(4)Absatz 4,Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden. ..."Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden. ..."
Nach dieser Rechtslage ermächtigt § 65 Abs. 1 SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 693, Anm. 2 bis 4).Nach dieser Rechtslage ermächtigt Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen vergleiche , Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 693, Anmerkung 2, bis 4).
Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, B 924/11).Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, B 924/11).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde es unterlassen, sich mit der weiter hinzukommenden Voraussetzung zu befassen und im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers aus den angeführten Gründen für notwendig hält. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sei, wurde nicht dargelegt; ein Sachverhalt in dieser Hinsicht ist auch nicht ansatzweise erkennbar.
Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen (vgl. Hauer/Keplinger, a.a.O., Seite 695, Anm. 6.3.2. und 6.3.3.).Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche , Hauer/Keplinger, a.a.O., Seite 695, Anmerkung 6 Punkt 3 Punkt 2,, und 6.3.3.).
Zur Ausführung der Tat(en) oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat nur festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Verdacht gestanden, eine "Veruntreuung" begangen zu haben. Dass diese angelastete "Veruntreuung" wegen ihrer Art für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053; und vom 19. April 2012, Zl. 2012/01/0011).Zur Ausführung der Tat(en) oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat nur festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Verdacht gestanden, eine "Veruntreuung" begangen zu haben. Dass diese angelastete "Veruntreuung" wegen ihrer Art für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053; und vom 19. April 2012, Zl. 2012/01/0011).
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erfüllen die oben dargestellten Anforderungen nicht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.