1 Mit dem durch die vorliegende Revision angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. Februar 2016 wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes als Viehunterstand mit Heulager auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 5 Abs. 1 lit. i iVm § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) abgewiesen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bestehenden Gebäudes nach Maßgabe näher genannter Vorschreibungen gemäß § 57 Abs. 1 und 2 K-NSG 2002 aufgetragen. 1 Mit dem durch die vorliegende Revision angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. Februar 2016 wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes als Viehunterstand mit Heulager auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit , Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) abgewiesen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bestehenden Gebäudes nach Maßgabe näher genannter Vorschreibungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, und 2 K-NSG 2002 aufgetragen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begründungsanforderungen an eine aufgrund einer Interessenabwägung ergangene naturschutzbehördliche Entscheidung ab (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl. 98/10/0305). Das Verwaltungsgericht habe es insbesondere verabsäumt, die "Interessen der Einhaltung des Tierschutzes und der Einhaltung der artgerechten Tierhaltung und dem Erhalt der kleinbäuerlichen Betriebsstrukturen im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen". Zudem weiche das Verwaltungsgericht in Ansehung der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung vorliege, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0257), da für die Beurteilung dieser Rechtsfrage das landwirtschaftliche Sachverständigengutachten heranzuziehen sei. Das Verwaltungsgericht stütze sich insofern aber nicht auf dieses Gutachten, sondern treffe "seine diesbezüglichen Feststellungen ohne konkretes Substrat".
6 Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass in der Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse im Sinne des K-NSG 2002 gesehen werden kann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist. Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2005, Zl. 2004/10/0223). 6 Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass in der Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse im Sinne des K-NSG 2002 gesehen werden kann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist. Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. März 2005, Zl. 2004/10/0223).
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/10/0076, vom 26. April 2017, Zl. Ra 2016/10/0035, und vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2014/10/0032). 7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/10/0076, vom 26. April 2017, Zl. Ra 2016/10/0035, und vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2014/10/0032).
8 Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen wird Derartiges allerdings nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht - gestützt auf das von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte landwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten - selbst davon ausgeht, dass das zur Errichtung beantragten Gebäude in Ansehung der Funktion als "zweigeschoßige(s) Heulager (Futtermitteleinlagerung, -entnahme)" nicht den Anforderungen an "eine möglichst einfache, kostengünstige, zweckdienliche und bezogen auf die Arbeitsabläufe leicht zu bewältigende Bauweise" erfüllt. Selbst bei Zugrundelegung des in Ansehung der Funktion des Gebäudes als Viehunterstand eingenommenen Standpunktes der revisionswerbenden Parteien, wonach der vom Verwaltungsgericht als zweckmäßiger erachtete Zu- oder Anbau an ein bestehendes Hofgebäude aus Gründen "des Tierschutzes und der Einhaltung der artgerechten Tierhaltung" deshalb nicht möglich sei, weil in diesem Fall der Viehunterstand durch einen öffentlichen Weg von den Weideflächen getrennt sei, wird daher nicht aufgezeigt, dass das als Viehunterstand und zweigeschoßiges Heulager zur Bewilligung beantragte Gebäude als eine im öffentlichen Interesse gelegene Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung anzusehen ist. Eine für den Verfahrensausgang relevante Fehlbeurteilung dieser Frage wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen somit nicht aufgezeigt.
9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2017