Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2005/18/0661

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2005/18/0661

Entscheidungsdatum

05.09.2006

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §12;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs1;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des A B in W, geboren 1966, vertreten durch Mag. Alexander Hinteregger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Juni 2005, Zl. 142.935/2- III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Juni 2005 wurde der am 1. Juli 2004 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines algerischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fremdengesetz - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" mit der am 28. April 2004 geschlossenen Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen begründet. Die Gattin des Beschwerdeführers sei am 1. Juli 2004 verstorben. Vor dem Tod der Gattin sei "ein Ehenichtigkeitsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängig" gewesen, weil massive Vorwürfe wegen des Verdachts einer Scheinehe vorgelegen seien.

Da der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger mehr sei, hätte er gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG den Antrag vom Ausland aus stellen und die Entscheidung hierüber vom Ausland aus abwarten müssen.

Eine Inlandsantragstellung wäre jedoch gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles aus humanitären Gründen zulässig. Der Beschwerdeführer habe weder in seinem Antrag noch in der Berufung humanitäre Gründe behauptet. Trotzdem sei eine Überprüfung von Amts wegen durchgeführt worden. Der Aktenlage sei kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt zu entnehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf Grund der durch die Eheschließung mit der mittlerweile verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen erworbenen Rechtsstellung zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen zu sein, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0109, verwiesen, dem ein insoweit sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfrage vergleichbarer Fall zu Grunde lag.

2. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG kann der - nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle grundsätzlich vom Ausland aus zu stellende - Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, FrG vorliegen.

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG eröffnet der Niederlassungsbehörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmten Ausnahmefällen von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen und eine solche Bewilligung zu erteilen - wobei die Erteilung der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedarf. Kommt die Niederlassungsbehörde bei der ihr nach dieser Bestimmung aufgegebenen Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, FrG vorliegen, zum Ergebnis, dass ein "besonders berücksichtungswürdiger Fall" im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. vorliegt, so schließt dies die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz leg. cit. aus. Ist hingegen nach Ansicht der Behörde das Vorliegen eines solchen Falles zu verneinen, dann hat sie den im Inland gestellten Antrag nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG abzuweisen. Einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn von Paragraph 10, Absatz 4, FrG hat der Verwaltungsgerichtshof nur bei mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG verbundenen Lebensumständen eines Fremden und wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht, angenommen vergleiche , insbesondere die Zusammenfassung der bisherigen Judikatur im Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020).

3.1. Der Beschwerdeführer macht das Bestehen einer Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz 2, FrG geltend und verweist - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - darauf, bereits in der Berufung Folgendes vorgebracht zu haben:

Er sei aus Algerien geflüchtet. Das Wichtigste sei gewesen, zu überleben und auf den eigenen Schutz zu schauen. Es gebe in Algerien weder Demokratie noch Justiz. Menschen, die sich für eine Verbesserung einsetzten, würden verfolgt und bestraft. Die Gründe, aus denen er aus Algerien geflüchtet sei, bestünden noch immer.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 75, FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/18/0093).

Das oben 3.1. wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren entspricht mangels jeglicher Konkretisierung den Anforderungen dieser - auch im vorliegenden Fall maßgeblichen - Judikatur in keiner Weise.

Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeiten als Architektur-Projektplaner für die Partei MNJA (Nationale Bewegung der algerischen Jugend) und als offizieller Wahlbeobachter bei den Wahlen 1999 sowie aufgrund einer von ihm unterschriebenen Beschwerde an den Verfassungsrat von der Polizei verfolgt und von der Inhaftierung bedroht, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).

Da somit kein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, hätte der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG vor der Einreise vom Ausland aus gestellt werden müssen. Die Abweisung des unstrittig vom Inland aus gestellten Antrages begegnet daher keinen Bedenken.

4. Die nach dem Gesagten unbegründete Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 5. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180661.X00

Im RIS seit

03.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009

Dokumentnummer

JWT_2005180661_20060905X00

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