Der angefochtene Bescheid sowie die vorliegende Beschwerde gleichen in den für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlichen Einzelheiten jenem Bescheid und jener Beschwerde, die Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, gewesen sind. Auf dieses Erkenntnis, in welchem die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides maßgebliche Rechtsfrage klargestellt ist, wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Der angefochtene Bescheid sowie die vorliegende Beschwerde gleichen in den für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlichen Einzelheiten jenem Bescheid und jener Beschwerde, die Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, gewesen sind. Auf dieses Erkenntnis, in welchem die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides maßgebliche Rechtsfrage klargestellt ist, wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Hingewiesen wird des weiteren darauf, daß die zwischenzeitig ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Jänner 1997, C-171/95, in der Rechtssache Tetik, und vom 17. April 1997, C-351/95, in der Rechtssache Selma Kadiman, keinen Zweifel, der die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich erscheinen ließe, daran begründen können, daß die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht schon auf Grund des Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind: So hat der Europäische Gerichtshof im letztgenannten Urteil zu Rz 32 betont, daß durch Art. 7 des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. zum ganzen auch die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1997, Zl. 96/19/0962 und vom 12. Februar 1998, Zl. 96/21/0220).Hingewiesen wird des weiteren darauf, daß die zwischenzeitig ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Jänner 1997, C-171/95, in der Rechtssache Tetik, und vom 17. April 1997, C-351/95, in der Rechtssache Selma Kadiman, keinen Zweifel, der die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich erscheinen ließe, daran begründen können, daß die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht schon auf Grund des Artikel 7, Absatz eins, des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind: So hat der Europäische Gerichtshof im letztgenannten Urteil zu Rz 32 betont, daß durch Artikel 7, des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche zum ganzen auch die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1997, Zl. 96/19/0962 und vom 12. Februar 1998, Zl. 96/21/0220).
Damit erweist sich die Ausweisung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer im Grunde der §§ 17 Abs. 1 und 19 FrG nicht als rechtswidrig. Sie bestreiten nämlich gar nicht die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, Ende 1995 (lediglich) mit einem Touristensichtvermerk, dessen Gültigkeit schon am 9. Dezember 1995 abgelaufen ist, in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Angesichts der Bedeutung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel des § 19 FrG keine Bedenken (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0395).Damit erweist sich die Ausweisung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer im Grunde der Paragraphen 17, Absatz eins und 19 FrG nicht als rechtswidrig. Sie bestreiten nämlich gar nicht die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, Ende 1995 (lediglich) mit einem Touristensichtvermerk, dessen Gültigkeit schon am 9. Dezember 1995 abgelaufen ist, in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Angesichts der Bedeutung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 19, FrG keine Bedenken vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0395).
Die Beschwerde war daher auch im vorliegenden Fall, soweit sie von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern erhoben wurde, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers war die Beschwerde hingegen zurückzuweisen, weil dieser nicht Adressat des Ausweisungsbescheides ist und er durch diesen daher auch nicht in Rechten verletzt sein kann.Die Beschwerde war daher auch im vorliegenden Fall, soweit sie von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern erhoben wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers war die Beschwerde hingegen zurückzuweisen, weil dieser nicht Adressat des Ausweisungsbescheides ist und er durch diesen daher auch nicht in Rechten verletzt sein kann.
Ein Kostenausspruch hatte zu entfallen, da die belangte Behörde keine Kosten verzeichnet hat.
Wien, am 5. August 1998