1 Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Beschlagnahme eines anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 21. August 2014 vorläufig beschlagnahmten, näher bezeichneten Glücksspielgerätes sowie eines "Klinkensteckerschlüssels" gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) an. 1 Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Beschlagnahme eines anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 21. August 2014 vorläufig beschlagnahmten, näher bezeichneten Glücksspielgerätes sowie eines "Klinkensteckerschlüssels" gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) an.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge. Es behob den Beschlagnahmebescheid und verfügte, dass der Glücksspielautomat und der "Klinkensteckerschlüssel" frei werden. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge. Es behob den Beschlagnahmebescheid und verfügte, dass der Glücksspielautomat und der "Klinkensteckerschlüssel" frei werden. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die beiden aufgrund der genannten Kontrolle durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren seien nicht mit verurteilenden Straferkenntnissen abgeschlossen worden. Infolge Verstreichens von mehr als drei Jahren seit dem Tatzeitpunkt sei eine Bestrafung auch nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund könne von einem Verdacht einer Verwaltungsübertretung, der aber Voraussetzung für die Beschlagnahme sei, nicht mehr gesprochen werden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen. Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie beantragt, der Revision des Ministers stattzugeben. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 In der Amtsrevision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es nicht selbst die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG geprüft habe, sondern in den Entscheidungsgründen lediglich auf durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren verwiesen habe. 6 In der Amtsrevision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es nicht selbst die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG geprüft habe, sondern in den Entscheidungsgründen lediglich auf durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren verwiesen habe.
7 Damit erweist sich die Revision als zulässig und begründet. 8 Der Umstand, dass die entsprechenden
Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde nicht mit verurteilenden Straferkenntnissen abgeschlossen worden sind, vermag die ersatzlose Aufhebung des Beschlagnahmebescheides nicht zu rechtfertigen. Ob im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Geräten eine Person wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG bestraft wurde bzw. werden wird, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, nicht entscheidungswesentlich. Es reicht, dass der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 GSpG erfüllt wurde und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß § 54 GSpG, welche keine Bestrafung voraussetzt (vgl. hiezu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, 657 BlgNR 24. GP 9), gegeben war (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN).Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde nicht mit verurteilenden Straferkenntnissen abgeschlossen worden sind, vermag die ersatzlose Aufhebung des Beschlagnahmebescheides nicht zu rechtfertigen. Ob im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Geräten eine Person wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bestraft wurde bzw. werden wird, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, nicht entscheidungswesentlich. Es reicht, dass der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfüllt wurde und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG, welche keine Bestrafung voraussetzt vergleiche , hiezu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, 657 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ), gegeben war (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN).
9 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
10 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 10 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 20. Dezember 2018