits vor Antragstellung seien an der Adresse S.-Weg 1 Maschinen- und Lagerhallen errichtet gewesen, die für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden seien. Das geplante Wohnhaus möge zwar für den geplanten Betriebsablauf nützlich sein, es sei aber offenkundig nicht notwendig, da bereits die bisherige Bewirtschaftung vom bestehenden Wohnhaus aus durchgeführt worden sei. Die mitbeteiligten Parteien hätten nicht dargelegt, dass diese Wohnmöglichkeit in Hinkunft nicht mehr gegeben oder nicht mehr zumutbar wäre. Nachvollziehbar sei, dass die Schaffung zeitgemäßen Wohnraumes für den Betrieb nützlich sei, notwendig sei sie jedoch nicht. Die mitbeteiligten Parteien hätten zur Begründung ausgeführt, dass Wohnstelle und Hof zusammengelegt würden und künftig keine Trennung mehr durch das öffentliche Gut bestehen solle. Auch die agrarfachliche Amtssachverständige sei jedoch davon ausgegangen, dass sich aus der Trennung durch das öffentliche Gut keine Notwendigkeit für das Wohngebäude ergebe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei gemäß Paragraph 30, Absatz 5, Oö. ROG 1994 auf als Grünland gewidmeten Grundstücken die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig, die nötig seien, um diese bestimmungsgemäß zu nutzen (Verweis auf VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0283, und VwGH 20.10.2015, 2013/05/0172). Bestimmungsgemäß bedeute, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig sei. An diesen Begriff sei ein strenger Maßstab anzulegen (Verweis auf VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046), eine bloße Nützlichkeit der Bauten und Anlagen sei nicht ausreichend. Die angefochtene Entscheidung stehe damit in Widerspruch, da das Wohnhaus für den Betrieb zwar nützlich, aber nicht notwendig sei. Auch sei entgegen der Ansicht in der bekämpften Entscheidung die bereits gegebene Wohnsituation zu berücksichtigen (Verweis auf VwGH 30.1.2014, 2013/05/0223). Im gegenständlichen Fall lägen zwischen Wohngebäude und geplanter Einstellhalle lediglich 50 m; bereits bisher sei für das Erreichen der Wirtschaftsgebäude die Straße zu überqueren gewesen. Die geplante Wohnbebauung sei daher nicht notwendig im Sinne des Paragraph 30, Oö. ROG 1994. Paragraph 20, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014; vormals Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976) sei mit Paragraph 30, Absatz 5, Oö. ROG 1994 insofern vergleichbar, als beide Bestimmungen als Grundprämisse vorsähen, dass eine Bebauung im Grünland nur dann und nur in jenem Umfang zulässig sei, als dies für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei. Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz NÖ ROG 2014 könne als klarstellende authentische Interpretation herangezogen werden. 10
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist im Sinne des dargestellten Zulässigkeitsvorbringens zulässig und im Ergebnis auch begründet.
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§ 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 69/2015, lautet:Paragraph 30, Absatz 5, Oö. ROG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015,, lautet:
„[...]
(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Absatz 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Absatz 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; Paragraph 9, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.
[...]“
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Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes, mit welchem dieses den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken kann, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2021/06/0044, mwN).Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes, mit welchem dieses den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken kann, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist vergleiche , etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2021/06/0044, mwN). 14
Das Vorbringen der gegenständlichen Amtsrevision zielt nicht primär auf die Behauptung ab, das LVwG hätte von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht, sondern auf die gemäß der genannten Gesetzesbestimmung auf den Amtsrevisionswerber überbundene Rechtsansicht des LVwG, die in Rede stehenden geplanten Baulichkeiten im Grünland seien nötig, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen.Das Vorbringen der gegenständlichen Amtsrevision zielt nicht primär auf die Behauptung ab, das LVwG hätte von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht, sondern auf die gemäß der genannten Gesetzesbestimmung auf den Amtsrevisionswerber überbundene Rechtsansicht des LVwG, die in Rede stehenden geplanten Baulichkeiten im Grünland seien nötig, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen.
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In seinen Revisionsgründen unterstreicht der Amtsrevisionswerber unter anderem die von ihm vertretene Ansicht, die gegenständlich geplante Bebauung im Grünland sei nicht erforderlich. Die ins Treffen geführte Landwirtschaft sei nur ein Vorwand. Bereits jetzt sei eine Wohnbebauung an der Adresse S.-Weg 2 in A. gegeben, von der aus die mitbeteiligten Parteien die Landwirtschaft bereits jetzt betrieben und bewirtschafteten. Hinsichtlich der Wohnbedürfnisse bzw. Wohnbebauung seien keine neuen oder geänderten Umstände dargelegt worden; das bestehende Wohngebäude stehe zu je ¼ im Eigentum und der Verfügungsbefugnis der mitbeteiligten Parteien. Bereits jetzt müsse für die Bewirtschaftung eine Straße überquert werden, betrage die Entfernung des bestehenden Wohnhauses zur geplanten Einstellhalle nur ca. 50 m und ändere sich an der Trennung von Wohngebäude und landwirtschaftlich genutzten Hallen nichts. Auch die agrarfachliche Amtssachverständige gehe davon aus, dass sich aus der Trennung durch das öffentliche Gut keine Notwendigkeit für das Wohngebäude ergebe; die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 (insbesondere Auszugshaus), Abs. 6 Z 4 und Abs. 8a (Schaffung zeitgemäßen Wohnraumes) Oö. ROG 1994 lägen nicht vor.In seinen Revisionsgründen unterstreicht der Amtsrevisionswerber unter anderem die von ihm vertretene Ansicht, die gegenständlich geplante Bebauung im Grünland sei nicht erforderlich. Die ins Treffen geführte Landwirtschaft sei nur ein Vorwand. Bereits jetzt sei eine Wohnbebauung an der Adresse S.-Weg 2 in A. gegeben, von der aus die mitbeteiligten Parteien die Landwirtschaft bereits jetzt betrieben und bewirtschafteten. Hinsichtlich der Wohnbedürfnisse bzw. Wohnbebauung seien keine neuen oder geänderten Umstände dargelegt worden; das bestehende Wohngebäude stehe zu je ¼ im Eigentum und der Verfügungsbefugnis der mitbeteiligten Parteien. Bereits jetzt müsse für die Bewirtschaftung eine Straße überquert werden, betrage die Entfernung des bestehenden Wohnhauses zur geplanten Einstellhalle nur ca. 50 m und ändere sich an der Trennung von Wohngebäude und landwirtschaftlich genutzten Hallen nichts. Auch die agrarfachliche Amtssachverständige gehe davon aus, dass sich aus der Trennung durch das öffentliche Gut keine Notwendigkeit für das Wohngebäude ergebe; die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 5, (insbesondere Auszugshaus), Absatz 6, Ziffer 4 und Absatz 8 a, (Schaffung zeitgemäßen Wohnraumes) Oö. ROG 1994 lägen nicht vor.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat, worauf der Amtsrevisionswerber zutreffend hinweist, zu § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 bereits wiederholt ausgeführt, dass auf als Grünland gewidmeten Grundstücken die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig ist, die nötig sind, um diese bestimmungsgemäß (Abs. 2 und 4) zu nutzen. „Bestimmungsgemäß“ bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046) ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.6.2020, Ro 2019/05/0014; 3.10.2019, Ra 2019/05/0283; 20.10.2015, 2013/05/0172; 6.9.2011, 2011/05/0046, oder auch bereits 3.7.2001, 2001/05/0003, jeweils mwN; vgl. weiters dazu, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können etwa VwGH 29.3.2017, Ro 2014/05/0007, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat, worauf der Amtsrevisionswerber zutreffend hinweist, zu Paragraph 30, Absatz 5, Oö. ROG 1994 bereits wiederholt ausgeführt, dass auf als Grünland gewidmeten Grundstücken die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig ist, die nötig sind, um diese bestimmungsgemäß (Absatz 2, und 4) zu nutzen. „Bestimmungsgemäß“ bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046) ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 26.6.2020, Ro 2019/05/0014; 3.10.2019, Ra 2019/05/0283; 20.10.2015, 2013/05/0172; 6.9.2011, 2011/05/0046, oder auch bereits 3.7.2001, 2001/05/0003, jeweils mwN; vergleiche , weiters dazu, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können etwa VwGH 29.3.2017, Ro 2014/05/0007, mwN). 17
Ist eine landwirtschaftliche Nutzung des als Grünland gewidmeten Grundstückes zu bejahen (im vorliegenden Fall ist diese unstrittig), ist also in die Prüfung der Frage einzutreten, ob das geplante Bauwerk im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (vgl. nochmals VwGH 3.7.2001, 2001/05/0003, oder auch 7.3.2000, 99/05/0291). Das in diesem Zusammenhang vorzulegende Betriebskonzept hat konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen nicht nur beurteilt werden kann, ob sich aus der (beabsichtigten) Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt, sondern auch, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen nach ihrem beabsichtigten Verwendungszweck in der geplanten Dimension notwendig sind (vgl. VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687, mit Hinweis auf VwGH 21.1.1992, 91/05/0195, und 16.9.2003, 2002/05/1013). Geplante Baumaßnahmen im Grünland haben sich dabei auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung zu beschränken. Der bzw. die Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, ob die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers stehen und ob nicht eine andere Möglichkeit eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet (vgl. nochmals VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687, oder auch 19.1.2010, 2009/05/0079, jeweils mwN).Ist eine landwirtschaftliche Nutzung des als Grünland gewidmeten Grundstückes zu bejahen (im vorliegenden Fall ist diese unstrittig), ist also in die Prüfung der Frage einzutreten, ob das geplante Bauwerk im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, Oö. ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist vergleiche , nochmals VwGH 3.7.2001, 2001/05/0003, oder auch 7.3.2000, 99/05/0291). Das in diesem Zusammenhang vorzulegende Betriebskonzept hat konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen nicht nur beurteilt werden kann, ob sich aus der (beabsichtigten) Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt, sondern auch, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen nach ihrem beabsichtigten Verwendungszweck in der geplanten Dimension notwendig sind vergleiche , VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687, mit Hinweis auf VwGH 21.1.1992, 91/05/0195, und 16.9.2003, 2002/05/1013). Geplante Baumaßnahmen im Grünland haben sich dabei auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung zu beschränken. Der bzw. die Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, ob die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers stehen und ob nicht eine andere Möglichkeit eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet vergleiche , nochmals VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687, oder auch 19.1.2010, 2009/05/0079, jeweils mwN). 18
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufrecht erhaltenen Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. für viele etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2019/06/0107, mwN). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend eine ohne nähere Begründung wiedergegebene Äußerung der agrarfachlichen Amtssachverständigen - ist ebensowenig hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden, wie die Darstellung des Verwaltungsgeschehens (vgl. nochmals VwGH 5.11.2019, Ra 2019/06/0107, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufrecht erhaltenen Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG mit Blick auf Paragraph 17, leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden vergleiche , für viele etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2019/06/0107, mwN). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend eine ohne nähere Begründung wiedergegebene Äußerung der agrarfachlichen Amtssachverständigen - ist ebensowenig hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden, wie die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vergleiche , nochmals VwGH 5.11.2019, Ra 2019/06/0107, mwN). 19
Ein Begründungsmangel führt dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. für viele etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2020/06/0112, mwN).Ein Begründungsmangel führt dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , für viele etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2020/06/0112, mwN). 20
Fallbezogen beschränkte sich das LVwG in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit des hier in Rede stehenden Wohnhauses samt Nebenanlagen im Grünland auf die bloße Bemerkung, die agrarfachliche Amtssachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, „dass eine landwirtschaftliche Wohneinheit im Rahmen des vorliegenden Landwirtschaftsbetriebes [...] geboten“ sei. Vor dem Hintergrund der - nicht näher dargestellten - Ausführungen der Amtssachverständigen erweise sich die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses als erforderlich. Eine nähere nachvollziehbare Begründung - auf der Grundlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens-, aus welchen Gründen vor dem Hintergrund der in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses im Grünland zulässig sein solle, enthält der angefochtene Beschluss ebensowenig wie eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Errichtung der geplanten Nebenanlagen (etwa im Hinblick auf § 30 Abs. 5 dritter Satz Oö. ROG 1994).Fallbezogen beschränkte sich das LVwG in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit des hier in Rede stehenden Wohnhauses samt Nebenanlagen im Grünland auf die bloße Bemerkung, die agrarfachliche Amtssachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, „dass eine landwirtschaftliche Wohneinheit im Rahmen des vorliegenden Landwirtschaftsbetriebes [...] geboten“ sei. Vor dem Hintergrund der - nicht näher dargestellten - Ausführungen der Amtssachverständigen erweise sich die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses als erforderlich. Eine nähere nachvollziehbare Begründung - auf der Grundlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens-, aus welchen Gründen vor dem Hintergrund der in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses im Grünland zulässig sein solle, enthält der angefochtene Beschluss ebensowenig wie eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Errichtung der geplanten Nebenanlagen (etwa im Hinblick auf Paragraph 30, Absatz 5, dritter Satz Oö. ROG 1994).
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Auch soweit das LVwG zu der seiner Ansicht nach nicht gebotenen Einbeziehung des vorhandenen Wohnhauses der mitbeteiligten Parteien bzw. eines weiteren unbebauten Grundstückes des Zweitmitbeteiligten im gemischten Baugebiet in die Erforderlichkeitsprüfung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2019, Ra 2018/05/0220, verweist, ist diese Begründung für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, da sich aus dem genannten Erkenntnis keine Schlüsse für die vorliegend vom LVwG zu beantwortenden Fragen ergeben. Dem dortigen Verfahren lag zum einen nicht eine Beurteilung nach § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994, sondern ein Ansuchen um Genehmigung einer Betriebswohnung zugrunde (vgl. § 22 Abs. 6 Oö. ROG 1994). Zum anderen wurde dort die geplante Bauausführung (Schaffung einer Wohnung im Dachgeschoß eines Betriebsgebäudes) untersagt, da im konkreten Fall keine Erforderlichkeit einer Betriebswohnung erkannt werden konnte, weil sich diese nicht schon allein daraus ergeben konnte, dass Fahrten zwischen dem Betriebsstandort und einem woanders gelegenen Wohnsitz vermieden werden sollen. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof im genannten Fall auf den dortigen Sachverhalt bezogen aus, dass die Lage eines solchen (woanders gelegenen) Wohnsitzes zu den nicht maßgeblichen subjektiven Umständen der dort anzustellenden Beurteilung zählte. Dieser Sachverhalt ist mit dem im Revisionsfall vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.Auch soweit das LVwG zu der seiner Ansicht nach nicht gebotenen Einbeziehung des vorhandenen Wohnhauses der mitbeteiligten Parteien bzw. eines weiteren unbebauten Grundstückes des Zweitmitbeteiligten im gemischten Baugebiet in die Erforderlichkeitsprüfung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2019, Ra 2018/05/0220, verweist, ist diese Begründung für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, da sich aus dem genannten Erkenntnis keine Schlüsse für die vorliegend vom LVwG zu beantwortenden Fragen ergeben. Dem dortigen Verfahren lag zum einen nicht eine Beurteilung nach Paragraph 30, Absatz 5, Oö. ROG 1994, sondern ein Ansuchen um Genehmigung einer Betriebswohnung zugrunde vergleiche , Paragraph 22, Absatz 6, Oö. ROG 1994). Zum anderen wurde dort die geplante Bauausführung (Schaffung einer Wohnung im Dachgeschoß eines Betriebsgebäudes) untersagt, da im konkreten Fall keine Erforderlichkeit einer Betriebswohnung erkannt werden konnte, weil sich diese nicht schon allein daraus ergeben konnte, dass Fahrten zwischen dem Betriebsstandort und einem woanders gelegenen Wohnsitz vermieden werden sollen. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof im genannten Fall auf den dortigen Sachverhalt bezogen aus, dass die Lage eines solchen (woanders gelegenen) Wohnsitzes zu den nicht maßgeblichen subjektiven Umständen der dort anzustellenden Beurteilung zählte. Dieser Sachverhalt ist mit dem im Revisionsfall vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
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Da sich der angefochtene Beschluss somit mangels Vorliegens einer nachvollziehbaren Begründung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit entzieht, war er im Anfechtungsumfang der Revision gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Da sich der angefochtene Beschluss somit mangels Vorliegens einer nachvollziehbaren Begründung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit entzieht, war er im Anfechtungsumfang der Revision gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat der Revisionswerber (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz (vgl. etwa VwGH 31.1.2023, Ra 2022/06/0047, mwN), weshalb sein Kostenersatzantrag abzuweisen war.Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG hat der Revisionswerber (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz vergleiche , etwa VwGH 31.1.2023, Ra 2022/06/0047, mwN), weshalb sein Kostenersatzantrag abzuweisen war. Wien, am 27. Oktober 2023