Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 97/19/1084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/19/1084

Entscheidungsdatum

18.12.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1948 geborenen HM in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1997, Zl. 307.486/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte ab dem Jahr 1983 über Wiedereinreisesichtvermerke. Der letzte dem Beschwerdeführer erteilte Wiedereinreisesichtvermerk hatte eine Gültigkeit vom 25. Jänner 1989 bis 30. Jänner 1990. Mit Bescheid vom 9. April 1990 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein bis 30. Juni 2000 befristetes Aufenthaltsverbot. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer jeweils Vollstreckungsaufschübe. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. April 1996 wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 26, Fremdengesetz (FrG) aufgehoben.

Der Beschwerdeführer beantragte am 29. Mai 1996 die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Oktober 1996 mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1997 gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland unterzeichnet und beim Amt der Wiener Landesregierung im Inland eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Auf dem Antragsformular habe er als Datum den 28. Mai 1996 und als Aufenthaltsort Wien bei seiner Antragstellung angegeben und dies durch seine Unterschrift beurkundet. Er sei aufrecht polizeilich im Bundesgebiet gemeldet und bestreite seinen Aufenthalt hier nicht. Sein letzter Sichtvermerk habe eine Gültigkeit bis 30. Jänner 1990 gehabt. Der Beschwerdeführer gehe einer aufrechten Beschäftigung nach, wodurch aufgrund der Aktenlage und seiner eigenen Angaben sein Aufenthalt im Bundesgebiet eindeutig bestätigt werde. Somit habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung angegeben, daß ihm wegen des befristeten Aufenthaltsverbotes immer wieder Vollstreckungsaufschub gewährt worden sei. Nach einem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei dieses mit Bescheid vom 24. April 1996 aufgehoben worden. Seit seinem zuletzt erteilten Sichtvermerk habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Ausland aufgehalten. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Artikel 8, MRK, sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen, da im Falle des Beschwerdeführers lediglich eine Antragstellung vom Ausland aus in Frage gekommen wäre und für eine Ausnahmeregelung des Paragraph 6, Absatz 2, AufG keine rechtliche Grundlage gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 12. Mai 1997) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, maßgeblich.

Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 6 ...

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,; weiters in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14, FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

Paragraph 13, (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,) beantragen."

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung der belangten Behörde, daß sein letzter Sichtvermerk bis 30. Jänner 1990 gültig war, nicht entgegen. Unbestritten ist weiters, daß die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 24. April 1996 das gegen den Beschwerdeführer am 9. April 1990 erlassene befristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 26, FrG aufgehoben hat. Ebensowenig strittig ist, daß sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Sowohl die Bescheidfeststellungen als auch das Beschwerdevorbringen stehen diesbezüglich mit der Aktenlage in Übereinstimmung.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Antragstellung sei in seinem Fall vom Inland aus zulässig, weil er seit dem Ablauf des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 30. Jänner 1990 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Damit geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, nach Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes an einen vor Verhängung des Aufenthaltsverbotes bestehenden Sichtvermerk anknüpfen und hiefür die Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG in Anspruch nehmen zu können. Träfe diese Annahme zu, wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AufG einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2, AufG) zu beantragen.

Eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften kommt jedoch nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AufG nur bei solchen Fremden in Frage, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (am 1. Juli 1993) aufgrund einer "Berechtigung zum Aufenthalt" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes stand das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, das erst mit Bescheid vom 24. April 1996 mit Wirkung ex nunc aufgehoben wurde, noch in Geltung. Auch die dem Beschwerdeführer erteilten Vollstreckungsaufschübe konnten nichts daran ändern, daß er sich nicht im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, FrG und des Paragraph 13, Absatz eins, AufG aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Aus diesem Grund scheidet die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz im Falle des Beschwerdeführers aus vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/19/1366).

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland gestellt, nicht entgegen. Er bringt auch nicht vor, das Bundesgebiet vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides wieder verlassen zu haben. Vielmehr räumt er sowohl in seiner Berufung als auch in seiner Beschwerde ausdrücklich ein, sich seit dem Ablauf des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes im Jahr 1990 nicht mehr im Ausland aufgehalten zu haben.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Liegt diese Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung nicht vor, so hat die Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abzuweisen. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2356, 2357). Da der Beschwerdeführer (auch) nach der mit Wirkung ex nunc erfolgten Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes über keinen Sichtvermerk verfügte, hielt er sich nach der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 24. April 1996 unrechtmäßig in Österreich auf. Nach den Paragraphen 5 und 82 FrG wäre er verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Eine Antragstellung (vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus) wäre nach einer solchen - gebotenen - Ausreise sehr wohl in Frage gekommen. Da das im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung zu werten ist, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), kann die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer aus einem der im Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufG oder in Paragraph 4, der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1996,, genannten Gründe ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt war. Die belangte Behörde hatte den entgegen Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG gestellten Antrag daher abzuweisen.

Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfügte weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Hingegen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, sich seit 1990 aufgrund von Vollstreckungsaufschüben in Österreich aufzuhalten. Hat der Beschwerdeführer aber seit dem Ablauf seines letztgültigen Wiedereinreisesichtvermerkes am 30. Jänner 1990 während der Dauer seines folgenden Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes war auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK als gerechtfertigt. Wegen der fehlenden Aufenthaltsberechtigung seit dem Ablauf des Wiedereinreisesichtvermerkes bis zur Antragstellung für die Dauer von sechs Jahren und infolge des zwischenzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers auch - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - von jenen Fällen, in denen es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine verfassungskonforme Interpretation gebietet, erstmalig gestellte Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufG den Bestimmungen über rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge zu unterstellen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Aus diesen Gründen lag daher auch - entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde im Schreiben vom 4. September 1998 - kein Fall des Paragraph 113, Absatz 6, oder 7 FrG 1997 vor.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 18. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191084.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1997191084_19981218X00

Navigation im Suchergebnis