Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/19/1541

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/19/1541

Entscheidungsdatum

18.09.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1921 geborenen Ausschussbericht in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1997, Zl. 307.100/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 9. Jänner 1996 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Rom die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser am 9. Februar 1996 beim Landeshauptmann von Wien eingelangte Antrag wurde mit dessen Bescheid vom 27. April 1996 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 19. Juli 1996 im Ausland. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1997 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit 21. Oktober 1996 an einer inländischen Adresse aufhältig und gemeldet. Nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sei er (im Anschluß an seine Antragstellung und nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) als Staatsangehöriger Sloweniens sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und halte sich seither im Bundesgebiet auf. Die beantragte Aufenthaltsbewilligung solle daher an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen. Der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG liege vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen. Eine auf diese Bestimmungen gestützte abweisliche Entscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, MRK geschützte Grundrecht dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß der belangten Behörde gegen die Begründungspflicht, sowie gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes. Überdies habe es die belangte Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer zum von ihr erstmals gebrauchten Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG Parteiengehör zu gewähren. Insbesondere habe sie sich nicht mit seinen privaten und familiären Interessen in Österreich auseinandergesetzt. Bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel wäre die belangte Behörde zu nachstehenden Sachverhaltsfeststellungen gelangt:

"Der Beschwerdeführer wurde 1921 in ... Slowenien geboren. Von 1982 bis Anfang November 1991 lebte der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich. Vor Ablauf des zum damaligen Zeitpunkt gültigen Sichtvermerkes (Ende August 1991) stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung, welcher von der zuständigen Behörde jedoch nicht behandelt wurde. Der Beschwerdeführer war daher gezwungen, mangels gültiger Aufenthaltsberechtigung das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Prag im Dezember 1991 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung des Sichtvermerkes ein, welcher von dieser jedoch nicht weitergeleitet wurde.

Im März 1993 wurde dem Beschwerdeführer der Reisepaß gestohlen. Am 17.06.1994 war der Beschwerdeführer erstmals wieder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und stellte in der Folge abermals am 29.06.1994 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (Verlängerung des Sichtvermerkes), welcher mit Bescheid der MA 62 vom 11.10.1994, ..., mit der Begründung der mangelnden Ortsüblichkeit der Unterkunft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder im Ausland befand."

Ausgehend von diesen Feststellungen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Antrag sei auf Basis des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, als Verlängerungsantrag zu werten, zumal in Betracht zu ziehen sei, daß dieser Antrag lediglich die Folge der Säumnis der Behörden mit der Behandlung seines Ende August 1991 gestellten Antrages gewesen sei. Habe es sich aber um einen Verlängerungsantrag gehandelt, so sei der Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG keinesfalls anwendbar. Davon abgesehen liege der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund aber auch deshalb nicht vor, weil der gegenständliche Antrag vor der sichtvermerksfreien Einreise des Beschwerdeführers vom Ausland aus gestellt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Paragraph 6, ...

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll;"

Paragraph 113, Absatz 6 und 7 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 113. ...

...

  1. Absatz 6,Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 6, AufG) versagt wurde ..., treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
  2. Absatz 7,Als Bescheide nach Absatz 6,, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft getreten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften."

Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der von ihm gerügten Verfahrensmängel nicht auf, weil der angefochtene Bescheid auch bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig anzusehen wäre:

Festzuhalten ist zunächst, daß die belangte Behörde im Instanzenzug ausdrücklich nur den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1996 (Datum des Einlangens beim Landeshauptmann von Wien) abwies. Es war daher auch ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Abweisung dieses Antrages subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, ausgesprochen, daß aus dem Grunde des Artikel 8, MRK Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig (insbesondere aufgrund von gewöhnlichen Sichtvermerken) in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes über keine Berechtigung zum Aufenthalt (mehr) verfügen, im Falle des Verstreichens einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der letzten Berechtigung zum Aufenthalt und der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des zu Paragraph 6, Absatz 2, AufG (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind. Das heißt, daß solche Bewilligungsanträge als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten sind. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, angeschlossen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Damit ist aber für den Beschwerdeführer deshalb nichts gewonnen, weil nach seinem Beschwerdevorbringen der letzte ihm erteilte Sichtvermerk im Jahr 1991 endete, der hier allein zu beurteilende verfahrensgegenständliche Antrag jedoch am 9. Jänner 1996 überreicht wurde. Vom Verstreichen einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf seiner letzten Berechtigung zum Aufenthalt und der gegenständlichen Antragstellung kann daher hier nicht die Rede sein. Unbeschadet der Qualifikation seiner behauptetermaßen früher gestellter, angeblich nicht erledigter, Anträge ist der hier gegenständliche Antrag nicht als Verlängerungsantrag zu werten. Damit liegt kein Fall des Paragraph 113, Absatz 6, FrG 1997 vor. Aber auch Paragraph 113, Absatz 7, FrG 1997 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil in Ansehung von gewöhnlichen Sichtvermerken, die vor dem 1. Juli 1993 abliefen, eine Frist für die Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (auch unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften) nicht existierte. Der gegenständliche Bescheid blieb daher vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er sei im Anschluß an seine Antragstellung vom Ausland aus sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und halte sich seither im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Auf Basis dieser Sachverhaltsannahme ist aber - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine zu erteilende Bewilligung nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden "soll", ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Für das Vorliegen des in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgrundes ist allein entscheidend, daß sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise im Inland aufhält. Bedeutungslos ist es hingegen, ob die sichtvermerksfreie Einreise vor oder nach der Antragstellung erfolgte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zl. 97/19/1691).

Daß es sich beim verfahrensgegenständlichen Antrag nicht um einen Verlängerungsantrag handelte, wurde oben bereits dargelegt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG auch in Verfahren über Verlängerungsanträge zum Tragen zu kommen hätte.

Schließlich kommt bei einer auf Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützten Entscheidung aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen nicht in Betracht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und Artikel 6, MRK dem nicht entgegensteht.

Wien, am 18. September 1998

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191541.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1997191541_19980918X00

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