I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. März 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, vermutlich einen liberianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. März 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, vermutlich einen liberianischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 22. April 1996 als Asylwerber nach Österreich gelangt. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. September 1996 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 3. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag eingebracht, über den noch nicht entschieden worden sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 1997 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Eine bedingte Nachsicht von der Vollziehung von sechs Monaten dieser Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sei durch ein späteres Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 1998 widerrufen worden. Dem erstgenannten Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 1997 in Wien zusammen mit einem weiteren Mittäter gewerbsmäßig Kokain in einer nicht mehr feststellbaren Menge im Gegenwert von S 6.280,-
- an Unbekannte verkauft und zumindest 0,1 Gramm (Kokain) zum Verkauf an Unbekannte bereitgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe ferner durch Gewalt gegen zwei Polizeibeamte diese an seiner Festnahme nach der genannten Straftat gehindert, indem er auf den einen Beamten eingeschlagen und dem zweiten einen Stoß versetzt und mit den Füßen auf ihn eingetreten habe.
Mit - bereits erwähntem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Deliktsfall sowie Abs. 4 Z. 3 des Suchtmittelgesetzes, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er habe in Wien (nur etwa zwei Monate nach der erstgenannten Tat) von November 1997 bis Jänner 1998 gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, die das 25-fache der in § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz angeführten Menge überstiegen habe, durch Verkauf in Verkehr gesetzt (bzw. dies versucht), und er habe zur Inverkehrsetzung durch andere einerseits dadurch beigetragen, dass er selbst Kokain verkauft habe, und andererseits dadurch, dass er einem anderen Schwarzafrikaner seine Wohnung für die Verkaufsgeschäfte von rund einem Kilogramm Heroin zur Verfügung gestellt habe. Ab November 1997 bis zum 15. Jänner 1998 habe der Beschwerdeführer Heroin und Kokain erworben und besessen. Schließlich habe der Beschwerdeführer im Jänner 1998 in Wien Brigitte P. in zumindest drei Angriffen durch Faustschläge auf den Kopf, wodurch jeweils Hämatome entstanden seien, vorsätzlich am Körper verletzt. Mit - bereits erwähntem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Deliktsfall sowie Absatz 4, Ziffer 3, des Suchtmittelgesetzes, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er habe in Wien (nur etwa zwei Monate nach der erstgenannten Tat) von November 1997 bis Jänner 1998 gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, die das 25-fache der in Paragraph 28, Absatz 2, Suchtmittelgesetz angeführten Menge überstiegen habe, durch Verkauf in Verkehr gesetzt (bzw. dies versucht), und er habe zur Inverkehrsetzung durch andere einerseits dadurch beigetragen, dass er selbst Kokain verkauft habe, und andererseits dadurch, dass er einem anderen Schwarzafrikaner seine Wohnung für die Verkaufsgeschäfte von rund einem Kilogramm Heroin zur Verfügung gestellt habe. Ab November 1997 bis zum 15. Jänner 1998 habe der Beschwerdeführer Heroin und Kokain erworben und besessen. Schließlich habe der Beschwerdeführer im Jänner 1998 in Wien Brigitte P. in zumindest drei Angriffen durch Faustschläge auf den Kopf, wodurch jeweils Hämatome entstanden seien, vorsätzlich am Körper verletzt.
Die belangte Behörde kam rechtlich zu dem Ergebnis, dass der zweimal wegen Suchtgiftkriminalität und wegen Aggressionsdelikten zu einer insgesamt langjährigen Haftstrafe verurteilte Beschwerdeführer die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 erster, zweiter und vierter Fall FrG erfüllt habe. Die Schwere der Verurteilungen und die Art der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte seien Tatsachen, die im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG die Annahme rechtfertigten, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Die belangte Behörde kam rechtlich zu dem Ergebnis, dass der zweimal wegen Suchtgiftkriminalität und wegen Aggressionsdelikten zu einer insgesamt langjährigen Haftstrafe verurteilte Beschwerdeführer die Tatbestände des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, erster, zweiter und vierter Fall FrG erfüllt habe. Die Schwere der Verurteilungen und die Art der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte seien Tatsachen, die im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, FrG die Annahme rechtfertigten, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde.
Zwar werde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privatleben des seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers - der ein in Österreich geführtes Familieleben nicht behauptet habe - eingegriffen, diese Maßnahme sei jedoch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG). Die Wiederholungsgefahr sei bei Suchtgiftdelikten so groß, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit einem drei viertel Jahr nicht mehr straffällig geworden sei, bei weitem nicht ausreiche, erkennen zu lassen, dass tatsächlich der vom Beschwerdeführer behauptete grundlegende Sinneswandel eingetreten sei. Immerhin sei der Beschwerdeführer längere Zeit als Suchtgifthändler tätig gewesen und nicht einmal eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten habe ihn von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abhalten können. Zwar werde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privatleben des seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers - der ein in Österreich geführtes Familieleben nicht behauptet habe - eingegriffen, diese Maßnahme sei jedoch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) dringend geboten (Paragraph 37, Absatz eins, FrG). Die Wiederholungsgefahr sei bei Suchtgiftdelikten so groß, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit einem drei viertel Jahr nicht mehr straffällig geworden sei, bei weitem nicht ausreiche, erkennen zu lassen, dass tatsächlich der vom Beschwerdeführer behauptete grundlegende Sinneswandel eingetreten sei. Immerhin sei der Beschwerdeführer längere Zeit als Suchtgifthändler tätig gewesen und nicht einmal eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten habe ihn von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abhalten können.
Die soziale Integration sei - wie sich aus den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ergebe - als gering einzustufen. Familiäre oder sonstige Bindungen, auf die Rücksicht zu nehmen sei, seien ebenfalls nicht zu ersehen. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden bei weitem schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (§ 37 Abs. 2 FrG). Das öffentliche Interesse daran, einem auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität schwer straffällig Gewordenen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, gehe seinem Privatinteresse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls vor. Die soziale Integration sei - wie sich aus den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ergebe - als gering einzustufen. Familiäre oder sonstige Bindungen, auf die Rücksicht zu nehmen sei, seien ebenfalls nicht zu ersehen. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden bei weitem schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (Paragraph 37, Absatz 2, FrG). Das öffentliche Interesse daran, einem auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität schwer straffällig Gewordenen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, gehe seinem Privatinteresse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls vor.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG (mehrfach) erfüllt. 1.1. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren ist der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG (mehrfach) erfüllt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat im Juli 1997 gewerbsmäßig Kokain verkauft und zwei Polizeibeamte an seiner Festnahme nach der bezeichneten Straftat gehindert. Nur wenige Monate nach diesen Straftaten hat der Beschwerdeführer in der Zeit von November 1997 bis Jänner 1998 unstrittig das 25-fache der in § 28 Abs. 2 SMG definierten "großen Menge" des Suchtsgifts Kokain durch Verkauf in Verkehr gesetzt bzw. zur Inverkehrsetzung durch andere beigetragen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt daher eine Gefährdung des besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität dar. Eine weitere Gefährdung öffentlicher Interessen geht vom Beschwerdeführer deshalb aus, weil er nicht nur im Juli 1997 gegen Polizeibeamte gewalttätig vorgegangen ist, sondern auch im Jänner 1998 P. in zumindest drei Angriffen durch Faustschläge auf den Kopf, die jeweils Hämatome zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Das Argument des Beschwerdeführers, er sei nie drogensüchtig gewesen und daher sei "die Wiederholungsgefahr wesentlich geringer einzustufen", wird durch das Verhalten des Beschwerdeführers widerlegt, der nur ganz kurze Zeit nach seiner ersten Verurteilung sein strafbares Verhalten nicht nur wiederholt, sondern sogar noch gesteigert hat. Die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, ist daher zutreffend. 1.2. Der Beschwerdeführer hat im Juli 1997 gewerbsmäßig Kokain verkauft und zwei Polizeibeamte an seiner Festnahme nach der bezeichneten Straftat gehindert. Nur wenige Monate nach diesen Straftaten hat der Beschwerdeführer in der Zeit von November 1997 bis Jänner 1998 unstrittig das 25-fache der in Paragraph 28, Absatz 2, SMG definierten "großen Menge" des Suchtsgifts Kokain durch Verkauf in Verkehr gesetzt bzw. zur Inverkehrsetzung durch andere beigetragen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt daher eine Gefährdung des besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität dar. Eine weitere Gefährdung öffentlicher Interessen geht vom Beschwerdeführer deshalb aus, weil er nicht nur im Juli 1997 gegen Polizeibeamte gewalttätig vorgegangen ist, sondern auch im Jänner 1998 P. in zumindest drei Angriffen durch Faustschläge auf den Kopf, die jeweils Hämatome zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Das Argument des Beschwerdeführers, er sei nie drogensüchtig gewesen und daher sei "die Wiederholungsgefahr wesentlich geringer einzustufen", wird durch das Verhalten des Beschwerdeführers widerlegt, der nur ganz kurze Zeit nach seiner ersten Verurteilung sein strafbares Verhalten nicht nur wiederholt, sondern sogar noch gesteigert hat. Die Ansicht der belangten Behörde, die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, ist daher zutreffend.
2.1. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, § 37 FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, wendet der Beschwerdeführer ein, sein Wohlverhalten in der Haft gemeinsam mit dem jetzigen gesetzestreuen Leben sei nicht als Indiz für seine "komplette Lebenswandlung" beachtet worden. 2.1. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, Paragraph 37, FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, wendet der Beschwerdeführer ein, sein Wohlverhalten in der Haft gemeinsam mit dem jetzigen gesetzestreuen Leben sei nicht als Indiz für seine "komplette Lebenswandlung" beachtet worden.
Abgesehen davon, dass die auf Grund der genannten Urteile in Haft verbrachte Zeit für die Frage eines allfälligen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 2000/18/0213), ist der seit der Begehung der genannten Straftaten verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder doch eine nennenswerte Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr hinsichtlich der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu indizieren. Die vom Beschwerdeführer geforderten Ermittlungen darüber, wie er sich in der Haft verhalten habe, waren daher entbehrlich. Abgesehen davon, dass die auf Grund der genannten Urteile in Haft verbrachte Zeit für die Frage eines allfälligen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 2000/18/0213), ist der seit der Begehung der genannten Straftaten verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder doch eine nennenswerte Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr hinsichtlich der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu indizieren. Die vom Beschwerdeführer geforderten Ermittlungen darüber, wie er sich in der Haft verhalten habe, waren daher entbehrlich.
2.2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG nahm die belangte Behörde auf den - fast sechsjährigen - 2.2. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2, FrG nahm die belangte Behörde auf den - fast sechsjährigen -
Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit April 1996 Bedacht und legte ihrer weiteren Beurteilung zutreffend die Annahme eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffs in sein Privatleben zu Grunde. Auf dieser Grundlage vertrat sie unbedenklich die Auffassung, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer, dringend geboten und demnach gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei, manifestiert sich doch in den vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzungsdelikten und in den Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz eine von ihm ausgehende massive Gefahr für die genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0120, mwN). Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit April 1996 Bedacht und legte ihrer weiteren Beurteilung zutreffend die Annahme eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffs in sein Privatleben zu Grunde. Auf dieser Grundlage vertrat sie unbedenklich die Auffassung, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer, dringend geboten und demnach gemäß Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei, manifestiert sich doch in den vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzungsdelikten und in den Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz eine von ihm ausgehende massive Gefahr für die genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0120, mwN).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, in Österreich ein Familienleben zu führen. Die aus seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ableitbare Integration ist in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgift- und Gewaltdelikte ganz erheblich gemindert. Die belangte Behörde hat daher der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend ein größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation (§ 37 Abs. 2 FrG). Daran kann auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, er wäre in den Arbeitsmarkt integriert, nichts ändern.Der Beschwerdeführer behauptet nicht, in Österreich ein Familienleben zu führen. Die aus seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ableitbare Integration ist in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgift- und Gewaltdelikte ganz erheblich gemindert. Die belangte Behörde hat daher der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend ein größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation (Paragraph 37, Absatz 2, FrG). Daran kann auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, er wäre in den Arbeitsmarkt integriert, nichts ändern.
3. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. 3. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG bei Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. Juni 2002