Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2008/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/10/0124

Entscheidungsdatum

21.10.2009

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;

Norm

NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/10/0118 E 20. November 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Mag. N in Salzburg, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. April 2008, Zl. N- 100212/84-2008-Mö/Gre, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. April 2008 hat die Oberösterreichische Landesregierung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz eins, 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001, (OÖ NatSchG), aufgetragen, folgende widerrechtliche Eingriffe in das Landschaftsbild innerhalb der 500 m breiten Seeuferschutzzone des Zellersees auf einem bestimmt genannten Pachtgrundstück bis 30. Juni 2008 zu entfernen:

eine Hütte im Ausmaß von 3 m x 3 m x 2,5 m mit Pultdach samt Bodenversiegelung im rechten hinteren Bereich;

eine Holzplattform im Ausmaß von 3 m x 3 m unmittelbar vor der Hütte;

die Versiegelung einer (weiteren) Fläche im Ausmaß von 3 m x 1,5 m mit Waschbetonplatten im Bereich dieser Hütte.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, im Berufungsverfahren sei ein - nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergänztes - umfassendes Gutachten einer Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt worden.

Nach den Ausführungen der Sachverständigen sei die Hütte im Ausmaß von 3 m x 3 m bei einer Firsthöhe von 2,5 m in Holzbauweise mit waagrechter Verschalung und einem Pultdach ausgeführt. Dieser Hütte sei seeseitig eine 3 m x 3 m große Holzplattform vorgelagert, an der Nordseite befinde sich ein 3 m x 1,5 m großer mit Waschbetonplatten befestigter Sitzplatz. Die gegenständliche Parzelle sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliches Gründland ausgewiesen.

Die Sachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der gegenständliche Seeuferbereich auf eine Länge von etwa 200 m mit Ausnahme der punktuellen Störung durch zwei konsenslos errichtete Holzhütten als weitgehend intakter Natur- und Kulturraum auszeichne, dessen Erhalt ein besonderes Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes sein müsse. Die Seefläche des Zellersees sei als Naturschutzgebiet festgestellt worden. Die konsenslos errichtete Badehütte und die Holzplattform würden auf Grund ihrer geometrischen Baumaße, ihrer Ausgestaltung und Situierung im betroffenen Bereich als Fremdkörper wirksam. Die Hütte sei vor allem während der laubfreien Vegetationsperiode aus land- und aus seeseitiger Blickrichtung sichtbar, und zwar nicht nur aus nächster Nähe, sondern auch bei Fernbetrachtung. Die Sitzbereiche würden sich auf Grund der Ausgestaltung und Farbgebung massiv von der umliegenden Rasenfläche abheben. Durch das optisch wahrnehmbare künstliche Element erhalte das ausschließlich von natürlichen Strukturen (Wasserfläche, Schilf, Uferbegleitgehölz, Streuewiesen, landwirtschaftliches Grünland) gekennzeichnete Landschaftsbild eine neue Prägung. Der betroffene Uferabschnitt werde zwar für Bade- und Freizeitzwecke genutzt, sei aber abgesehen von einer Tisch-Bank-Kombination nördlich des gegenständlichen Grundstückes frei von anthropogenen Einrichtungen. Durch die Einbringung des massiven künstlichen Elements in Form der gegenständlichen Badehütte, der Holzplattform und der Waschbetonplatten ergebe sich im vorhandenen intakten Uferabschnitt mit einer Länge von mehr als 200 Metern eine erheblich negative Veränderung des Landschaftsbildes. Die Uferlinie erhalte dadurch eine neue maßgebende Prägung. Die verfahrensgegenständlichen Einrichtungen träten als maßgeblicher Eingriff in Erscheinung, da sie jede Einbindung in das vorhandene Landschaftsbild vermissen ließen.

Überdies seien die gegenständlichen Einrichtungen auf Grund der Bodenversiegelung im Ausmaß von insgesamt etwa 22 m2 auch mit einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes verbunden. Es würden nicht nur zahlreiche Bodenorganismen vernichtet, sondern es komme auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung bzw. Zerstörung der Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander. Auch kleinflächige Versiegelungen seien in ihren Auswirkungen auf den Boden, den Wasserhaushalt, das Mikroklima und das natürliche Lebensumfeld mit flächendeckenden Überbauungen vergleichbar.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Einrichtungen um einen "Altbestand" handle, sei zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass darunter Maßnahmen zu verstehen seien, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen naturschutzrechtlichen Regelung gesetzt worden seien und seither unverändert andauerten. Ein Altbestand würde daher nur vorliegen, wenn die Maßnahmen vor dem 18. Oktober 1940 gesetzt worden wären und seitdem unverändert bestünden.

Die Beschwerdeführerin habe zum Beweis des ununterbrochenen Bestandes seit 1940 Lichtbilder vorgelegt. Die auf den Lichtbildern ersichtlichen Objekte seien nach den Ausführungen der Sachverständigen keinesfalls mit den gegenständlichen Objekten ident. Überdies seien die selben Lichtbilder auch in einem andere Objekte betreffenden Verfahren zum Beweis des Vorliegens eines Altbestandes vorgelegt worden. Der als Zeuge vernommene Grundeigentümer habe ausgeführt, dass die gegenständlichen Einrichtungen frühestens in den 1960er Jahren errichtet worden seien. Die Amtssachverständige habe schlüssig dargelegt, dass das Baumaterial jedenfalls aus der Zeit nach 1940 stamme.

Dieses schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten habe von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden können. Im gegenständlichen Fall seien somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 58, OÖ NatSchG gegeben. Daher sei die Entfernung der bewilligungslos errichteten Eingriffe aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö NatSchG haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
  2. Absatz 2,Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

...

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

...

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

...

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

...

8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

...

10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

...

Paragraph 9,

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

  1. Absatz eins,Jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild und

2. im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von

500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

...

Paragraph 58,

Besondere administrative Verfügungen

  1. Absatz eins,Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 56, demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

...

3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

...

5) Die Absatz eins bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß Paragraphen 9, oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß Paragraph 13, anzuwenden."

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst ohne weitere Begründung vor, die zu entfernenden Einrichtungen seien bereits vor 1940 errichtet worden und daher als Altbestand anzusehen. Damit gelingt es ihr nicht, Bedenken gegen die oben wiedergegebene Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken, die zu der Feststellung über die Errichtung zu einem späteren Zeitpunkt geführt hat.

Ihr weiteres Vorbringen, die gegenständlichen Einrichtungen stellten keinen Eingriff in das Landschaftsbild dar, begründet die Beschwerdeführerin lediglich mit der lapidaren Behauptung, die Einrichtungen seien weder von der Straße noch vom See aus ersichtlich und beeinträchtigten daher die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft nicht.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es sich gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, OÖ NatSchG beim Landschaftsbild um das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft handelt. Die Beschwerdeführerin vermag mit diesem Vorbringen keine Unschlüssigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens - dem sie im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist - aufzuzeigen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erfordert die Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes keine Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0145).

Nach der Aktenlage wurde mit dem Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin unter Nennung ihres vollen Namens und ihrer Adresse aufgetragen, die gegenständlichen Einrichtungen zu entfernen. Das Beschwerdevorbringen, aus diesem Bescheid sei nicht ersichtlich, an wen er sich richte, ist daher verfehlt.

Mit der Behauptung weiterer Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen, Verletzung des Rechts auf Parteiengehör) vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung durch die belangte Behörde - die eine Sachverständige beigezogen und Parteiengehör eingeräumt hat - aufzuzeigen.

Die belangte Behörde ist daher in unbedenklicher Weise zum Ergebnis gekommen, dass die Hütte, die Holzplattform und die Versiegelung mit Waschbetonplatten einen widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt gemäß Paragraph 9, bs. 1 OÖ NatSchG darstellen und daher die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß Paragraph 58, leg. cit. vorliegen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 21. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100124.X00

Im RIS seit

24.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Dokumentnummer

JWT_2008100124_20091021X00

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