Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/10/0405

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/10/0405

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache der A-Gesellschaft m. b. H. in Graz, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1998, Zl. 6-55 An 12/6-1998, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. Oktober 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NatSchG 1976), aufgetragen, die ohne behördliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr. 574/1, EZ 41, KG A., außerhalb der geschlossenen Ortschaft errichtete Plakatwandanlage zu entfernen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, nach den Stellungnahmen vom 11. Mai 1988 und vom 2. Jänner 1992 der stellvertretenden Naturschutzbeauftragen sei als erwiesen anzusehen, dass sich an der A-Straße, parallel zur Straße verlaufend, eine ausgedehnte Plakatwand befinde. Sie sei ca. insgesamt 97 m lang und öfters unterbrochen. Der erste Teil beginne etwa 4 m nach einem schuppenartigen Gebäude, das zum Haus K-Straße 218 gehöre. Gegenüber dieses Teiles der Plakatwand - auf der anderen Straßenseite - befinde sich in ca. 20 m Entfernung ein Gewerbebetrieb für Strickwarenerzeugung. Daran schließe ein Einfamilienhaus, Sch-Weg 1, an, welches von der gegenständlichen Plakatwand ca. 30 m entfernt liege. An der Abzweigung Sch-Straße/A-Straße, befinde sich ebenfalls an der gegenüberliegendenden Straßenseite in ca. 15 m Entfernung zur Werbeeinrichtung eine Umspannstelle; dahinter liege in nördlicher Richtung ein Wiesengrund mit eingestreutem Baum- und Strauchwerk. Die Werbeanlage ende ca. 80 m vor dem Gebäudekomplex A-Straße 2/4, einer Gastwirtschaft. Der Aufstellungsort der Werbeanlage selbst sei eine steil zum Rainerkogel ansteigende Wiese. Dieser Westhang weise neben Wiesen auch einen schönen Baumbestand auf. Das Gebiet des Rainerkogels laufe im Osten und Südosten in den Rosenberg über und ziehe sich in nordöstlicher Richtung bis zur Ferdinand-Höhe, die wiederum an das weite Hügelgebiet der Platte grenze. In diesem Gebiet würden unverbaute Naturräume überwiegen und man finde nur eingestreute Verbauung. Die Werbeanlage stehe somit am Rande dieser großen Freilandzone des Rainerkogels, die nicht zu einer geschlossenen Ortschaft zu zählen sei, sondern als natürlich verbliebene Landschaft zu werten sei.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und führte im Wesentlichen aus, die Plakatständer seien nicht als "außerhalb der geschlossenen Ortschaft bestehend" anzusehen, weil in deren unmittelbarer Umgebung eine Verbauung in Form einer Vielzahl von Häusern bestehe. So befänden sich dort - wie im Gutachten der stellvertretenden Naturschutzbeauftragen festgehalten - das Haus K-Straße 218, ein Gewerbebetrieb für Strickwarenerzeugung, das Anwesen Sch-Weg 1, sowie die Gastwirtschaft mit Wirtschaftsgebäuden, eine Umspannstelle und weitere Einfamilienhäuser. Weiters befinde sich die gegenständliche Werbeeinrichtung seit mehr als 17 Jahren unbeanstandet in gleicher Situierung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen nach Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die gegenständlichen Werbetafeln nicht in einer geschlossen Ortschaft gelegen seien, weil weder das Erscheinungsbild des Ortes von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie umgebenden Grünanlagen geprägt werde, noch von einem räumlichen Zusammenschluss einer Vielfalt von Bauwerken gesprochen werden könne, der sich durch den Zusammenschluss von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebe. Auch befänden sich die Werbeanlagen nicht in einem derartigen "räumlichen Naheverhältnis" zu einem Gebäude, sodass sie nicht aus dessen Schatten hervortreten würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG 1976 dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.

Nach Paragraph 4, Absatz 2, NatSchG 1976 ist eine Bewilligung nicht erforderlich für 1. Ankündigungen, die a) in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt oder b) zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind, sowie 2. Hinweise ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahe gelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten dienen.

Nicht bewilligte Ankündigungen sind gemäß Paragraph 4, Absatz 7, NatSchG 1976 binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine geschlossene Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG 1976 insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird, oder von einem räumlichen Zusammenschluss einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, der sich durch den Zusammenschluss von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt vergleiche etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/10/0404, mit weiteren Hinweisen).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt oder nicht, ist eine großflächige Betrachtungsweise geboten vergleiche das Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0058).

Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 98/10/0411).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die gegenständliche Plakatwand entlang der A-Straße errichtet ist, ohne dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die Plakatanlage noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen sei, ist nicht zu folgen.

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten sowie der im Verwaltungsakt beiliegenden Fotografien zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgestellt ist.

Auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die gegenständliche Plakatwand befinde sich auf einer Grünanlage, die eine größere Ansammlung von Bauwerken umgebe, ist zu erwidern, dass die bewaldete Wiese, an deren Rand die Plakatwand aufgestellt ist, nicht als eine Bauwerke umgebende "Grünanlage" zu werten ist. Von der Mehrheit der von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bauwerke ist die Plakatwand im Übrigen durch eine Straße getrennt. Der Aufstellungsort der Werbeanlage liegt vielmehr - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - am Rande einer großen Freilandzone, wo nur vereinzelt eingestreute Verbauung zu finden ist. Somit ist der Standort nicht zu einer geschlossenen Ortschaft zu zählen.

Dass sich die Werbeanlage in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befinde, sodass sie nicht aus dessen Schatten hervortrete, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, auf den Plakatwänden könnten auch Plakate, die den Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, NatSchG 1976 entsprechen würden, angebracht werden. Der naturschutzbehördliche Auftrag zur gänzlichen Entfernung der Plakatwände, die die Möglichkeit eröffnen, auch solche Ankündigungen anzubringen, sei somit rechtswidrig.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Aus den Verwaltungsakten wie auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, NatSchG 1976 im Beschwerdefall vorliegen könnten.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 4. September 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 geschlossene Ortschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100405.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1998100405_20000904X00

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