Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2004/18/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2004/18/0012

Entscheidungsdatum

08.11.2006

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des ED, geboren 1979, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Dezember 2003, Zl. SD 1131/03, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Jänner 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. römisch eins Nr. 75, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zu den Gründen für dieses Aufenthaltsverbot wird auf das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2003/18/0069, verwiesen.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2003 auf Aufhebung des mit dem obgenannten Bescheid gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 44, FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe den vorliegenden Antrag nur einen Monat nach dem genannten abweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eingebracht und als Änderung der Umstände vorgebracht, dass er die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt und ein Spenglereibetrieb schriftlich erklärt hätte, ihn nach Haftverbüßung als Spenglergeselle anzustellen. Zudem hätte die Justizanstalt Simmering ein außerordentlich günstiges Führungszeugnis für ihn ausgestellt.

Entgegen den Antragsausführungen sei bereits im aufenthaltsbeendenden Verfahren berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung im Lehrberuf "Spengler" ordnungsgemäß beendet habe, dass er nach seiner Haftentlassung bei seinem Vater wohnen dürfe und dass er eine Anstellung erhalten könne. Auch ein außerordentlich günstiges Führungszeugnis der Justizanstalt Simmering sei nicht geeignet, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu begründen. Der Beschwerdeführer verbüße derzeit seine Strafhaft, womit von einem länger dauernden Wohlverhalten keine Rede sein könne. Die Behörde sei bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ohnehin davon ausgegangen, das sich der Beschwerdeführer während dessen Gültigkeitsdauer wohlverhalten werde. Schließlich sei auch keine seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretene Änderung der privaten und familiären Lebensumstände des Beschwerdeführers behauptet worden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 44, FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der hg. Judikatur kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2003/18/0278).

2. Der Beschwerdeführer macht als für ihn günstige Änderung der Umstände zusammengefasst einen Gesinnungswandel während seiner Haft geltend. Er habe "während der Dauer der Haftverbüßung eine Spenglerlehre beendet, die Zusicherung für einen Dienstposten ... erhalten und (er sei) durch außerordentlich gute Führung auch bei Verbüßung der Haft aufgefallen." Die belangte Behörde hat darin zu Recht keinen Grund für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erblickt, weil ein allfälliger Gesinnungswandel des Beschwerdeführers nicht an seinem Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden könnte, wie lange er sich in Freiheit wohl verhalten hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0174).

3. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 8. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180012.X00

Im RIS seit

29.11.2006

Dokumentnummer

JWT_2004180012_20061108X00

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