(7)Absatz 7,Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen.Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen.
Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. ...."
Vorauszuschicken ist, daß sich der Antrag des Beschwerdeführers nach Entziehung seiner Waffenbesitzkarte im Jahr 1990 als ein Antrag auf Neuausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde darstellte, somit die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers "erstmalig" im Sinn des § 8 Abs. 7 leg. cit. zu prüfen war. Allerdings wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß ihm die belangte Behörde entgegen § 8 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. nicht die Vorlage eines dort vorgesehenen Gutachtens aufgetragen hatte, nicht in seinen Rechten verletzt, zumal die belangte Behörde die Versagung der Waffenbesitzkarte vornehmlich auf die Annahme des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG gestützt hat. Dem Beschwerdeführer wäre es im Berufungsverfahren offen gestanden, ein solches vorzulegen bzw. um eine diesbezügliche Frist zur Vorlage anzusuchen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß er ein für ihn günstiges Gutachten nach der zitierten Gesetzesbestimmung hätte vorlegen können.Vorauszuschicken ist, daß sich der Antrag des Beschwerdeführers nach Entziehung seiner Waffenbesitzkarte im Jahr 1990 als ein Antrag auf Neuausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde darstellte, somit die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers "erstmalig" im Sinn des Paragraph 8, Absatz 7, leg. cit. zu prüfen war. Allerdings wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß ihm die belangte Behörde entgegen Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz leg. cit. nicht die Vorlage eines dort vorgesehenen Gutachtens aufgetragen hatte, nicht in seinen Rechten verletzt, zumal die belangte Behörde die Versagung der Waffenbesitzkarte vornehmlich auf die Annahme des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall WaffG gestützt hat. Dem Beschwerdeführer wäre es im Berufungsverfahren offen gestanden, ein solches vorzulegen bzw. um eine diesbezügliche Frist zur Vorlage anzusuchen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß er ein für ihn günstiges Gutachten nach der zitierten Gesetzesbestimmung hätte vorlegen können.
Die belangte Behörde sah den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der der seinerzeitigen Entziehung seiner waffenrechtlichen Urkunde zugrunde gelegenen Umstände iVm der Bestrafung wegen der Übertretung nach § 1 lit. a des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes und insbesondere mit den Umständen der Verwahrung seiner Pumpgun im Schlafzimmer im Jahr 1995 als nicht verläßlich im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG an.Die belangte Behörde sah den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der der seinerzeitigen Entziehung seiner waffenrechtlichen Urkunde zugrunde gelegenen Umstände in Verbindung mit der Bestrafung wegen der Übertretung nach Paragraph eins, Litera a, des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes und insbesondere mit den Umständen der Verwahrung seiner Pumpgun im Schlafzimmer im Jahr 1995 als nicht verläßlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG an.
Die belangte Behörde hat (zutreffend) auf die (zu § 6 Abs. 1 WaffG 1986 ergangene, auch zu § 8 Abs. 1 WaffG 1996 weiterhin relevante) Rechtsprechung verwiesen, daß bei der Wertung einer Person als waffenrechtlich "verläßlich" ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person könnten demnach die Folgerung rechtfertigen, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet sei (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0414). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0874, mwN). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde.Die belangte Behörde hat (zutreffend) auf die (zu Paragraph 6, Absatz eins, WaffG 1986 ergangene, auch zu Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 weiterhin relevante) Rechtsprechung verwiesen, daß bei der Wertung einer Person als waffenrechtlich "verläßlich" ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person könnten demnach die Folgerung rechtfertigen, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet sei vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0414). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0874, mwN). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde.
In diesem Zusammenhang kommt zweifellos dem Umstand, daß dem Beschwerdeführer schon einmal eine ihm ausgestellte waffenrechtliche Urkunde wegen nicht mehr gegebener Verläßlichkeit entzogen worden war, besondere Bedeutung zu. Es steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1990 ein Verhalten gesetzt hatte, welches die Annahme rechtfertigte, er werde auch in Hinkunft Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden bzw. mit Waffen unvorsichtig umgehen.
Richtig ist, daß im Falle einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG bei der anzustellenden Beurteilung zukünftigen Verhaltens auch zu beachten ist, wie sich der Betroffene zwischenzeitig verhalten hat und ob angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes unverändert vom Fehlen der Verläßlichkeit ausgegangen werden kann. Eine allgemeine Aussage darüber, wieviel Zeit seit Verwirklichung eines im Sinn des § 8 Abs. 1 leg. cit. maßgeblichen Tatbestandes verstrichen sein muß, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit wieder zu erlangen, kann freilich nicht gemacht werden. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß in einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren allein (und demnach ohne Hinzukommen weiterer Umstände) seit dem maßgeblichen, zum Wegfall der waffenrechtlichen Verläßlichkeit führenden Vorfall eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden kann, die eine Neubeurteilung der Verläßlichkeit des Betroffenen zulässig mache (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0402, und die dort ausführlich wiedergegebene Vorjudikatur).Richtig ist, daß im Falle einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG bei der anzustellenden Beurteilung zukünftigen Verhaltens auch zu beachten ist, wie sich der Betroffene zwischenzeitig verhalten hat und ob angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes unverändert vom Fehlen der Verläßlichkeit ausgegangen werden kann. Eine allgemeine Aussage darüber, wieviel Zeit seit Verwirklichung eines im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. maßgeblichen Tatbestandes verstrichen sein muß, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit wieder zu erlangen, kann freilich nicht gemacht werden. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß in einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren allein (und demnach ohne Hinzukommen weiterer Umstände) seit dem maßgeblichen, zum Wegfall der waffenrechtlichen Verläßlichkeit führenden Vorfall eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden kann, die eine Neubeurteilung der Verläßlichkeit des Betroffenen zulässig mache vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0402, und die dort ausführlich wiedergegebene Vorjudikatur).
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß bei der Beurteilung der Verläßlichkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich auf den Zeitablauf zwischen den Ereignissen im Jahr 1990 und der Bescheiderlassung Rücksicht zu nehmen war und nach einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit diesen Vorfällen eine solche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden könnte, die eine negative Beurteilung der Verläßlichkeit (nicht mehr) zuließe, was nach dem Gesagten dann der Fall wäre, wenn sich diese Beurteilung bloß auf die seinerzeitigen Vorfälle stützte. Allerdings hat - wie bereits oben aufgezeigt - die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beurteilung der Verläßlichkeit eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde liegt. In diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die belangte Behörde hatte sich somit - im Hinblick auf den bereits seinerzeit erfolgten Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde - besonders intensiv mit dem Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Bescheiderlassung auseinanderzusetzen.
Die belangte Behörde meinte nun, die Bestrafung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1995 und die Umstände der Verwahrung der Pumpgun in dessen Schlafzimmer sprächen dafür, daß der Beschwerdeführer ungeachtet des seit den Vorfällen im Jahr 1990 verstrichenen Zeitraumes weiterhin als nicht verläßlich anzusehen sei. Maßgebend dafür, ob die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz angesichts der schon einmal erfolgten Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde im Jahr 1990 in waffenrechtlicher Hinsicht von Belang ist, ist nun nicht das Vorliegen einer solchen verwaltungsbehördlichen Bestrafung für sich allein. Wesentlich ist vielmehr das dieser Bestrafung zugrunde liegende (gesamte) Verhalten des Betroffenen und die Frage, ob daraus im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG Rückschlüsse hinsichtlich seiner künftigen Verhaltensweise gezogen werden können. Dem im Akt aufliegenden Straferkenntnis ist zu entnehmen, daß die den Schuldspruch tragenden Gründe darin lagen, daß der Beschwerdeführer zunächst einen heftigen Streit mit seiner "Lebensgefährtin" hatte und der Beschwerdeführer anschließend mit den einschreitenden Beamten ungeachtet der erfolgten Androhung seiner Festnahme derart schrie, daß er schließlich festgenommen (und unter Anlegung von Handschellen abgeführt (siehe Seite 4 der im Verwaltungsakt aufliegenden Strafanzeige vom 7. Oktober 1994)) wurde. Dabei sei der Beschwerdeführer auch unter Alkoholeinfluß gestanden. Damit ist aber die dieser Verwaltungsübertretung zugrunde liegende verbal aggressive und unkontrollierte Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Alkoholisierung (eine solche spielte unbestritten auch bei der seinerzeitigen Entziehung seiner Waffenbesitzkarte eine Rolle) für die Entscheidung im gegenständlichen Fall durchaus relevant. Bei der Anführung des Datums der Ruhestörung mit 1.4.1994 anstatt richtig mit 1.9.1994 handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lediglich um einen offenkundigen Schreibfehler.Die belangte Behörde meinte nun, die Bestrafung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1995 und die Umstände der Verwahrung der Pumpgun in dessen Schlafzimmer sprächen dafür, daß der Beschwerdeführer ungeachtet des seit den Vorfällen im Jahr 1990 verstrichenen Zeitraumes weiterhin als nicht verläßlich anzusehen sei. Maßgebend dafür, ob die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz angesichts der schon einmal erfolgten Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde im Jahr 1990 in waffenrechtlicher Hinsicht von Belang ist, ist nun nicht das Vorliegen einer solchen verwaltungsbehördlichen Bestrafung für sich allein. Wesentlich ist vielmehr das dieser Bestrafung zugrunde liegende (gesamte) Verhalten des Betroffenen und die Frage, ob daraus im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG Rückschlüsse hinsichtlich seiner künftigen Verhaltensweise gezogen werden können. Dem im Akt aufliegenden Straferkenntnis ist zu entnehmen, daß die den Schuldspruch tragenden Gründe darin lagen, daß der Beschwerdeführer zunächst einen heftigen Streit mit seiner "Lebensgefährtin" hatte und der Beschwerdeführer anschließend mit den einschreitenden Beamten ungeachtet der erfolgten Androhung seiner Festnahme derart schrie, daß er schließlich festgenommen (und unter Anlegung von Handschellen abgeführt (siehe Seite 4 der im Verwaltungsakt aufliegenden Strafanzeige vom 7. Oktober 1994)) wurde. Dabei sei der Beschwerdeführer auch unter Alkoholeinfluß gestanden. Damit ist aber die dieser Verwaltungsübertretung zugrunde liegende verbal aggressive und unkontrollierte Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Alkoholisierung (eine solche spielte unbestritten auch bei der seinerzeitigen Entziehung seiner Waffenbesitzkarte eine Rolle) für die Entscheidung im gegenständlichen Fall durchaus relevant. Bei der Anführung des Datums der Ruhestörung mit 1.4.1994 anstatt richtig mit 1.9.1994 handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lediglich um einen offenkundigen Schreibfehler.
Die belangte Behörde war weiters der Auffassung, die Art der Aufbewahrung der Pumpgun durch den Beschwerdeführer in seinem Schlafzimmer sei eine nicht sorgfältige Verwahrung gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die in Rede stehende Waffe im geladenen Zustand unter einer Matratze eines Bettes im Schlafzimmer verwahrt war. Allerdings macht er geltend, er habe das Schlafzimmer, wenn er sich nicht gerade selbst in diesem befunden habe, stets verschlossen gehalten, und er verwies darauf, daß er sein mit einer Alarmanlage gesichertes Haus allein bewohne.
Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG ist - wie schon ausgeführt - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327, sowie vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0421). Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist - wie schon ausgeführt - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327, sowie vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0421). Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.
Die Verwahrung der geladenen Waffe bloß unter der Matratze eines Bettes im Schlafzimmer bot unter den hier gegebenen Umständen nicht die nötige Sicherheit dafür, daß sie vor Zufallszugriffen, insbesondere auch rechtmäßig in der betreffenden Wohnung Anwesender geschützt sei. Der Beschwerdeführer gab zwar im Verwaltungsverfahren an, (derzeit) allein in seinem Haus zu wohnen, jedoch läßt sich den seiner Bestrafung am 10. Oktober 1995 nach dem Niederösterreichischen Polizeistrafgesetz zugrundeliegenden, aktenkundigen Umständen (siehe Seite 2 des bezogenen Bescheides und die im Verwaltungsakt aufliegende Strafanzeige vom 7. Oktober 1994) entnehmen, daß er dort zumindest fallweise Besucher empfängt (bei Ankunft der einschreitenden Gendarmeriebeamten infolge eines Anrufes wegen Ruhestörung von Nachbarn am 1. September 1994 gegen