Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, sowie den Paragraphen 37, und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer sei wie folgt rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden:
"Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 18.04.1996, ZI. 15 U 93/96 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB unter Vorbehalt der Strafe. "Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 18.04.1996, ZI. 15 U 93/96 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB unter Vorbehalt der Strafe.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.05.1996, Zl. 20 Vr 589/96 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je ATS 30. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.05.1996, Zl. 20 Vr 589/96 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je ATS 30.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.09.1996, Zl. 20 Vr 1007/96 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB; gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil 20 Vr 589/96 des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.05.1996. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.09.1996, Zl. 20 Vr 1007/96 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB; gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil 20 Vr 589/96 des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.05.1996.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.09.1997, Zl. 20 Vr 815/97 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG in Anwendung der §§ 28, 37 StGB sowie des § 5 Jugendgerichtsgesetz nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je ATS 30,--. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.09.1997, Zl. 20 Vr 815/97 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG in Anwendung der Paragraphen 28, 37, StGB sowie des Paragraph 5, Jugendgerichtsgesetz nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je ATS 30,--.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.04.1998, Zl. 36 Vr 338/98 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (drei Monate unbedingt). Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.04.1998, Zl. 36 Vr 338/98 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (drei Monate unbedingt).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 05.02.1999, Zl. 4 U 28/99h wegen des Vergehens nach § 27 SMG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ATS 50,--. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 05.02.1999, Zl. 4 U 28/99h wegen des Vergehens nach Paragraph 27, SMG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ATS 50,--.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.07.1999, Zl. 20 Vr 333/99 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG in Anwendung des § 28 StGB sowie des § 5 Jugendgerichtsgesetz nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.07.1999, Zl. 20 Vr 333/99 wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 5, Jugendgerichtsgesetz nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.04.2000, Zl. 20 Vr 170/00 wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG in Anwendung des § 28 StGB sowie des § 5 JGG nach § 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten." Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.04.2000, Zl. 20 Vr 170/00 wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 5, JGG nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten."
Diesen Verurteilungen lägen fünf Mal Vergehen bzw. Verbrechen nach den Suchtgiftgesetzen und neun Mal Verbrechen bzw. Vergehen gegen fremdes Vermögen zu Grunde. Der Beschwerdeführer sei somit von inländischen Gerichten zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und mehr als ein Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden. Es lägen somit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG vor und es sei gemäß § 36 Abs. 1 FrG die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Weiters sei der Beschwerdeführer verwaltungsrechtlich rechtskräftig bestraft worden, u.a. zwei Mal nach § 64 Abs. 1 KFG. Der Beschwerdeführer habe durch sein wiederholtes strafbares Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Weder Geld- noch Freiheitsstrafen noch die Androhung der Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens hätten ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten können. Es müsse daher weiterhin mit derartigen Delikten gerechnet werden. Diesen Verurteilungen lägen fünf Mal Vergehen bzw. Verbrechen nach den Suchtgiftgesetzen und neun Mal Verbrechen bzw. Vergehen gegen fremdes Vermögen zu Grunde. Der Beschwerdeführer sei somit von inländischen Gerichten zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und mehr als ein Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden. Es lägen somit die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG vor und es sei gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Weiters sei der Beschwerdeführer verwaltungsrechtlich rechtskräftig bestraft worden, u.a. zwei Mal nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG. Der Beschwerdeführer habe durch sein wiederholtes strafbares Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Weder Geld- noch Freiheitsstrafen noch die Androhung der Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens hätten ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten können. Es müsse daher weiterhin mit derartigen Delikten gerechnet werden.
Der (am 4. Februar 1980 geborene) Beschwerdeführer sei erstmals im Sommer 1981 nach Österreich gekommen, jedoch am 18. Jänner 1982 wieder in die Türkei verzogen. Seit dem 4. August 1986 halte er sich wieder in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei daher erstmalig im Alter von ca. einem Jahr und sechs Monaten in das Bundesgebiet gekommen; erst mit sechs Jahren und sechs Monaten sei er neuerlich (auf Dauer) nach Österreich gebracht worden. Es fehle demgemäß das in § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG erwähnte Erfordernis, dass der Fremde "von klein auf" im Bundesgebiet aufhältig sei. Der (am 4. Februar 1980 geborene) Beschwerdeführer sei erstmals im Sommer 1981 nach Österreich gekommen, jedoch am 18. Jänner 1982 wieder in die Türkei verzogen. Seit dem 4. August 1986 halte er sich wieder in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei daher erstmalig im Alter von ca. einem Jahr und sechs Monaten in das Bundesgebiet gekommen; erst mit sechs Jahren und sechs Monaten sei er neuerlich (auf Dauer) nach Österreich gebracht worden. Es fehle demgemäß das in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG erwähnte Erfordernis, dass der Fremde "von klein auf" im Bundesgebiet aufhältig sei.
Der maßgebliche Sachverhalt für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe mit dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen am 17. Februar 1996 begonnen. Zwar habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, die Aufenthaltsverfestigung nach § 35 Abs. 2 FrG komme ihm aber nicht zugute, weil er mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei und durch sein Verhalten die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Der maßgebliche Sachverhalt für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe mit dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen am 17. Februar 1996 begonnen. Zwar habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, die Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 35, Absatz 2, FrG komme ihm aber nicht zugute, weil er mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei und durch sein Verhalten die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet sei.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten; seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester lebten in Österreich. Angesichts des langjährigen Aufenthaltes (14 Jahre) und der familiären Bindungen sei davon auszugehen, dass durch das Aufenthaltsverbot ein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben erfolge.
Der Beschwerdeführer habe permanent und schwer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. So liege dem Urteil vom 12. Juli 1999 u.a. zu Grunde, dass er Suchtgift in einer großen Menge (ca. 11 g Kokain und ca. 90 g Heroin) nach Vorarlberg eingeführt und neben Marihuana auch eine unbestimmte Menge Heroin an verschiedene Drogenkonsumenten weitergegeben habe. Dem Urteil vom 26. April 2000 liege u.a. zu Grunde, dass er neben Cannabis-Produkten auch hier wieder Heroin anderen überlassen habe; weiters habe er einen anderen durch gefährliche Drohung zur Übergabe von S 10.000,-- zu nötigen versucht. Die Androhung der Einleitung eines Aufenthaltsverbotsverfahrens am 11. April 1996, 15. Juni 1996 und 3. Oktober 1997 habe ihn nicht davon abhalten können, wenig später wieder diverse gerichtlich strafbare Handlungen zu setzen. Auf Grund dieses äußerst negativen Gesamtverhaltens lasse sich derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellen. Suchtgiftdelikte stellten wegen ihrer hohen Sozialschädlichkeit äußerst gefährliche Delikte dar und es sei bei diesen Delikten auch von einer hohen Rückfallquote auszugehen. Die soziale Komponente der Integration des Beschwerdeführers werde durch sein vielfältiges Fehlverhalten gemindert. Unter Berücksichtigung aller Umstände dränge das in hohem Maß bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu untersagen, das private Interesse des Beschwerdeführers in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2001, B 2367/00-4, abgetretene - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte, vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0365.) Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte, vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In Paragraph 36, Absatz 2, sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0365.)
In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Blick auf die unbestrittenen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen diese Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit anderer Personen ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Blick auf die unbestrittenen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen diese Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit anderer Personen ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die im Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde bekämpft das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung. Vorweg sei bemerkt, dass die Beschwerdeansicht, eine Interessenabwägung sei "weder von Seiten der BH Bregenz noch von Seiten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg erfolgt", schlichtweg nicht nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde wertete den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und dessen im Inland bestehenden familiären Bindungen. Sie gestand zu, dass mit dem Aufenthaltsverbot ein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Ebenso zutreffend stellte sie diesem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegen. Angesichts der kriminellen "Karriere" des Beschwerdeführers, die nach dem Akteninhalt bereits in den Jahren 1991 bis 1993 begonnen und bis zu mehrfachen Suchtgiftdelikten geführt hat, kann die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass von einer sozialen Integration des Beschwerdeführers im Inland keine Rede sein kann. Weiters spricht die aus dem Akteninhalt ersichtliche - zumindest zeitweilige - Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Erziehungsheim gegen eine besondere familiäre Integration. Da er weiters ledig ist und nicht über Unterhaltspflichten verfügt, andererseits der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit zuzumessen ist (vgl. auch dazu etwa das hg. Erkenntnis Zl. 99/21/0365), ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein größeres Gewicht zukommt als dem gegenläufigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers. Die Beschwerde bekämpft das Ergebnis der von der belangten Behörde nach Paragraph 37, Absatz 2, FrG vorgenommenen Interessenabwägung. Vorweg sei bemerkt, dass die Beschwerdeansicht, eine Interessenabwägung sei "weder von Seiten der BH Bregenz noch von Seiten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg erfolgt", schlichtweg nicht nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde wertete den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und dessen im Inland bestehenden familiären Bindungen. Sie gestand zu, dass mit dem Aufenthaltsverbot ein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Ebenso zutreffend stellte sie diesem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegen. Angesichts der kriminellen "Karriere" des Beschwerdeführers, die nach dem Akteninhalt bereits in den Jahren 1991 bis 1993 begonnen und bis zu mehrfachen Suchtgiftdelikten geführt hat, kann die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass von einer sozialen Integration des Beschwerdeführers im Inland keine Rede sein kann. Weiters spricht die aus dem Akteninhalt ersichtliche - zumindest zeitweilige - Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Erziehungsheim gegen eine besondere familiäre Integration. Da er weiters ledig ist und nicht über Unterhaltspflichten verfügt, andererseits der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit zuzumessen ist vergleiche auch dazu etwa das hg. Erkenntnis Zl. 99/21/0365), ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein größeres Gewicht zukommt als dem gegenläufigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers.
Weiters bestand bei diesem Sachverhalt keine Veranlassung für die belangte Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen.
In der Beschwerde wird die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes wegen Vorliegens einer Aufenthaltsverfestigung angesprochen. Zu prüfen sind vorliegend die mit einem zehnjährigen Aufenthalt verbundenen Tatbestände des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 3 FrG und des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG. Beide Tatbestände greifen - sofern wie hier bestimmte Ausnahmen nicht vorliegen - ein, wenn ein Fremder vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Inland aufhältig war. Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinn dieser Bestimmungen handelt es sich um all jene Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0232). Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer seit 4. August 1986 ständig in Österreich auf; am 17. Februar 1996 verübte er das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen. Jedenfalls vor dem Urteilszeitpunkt 31. Mai 1996 beging der Beschwerdeführer das in der Bescheidwiedergabe angeführte Delikt des Einbruchsdiebstahls. Da somit der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Sachverhalt jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem im August 1986 angefangenen ununterbrochenen inländischen Aufenthalt begonnen hat, kommt dem Beschwerdeführer die genannte Aufenthaltsverfestigung nicht zu Gute. In der Beschwerde wird die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes wegen Vorliegens einer Aufenthaltsverfestigung angesprochen. Zu prüfen sind vorliegend die mit einem zehnjährigen Aufenthalt verbundenen Tatbestände des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, FrG und des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG. Beide Tatbestände greifen - sofern wie hier bestimmte Ausnahmen nicht vorliegen - ein, wenn ein Fremder vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Inland aufhältig war. Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinn dieser Bestimmungen handelt es sich um all jene Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0232). Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer seit 4. August 1986 ständig in Österreich auf; am 17. Februar 1996 verübte er das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen. Jedenfalls vor dem Urteilszeitpunkt 31. Mai 1996 beging der Beschwerdeführer das in der Bescheidwiedergabe angeführte Delikt des Einbruchsdiebstahls. Da somit der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Sachverhalt jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem im August 1986 angefangenen ununterbrochenen inländischen Aufenthalt begonnen hat, kommt dem Beschwerdeführer die genannte Aufenthaltsverfestigung nicht zu Gute.
Letztlich bleibt zu prüfen, ob dem Aufenthaltsverbot der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG entgegensteht. Diesem zufolge darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Die Wendung "von klein auf" ist so zu deuten, dass sie für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich einreiste, sich aber kurz danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" ist - nicht als erfasst ansehen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, Zl. 2000/21/0181, mwN.). Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer im Alter von eineinhalb bis zwei Jahren und dann erst wieder ab sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Der genannten Rechtsprechung liegt die Ansicht zu Grunde, dass es maßgeblich auf die grundsätzlich etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende soziale Integration (auch außerhalb des engsten Familienverbandes) ankommt. Daher hat der sechsmonatige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem zweiten Lebensjahr nur untergeordnete Bedeutung. Unter diesem Gesichtspunkt ist er daher nicht wesentlich anders zu behandeln als jemand, der überhaupt erst im siebenten Lebensjahr nach Österreich gekommen ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zl. 2000/21/0181). Dem gemäß steht auch der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Letztlich bleibt zu prüfen, ob dem Aufenthaltsverbot der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG entgegensteht. Diesem zufolge darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Die Wendung "von klein auf" ist so zu deuten, dass sie für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich einreiste, sich aber kurz danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" ist - nicht als erfasst ansehen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, Zl. 2000/21/0181, mwN.). Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer im Alter von eineinhalb bis zwei Jahren und dann erst wieder ab sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Der genannten Rechtsprechung liegt die Ansicht zu Grunde, dass es maßgeblich auf die grundsätzlich etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende soziale Integration (auch außerhalb des engsten Familienverbandes) ankommt. Daher hat der sechsmonatige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem zweiten Lebensjahr nur untergeordnete Bedeutung. Unter diesem Gesichtspunkt ist er daher nicht wesentlich anders zu behandeln als jemand, der überhaupt erst im siebenten Lebensjahr nach Österreich gekommen ist vergleiche auch dazu das Erkenntnis Zl. 2000/21/0181). Dem gemäß steht auch der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
Da somit insgesamt dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da somit insgesamt dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 8. November 2001