I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. April 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines marokkanischen Staatsangehörigen, vom 15. September 2003 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit" gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 und § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. April 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines marokkanischen Staatsangehörigen, vom 15. September 2003 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, FrG zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 10, Absatz 4, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, dass er sich sehr intensiv um die Ausstellung eines arbeitsmarktrechtlichen Dokuments bemüht hätte. Als ihm eine von 13. Juni 2003 bis 12. Juni 2005 gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt worden wäre, wäre er der Ansicht gewesen, rechtmäßig in Österreich arbeiten zu können. Darüber hinaus hätte er sich stets um die Ausstellung eines Aufenthaltstitels bemüht. Er würde in Österreich arbeiten, um den Unterhalt für seine in Marokko lebende Familie (Frau und fünf Kinder) zu sichern.
Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG unterliege die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung keiner Quotenpflicht, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 leg. cit. erfüllt seien und der Fremde entweder Familienangehöriger eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sei oder die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. erfülle. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, FrG unterliege die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung keiner Quotenpflicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. erfüllt seien und der Fremde entweder Familienangehöriger eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sei oder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. erfülle.
Der Beschwerdeführer habe sich auf das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinn von § 10 Abs. 4 FrG berufen und dazu ausgeführt, dass er sich nach Ablauf der Gültigkeit der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" am 30. November 2001 stets bemüht hätte, eine Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, um für den Unterhalt seiner Familie aufkommen zu können. Der Beschwerdeführer habe sich auf das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinn von Paragraph 10, Absatz 4, FrG berufen und dazu ausgeführt, dass er sich nach Ablauf der Gültigkeit der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" am 30. November 2001 stets bemüht hätte, eine Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, um für den Unterhalt seiner Familie aufkommen zu können.
Das Bestreben, durch das österreichische Arbeitseinkommen die in Marokko lebende Familie zu erhalten, stelle jedoch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn von § 10 Abs. 4 FrG dar. Die materiellen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle würden somit nicht vorliegen. Eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 und Abs. 3 iVm § 10 Abs. 4 FrG könne daher nicht erteilt werden. Die beantragte Niederlassungsbewilligung unterliege daher der Quotenpflicht. Das Bestreben, durch das österreichische Arbeitseinkommen die in Marokko lebende Familie zu erhalten, stelle jedoch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn von Paragraph 10, Absatz 4, FrG dar. Die materiellen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle würden somit nicht vorliegen. Eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, FrG könne daher nicht erteilt werden. Die beantragte Niederlassungsbewilligung unterliege daher der Quotenpflicht.
Mangels Vorliegen von humanitären Gründen könne auch eine Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG von Amts wegen nicht zugelassen werden. Mangels Vorliegen von humanitären Gründen könne auch eine Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG von Amts wegen nicht zugelassen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach dem Akteninhalt, insbesondere der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 1998 eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" erteilt. Diese Niederlassungsbewilligung wurde bis 30. November 2001 verlängert. Der Beschwerdeführer verblieb auch nach Ablauf dieser Bewilligungen im Bundesgebiet und lebt nach wie vor in Salzburg.
Unter Zugrundelegung dieses aktenkundigen Sachverhalts handelt es sich nach der ständigen hg. Judikatur beim gegenständlichen Antrag um einen solchen auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung, der vom Inland aus gestellt werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0008). § 14 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz steht dem Recht der Inlandsantragstellung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer bereits über Niederlassungsbewilligungen verfügt hat und solche Bewilligungen auch für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgestellt werden können. Unter Zugrundelegung dieses aktenkundigen Sachverhalts handelt es sich nach der ständigen hg. Judikatur beim gegenständlichen Antrag um einen solchen auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung, der vom Inland aus gestellt werden kann vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0008). Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz zweiter Halbsatz steht dem Recht der Inlandsantragstellung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer bereits über Niederlassungsbewilligungen verfügt hat und solche Bewilligungen auch für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgestellt werden können.
2.1. Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von Fremden, die bisher - wie der Beschwerdeführer - über eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung verfügt haben, unterliegen gemäß § 23 Abs. 2 FrG der Quotenpflicht und sind bei Ausschöpfung der Quote abzuweisen, wobei bei einer derartigen Entscheidung keine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0025). 2.1. Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von Fremden, die bisher - wie der Beschwerdeführer - über eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung verfügt haben, unterliegen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, FrG der Quotenpflicht und sind bei Ausschöpfung der Quote abzuweisen, wobei bei einer derartigen Entscheidung keine Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK zu erfolgen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0025).
2.2. Die Ausnahmen von der - wie dargestellt - im vorliegenden Fall auch für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung geltenden Quotenpflicht sind in § 19 Abs. 2 FrG geregelt. Nach dessen Z. 6 besteht keine Quotenpflicht für Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 leg. cit. erfüllen und entweder Familienangehörige eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. erfüllen. Der Beschwerdeführer, für den unstrittig eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden ist und der daher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 FrG erfüllt, bringt vor, dass in seinem Fall gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG keine Quotenpflicht bestehe, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 leg. cit. gegeben seien. 2.2. Die Ausnahmen von der - wie dargestellt - im vorliegenden Fall auch für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung geltenden Quotenpflicht sind in Paragraph 19, Absatz 2, FrG geregelt. Nach dessen Ziffer 6, besteht keine Quotenpflicht für Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. erfüllen und entweder Familienangehörige eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. erfüllen. Der Beschwerdeführer, für den unstrittig eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden ist und der daher die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3, FrG erfüllt, bringt vor, dass in seinem Fall gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, FrG keine Quotenpflicht bestehe, weil die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gegeben seien.
Er führt dazu ins Treffen, dass er für seine in Marokko lebende Familie (Frau und fünf Kinder) zu sorgen habe. Sollte ihm keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wäre ihm und seiner Familie die Existenzgrundlage entzogen und er würde "in die Armutsspirale geraten". Am 27. August 1998 sei ihm für eine typische unselbständige Erwerbstätigkeit als Zirkusarbeiter eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" ausgestellt worden. Diese Bewilligung sei mehrmals verlängert worden. Er sei im Vertrauen auf diese Aufenthaltstitel ab 1. September 1998 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auf Grund der durchgehenden Berufstätigkeit seit diesem Zeitpunkt sei er am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Anderen ehemaligen Zirkusarbeitern seien inzwischen problemlos Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden.
2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 10 Abs. 4 FrG auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht. Keine Grundlage, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn von § 10 Abs. 4 FrG anzunehmen, bieten hingegen Aspekte der Integration des Fremden am Arbeitsmarkt, ein Befreiungsschein oder der Umstand, dass ein Fremder seine im Heimatland lebende Familie unterstützen muss. (Vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020.) 2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 10, Absatz 4, FrG auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht. Keine Grundlage, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn von Paragraph 10, Absatz 4, FrG anzunehmen, bieten hingegen Aspekte der Integration des Fremden am Arbeitsmarkt, ein Befreiungsschein oder der Umstand, dass ein Fremder seine im Heimatland lebende Familie unterstützen muss. (Vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020.)
Unter Berücksichtigung dieser Judikatur gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem obigen Vorbringen nicht, dass Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn von § 10 Abs. 4 FrG darzutun. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt seien und daher der Tatbestand des § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG für das Vorliegen einer Ausnahme von der Quotenpflicht nicht verwirklicht sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden. Unter Berücksichtigung dieser Judikatur gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem obigen Vorbringen nicht, dass Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn von Paragraph 10, Absatz 4, FrG darzutun. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt seien und daher der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, FrG für das Vorliegen einer Ausnahme von der Quotenpflicht nicht verwirklicht sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Antrag abgewiesen, weil er der Quotenpflicht unterliege. Dabei ist sie erkennbar davon ausgegangen, dass der Antrag keinen Platz in der Quote findet. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, sondern erachtet den angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil eine Ausnahme von der Quotenpflicht bestehe, was jedoch - wie dargestellt - nicht der Fall ist.
Die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer - wie dargestellt quotenpflichtigen - Niederlassungsbewilligung im Anschluss an eine quotenfreie solche Bewilligung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.
4. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 4. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. April 2006