1 Mit Bescheid vom 14. September 2017 wies die belangte Behörde einen am 21. Juni 2017 eingelangten Antrag des Revisionswerbers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass ab.
2 Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, in der ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt war, abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, in der ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt war, abgewiesen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.
4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 1. Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat.
7 2. Die Revision ist begründet.
8 2.1. Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass, wie sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Dr. K) sowie dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Dr. S) ergebe, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Revisionswerber zumutbar sei. Trotz der beim Revisionswerber bestehenden Schwäche der stammnahen Beinmuskulatur und der daraus resultierenden Gangunsicherheit sei für diesen unter Verwendung eines Gehstocks eine ausreichend weite Gehstrecke bewältigbar. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien bei ungestörter Anhaltefunktion der Arme nicht wesentlich erschwert.
9 2.2. Die Revision rügt zunächst das Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
10 Schon damit zeigt die Revision eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
11 2.3. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (vgl. VwGH 8.7.2015, Ra 2015/11/0036; 21.4.2016, Ra 2016/11/0018; 25.5.2016, Ra 2016/11/0057; 16.8.2016, Ra 2016/11/0013; 21.6.2017, Ra 2017/11/0040). 11 2.3. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist vergleiche , VwGH 8.7.2015, Ra 2015/11/0036; 21.4.2016, Ra 2016/11/0018; 25.5.2016, Ra 2016/11/0057; 16.8.2016, Ra 2016/11/0013; 21.6.2017, Ra 2017/11/0040).
12 Schon alleine der Umstand, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Ergänzung des Ermittlungsverfahren als geboten ansah und die Einholung des Gutachtens Dris. S veranlasste, zeigt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt war und keineswegs feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung der beantragten Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG lagen demnach nicht vor. 12 Schon alleine der Umstand, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Ergänzung des Ermittlungsverfahren als geboten ansah und die Einholung des Gutachtens Dris. S veranlasste, zeigt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt war und keineswegs feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung der beantragten Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lagen demnach nicht vor.
13 2.4. Das angefochtene Erkenntnis, dem ein Verkennen der Rechtslage bezüglich des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugrundeliegt, war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen zu werden brauchte. 13 2.4. Das angefochtene Erkenntnis, dem ein Verkennen der Rechtslage bezüglich des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugrundeliegt, war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen zu werden brauchte.
14 2.5. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung seitens des Verwaltungsgerichtshofes konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. 14 2.5. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung seitens des Verwaltungsgerichtshofes konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
15 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGG-Aufwandersatzverordnung 2014. 15 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGG-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. September 2018