I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Dezember 1996 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 2 Z. 8 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Dezember 1996 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, Fremdengesetz - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit 1993 immer wieder unter Ausnützung der sichtvermerksfreien Zeit von drei Monaten, also unter Umgehung der Sichtvermerk-Vorschriften, in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt viermal (am 9. April 1993, am 11. November 1993, am 14. Jänner 1994 und am 14. Juli 1995) bei einer Tätigkeit als Kellnerin in zwei (namentlich genannten) Lokalen betreten worden, ohne daß sie im Besitz einer dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis gewesen wäre. Da sie hiebei zweimal von Organen des Arbeitsinspektorates betreten worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG vor. Angesichts des Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin sei aber auch ohne Zweifel die Annahme gerechtfertigt, daß ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung (konkret: die Ordnung des Fremdenwesens und der Arbeitsmarktverwaltung) gefährde. Damit seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG gegeben. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern nicht die §§ 19 und 20 leg. cit. entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 1993 immer wieder unter Ausnützung der sichtvermerksfreien Zeit von drei Monaten, also unter Umgehung der Sichtvermerk-Vorschriften, in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt viermal (am 9. April 1993, am 11. November 1993, am 14. Jänner 1994 und am 14. Juli 1995) bei einer Tätigkeit als Kellnerin in zwei (namentlich genannten) Lokalen betreten worden, ohne daß sie im Besitz einer dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis gewesen wäre. Da sie hiebei zweimal von Organen des Arbeitsinspektorates betreten worden sei, lägen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG vor. Angesichts des Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin sei aber auch ohne Zweifel die Annahme gerechtfertigt, daß ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung (konkret: die Ordnung des Fremdenwesens und der Arbeitsmarktverwaltung) gefährde. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, FrG gegeben. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern nicht die Paragraphen 19 und 20 leg. cit. entgegenstünden.
Diesbezüglich sei festzustellen, daß sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben nicht durchgehend (seit 1993) im Bundesgebiet aufgehalten habe, sondern in Kroatien "über eine Arbeitsstelle verfügt". Von einer Integration könne daher keine Rede sein. Die Tochter der Beschwerdeführerin und der Vater des gemeinsamen Kindes lebten in Kroatien. Die Beschwerdeführerin komme lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich, da sie im Fall eines Krankenhausaufenthaltes ihrer Schwester für deren Kind sorge. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, die es bei ihren Besuchen infolge der "kurzen" Dauer sogar unterlassen habe, sich anzumelden, liege demnach nicht vor. In einem solchen Fall erübrige sich die Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei (§ 19 FrG), wie auch eine Interessenabwägung i.S. des § 20 Abs. 1 FrG. Diesbezüglich sei festzustellen, daß sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben nicht durchgehend (seit 1993) im Bundesgebiet aufgehalten habe, sondern in Kroatien "über eine Arbeitsstelle verfügt". Von einer Integration könne daher keine Rede sein. Die Tochter der Beschwerdeführerin und der Vater des gemeinsamen Kindes lebten in Kroatien. Die Beschwerdeführerin komme lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich, da sie im Fall eines Krankenhausaufenthaltes ihrer Schwester für deren Kind sorge. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, die es bei ihren Besuchen infolge der "kurzen" Dauer sogar unterlassen habe, sich anzumelden, liege demnach nicht vor. In einem solchen Fall erübrige sich die Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei (Paragraph 19, FrG), wie auch eine Interessenabwägung i.S. des Paragraph 20, Absatz eins, FrG.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bekämpft die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe wiederholt illegal gearbeitet, räumt aber ausdrücklich ein, am 14. Juli 1995 im Espresso-Cafe D. bei einer Beschäftigung betreten worden zu sein, für die eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich gewesen wäre.
1.2. Da die Beschwerdeführerin am 14. Juli 1995 bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit, die sie mangels entsprechender Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, der unbestrittenen Feststellung im angefochtenen Bescheid zufolge von Organen des Arbeitsinspektorates betreten wurde, ist der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG (idF des Art. 20 Z. 1 BGBl. Nr. 314/1994) jedenfalls verwirklicht, weil dazu bereits das einmalige Betretenwerden ausreicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1995, Zl. 94/18/0183). Was im übrigen die Ansicht der belangten Behörde anlangt, die Beschwerdeführerin sei drei weitere Male bei der "Schwarzarbeit" (davon einmal von Organen des Landesarbeitsamtes Wien) betreten worden, so vermag die Beschwerde die dieser Beurteilung zugrunde liegenden maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen (Antreffen der Beschwerdeführerin, "bekleidet mit einer Bluse und einem schwarzen Rock", beim Einschenken bzw. Servieren von Getränken in bestimmt bezeichneten Lokalen) nicht zu erschüttern. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, meistens hinter der Bar gestanden zu sein, da sie sich dort (mit ihrer Schwester, der Betreiberin eines der besagten Cafes) besser habe unterhalten können, und gelegentlich ihrer Schwester beim Einschenken von Getränken geholfen zu haben, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei als Kellnerin tätig gewesen, als unschlüssig erkennen zu lassen. Dem steht auch nicht die Abfolge des Betretenwerdens am 9. April 1993, 11. November 1993 und 14. Jänner 1994 entgegen. Wenn die Beschwerde dazu meint, es erscheine "bei logischer Betrachtung äußerst unwahrscheinlich", daß ein Arbeitgeber bei derart häufigen Kontrollen und den hiemit verbundenen Konsequenzen ein und dieselbe Kellnerin "über eine solche lange Zeit illegal beschäftigen (würde)", so übersieht sie mit dieser Argumentation, daß sie an anderer Stelle mehrmals darauf hinweist, die Beschwerdeführerin habe sich "lediglich zu Besuchszwecken" bzw. "lediglich kurzfristig wiederholt im Land aufgehalten". 1.2. Da die Beschwerdeführerin am 14. Juli 1995 bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit, die sie mangels entsprechender Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, der unbestrittenen Feststellung im angefochtenen Bescheid zufolge von Organen des Arbeitsinspektorates betreten wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG in der Fassung des Artikel 20, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) jedenfalls verwirklicht, weil dazu bereits das einmalige Betretenwerden ausreicht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1995, Zl. 94/18/0183). Was im übrigen die Ansicht der belangten Behörde anlangt, die Beschwerdeführerin sei drei weitere Male bei der "Schwarzarbeit" (davon einmal von Organen des Landesarbeitsamtes Wien) betreten worden, so vermag die Beschwerde die dieser Beurteilung zugrunde liegenden maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen (Antreffen der Beschwerdeführerin, "bekleidet mit einer Bluse und einem schwarzen Rock", beim Einschenken bzw. Servieren von Getränken in bestimmt bezeichneten Lokalen) nicht zu erschüttern. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, meistens hinter der Bar gestanden zu sein, da sie sich dort (mit ihrer Schwester, der Betreiberin eines der besagten Cafes) besser habe unterhalten können, und gelegentlich ihrer Schwester beim Einschenken von Getränken geholfen zu haben, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei als Kellnerin tätig gewesen, als unschlüssig erkennen zu lassen. Dem steht auch nicht die Abfolge des Betretenwerdens am 9. April 1993, 11. November 1993 und 14. Jänner 1994 entgegen. Wenn die Beschwerde dazu meint, es erscheine "bei logischer Betrachtung äußerst unwahrscheinlich", daß ein Arbeitgeber bei derart häufigen Kontrollen und den hiemit verbundenen Konsequenzen ein und dieselbe Kellnerin "über eine solche lange Zeit illegal beschäftigen (würde)", so übersieht sie mit dieser Argumentation, daß sie an anderer Stelle mehrmals darauf hinweist, die Beschwerdeführerin habe sich "lediglich zu Besuchszwecken" bzw. "lediglich kurzfristig wiederholt im Land aufgehalten".
Durfte die belangte Behörde im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" schon aufgrund einer einmaligen Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung) als gerechtfertigt ansehen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0183), so gilt dies angesichts dessen umso mehr als - unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen - die Behörde den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG zutreffend als zweimal verwirklicht erkannt hat und weiters zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei überdies zweimal bei einer nicht dem § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG subsumierbaren "Schwarzarbeit" betreten worden. Durfte die belangte Behörde im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" schon aufgrund einer einmaligen Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung) als gerechtfertigt ansehen vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0183), so gilt dies angesichts dessen umso mehr als - unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen - die Behörde den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG zutreffend als zweimal verwirklicht erkannt hat und weiters zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei überdies zweimal bei einer nicht dem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG subsumierbaren "Schwarzarbeit" betreten worden.
2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde "keinesfalls eine Interessenabwägung gemäß §§ 19 und 20 FrG" vorgenommen habe. Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 FrG sei ein Aufenthaltsverbot unzulässig, wenn bei der Abwägung die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen "den Ausschlag gibt". In diesem Fall komme es nicht auf die Dauer des Aufenthaltes, sondern "lediglich auf die tatsächliche Intensität der nach Österreich bestehenden Beziehungen an". Tatsache sei, daß aufgrund der Krebserkrankung der Schwester der Beschwerdeführerin diese bzw. deren Kind auf die Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen seien. 2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde "keinesfalls eine Interessenabwägung gemäß Paragraphen 19 und 20 FrG" vorgenommen habe. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG sei ein Aufenthaltsverbot unzulässig, wenn bei der Abwägung die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen "den Ausschlag gibt". In diesem Fall komme es nicht auf die Dauer des Aufenthaltes, sondern "lediglich auf die tatsächliche Intensität der nach Österreich bestehenden Beziehungen an". Tatsache sei, daß aufgrund der Krebserkrankung der Schwester der Beschwerdeführerin diese bzw. deren Kind auf die Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen seien.
2.2.1. Selbst wenn man mit der Beschwerde ungeachtet der von ihr selbst betonten jeweils nur kurzfristigen und überdies bloß Besuchszwecken dienenden Aufenthalte in Österreich seit dem Jahr 1993 dennoch im Hinblick darauf, daß diese Aufenthalte behauptetermaßen jedenfalls auch zur Pflege der kranken Schwester der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter erforderlich waren, einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin i.S. des § 19 FrG annähme, wäre damit diese aufenthaltsbeendende Maßnahme nach der genannten Bestimmung nicht unzulässig. Denn nach der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung kommt dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" mit Rücksicht auf den Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK), näherhin unter dem Gesichtspunkt der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, solches Gewicht zu, daß auch bei Bedachtnahme auf vorhandene private und familiäre Interessen des Fremden i.S. des § 19 FrG die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn dringend geboten ist (vgl. dazu außer dem schon zitierten Erkenntnis Zl. 94/18/0183 etwa die Erkenntnisse vom 9. März 1995, Zl. 94/18/0148, und vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/18/1167). Der vorliegende Fall ist durch eine gravierende Beeinträchtigung des besagten maßgeblichen öffentlichen Interesses durch die Beschwerdeführerin gekennzeichnet, hat sie sich doch auch durch vorangehende Beanstandungen nicht davon abhalten lassen, neuerlich einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen. Der darin erkennbar zum Ausdruck kommenden Neigung, für sie wesentliche Rechtsvorschriften und darin begründete Interessen der Allgemeinheit zu mißachten, stünden insgesamt gesehen keine stark ausgeprägten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt gegenüber, was insbesondere darin seinen Niederschlag findet, daß der Ehegatte und das Kind der Beschwerdeführerin in Kroatien leben und sie selbst sich bloß im Rahmen mehrerer, jeweils kurzer Besuche in Österreich aufgehalten hat. Von daher könnte auch eine Pflege ihrer Schwester und deren Kindes seitens der Beschwerdeführerin keine entscheidende Änderung der Interessenlage zugunsten der Beschwerdeführerin bewirken. 2.2.1. Selbst wenn man mit der Beschwerde ungeachtet der von ihr selbst betonten jeweils nur kurzfristigen und überdies bloß Besuchszwecken dienenden Aufenthalte in Österreich seit dem Jahr 1993 dennoch im Hinblick darauf, daß diese Aufenthalte behauptetermaßen jedenfalls auch zur Pflege der kranken Schwester der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter erforderlich waren, einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin i.S. des Paragraph 19, FrG annähme, wäre damit diese aufenthaltsbeendende Maßnahme nach der genannten Bestimmung nicht unzulässig. Denn nach der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung kommt dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" mit Rücksicht auf den Schutz der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK), näherhin unter dem Gesichtspunkt der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, solches Gewicht zu, daß auch bei Bedachtnahme auf vorhandene private und familiäre Interessen des Fremden i.S. des Paragraph 19, FrG die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn dringend geboten ist vergleiche dazu außer dem schon zitierten Erkenntnis Zl. 94/18/0183 etwa die Erkenntnisse vom 9. März 1995, Zl. 94/18/0148, und vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/18/1167). Der vorliegende Fall ist durch eine gravierende Beeinträchtigung des besagten maßgeblichen öffentlichen Interesses durch die Beschwerdeführerin gekennzeichnet, hat sie sich doch auch durch vorangehende Beanstandungen nicht davon abhalten lassen, neuerlich einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen. Der darin erkennbar zum Ausdruck kommenden Neigung, für sie wesentliche Rechtsvorschriften und darin begründete Interessen der Allgemeinheit zu mißachten, stünden insgesamt gesehen keine stark ausgeprägten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt gegenüber, was insbesondere darin seinen Niederschlag findet, daß der Ehegatte und das Kind der Beschwerdeführerin in Kroatien leben und sie selbst sich bloß im Rahmen mehrerer, jeweils kurzer Besuche in Österreich aufgehalten hat. Von daher könnte auch eine Pflege ihrer Schwester und deren Kindes seitens der Beschwerdeführerin keine entscheidende Änderung der Interessenlage zugunsten der Beschwerdeführerin bewirken.
2.2.2. Auch die für den Fall der Annahme eines nach § 19 FrG rechtserheblichen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gebotene Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG würde im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu einer Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes führen. Anders als die Beschwerde meint, würde nicht das Kriterium der "Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen" (§ 20 Abs. 1 Z. 2 FrG) den Ausschlag (zugunsten der Beschwerdeführerin) geben. Vielmehr würde die mit der Pflegebedürftigkeit der Schwester und der Betreuung von deren Kind begründete intensive familiäre Bindung nicht so schwer wiegen, daß den für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin sprechenden Interessen der Vorrang gegenüber dem, wie dargetan, durch das mehrfache Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ganz erheblich beeinträchtigten maßgeblichen Allgemeininteresse einzuräumen wäre, hätte man doch zum einen darauf Bedacht zu nehmen, daß die über vier Jahre verteilten Kurzaufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich weder eine ins Gewicht fallende Dauer des Aufenthaltes darstellten noch eine Integration der Beschwerdeführerin bewirkten, zum anderen zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, daß und gegebenenfalls warum die in Rede stehende, ohnehin auf die jeweils kurze Aufenthaltsdauer beschränkte, Pflege bzw. Betreuung ausschließlich von ihr erbracht werden könne. 2.2.2. Auch die für den Fall der Annahme eines nach Paragraph 19, FrG rechtserheblichen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gebotene Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG würde im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu einer Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes führen. Anders als die Beschwerde meint, würde nicht das Kriterium der "Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen" (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG) den Ausschlag (zugunsten der Beschwerdeführerin) geben. Vielmehr würde die mit der Pflegebedürftigkeit der Schwester und der Betreuung von deren Kind begründete intensive familiäre Bindung nicht so schwer wiegen, daß den für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin sprechenden Interessen der Vorrang gegenüber dem, wie dargetan, durch das mehrfache Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ganz erheblich beeinträchtigten maßgeblichen Allgemeininteresse einzuräumen wäre, hätte man doch zum einen darauf Bedacht zu nehmen, daß die über vier Jahre verteilten Kurzaufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich weder eine ins Gewicht fallende Dauer des Aufenthaltes darstellten noch eine Integration der Beschwerdeführerin bewirkten, zum anderen zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, daß und gegebenenfalls warum die in Rede stehende, ohnehin auf die jeweils kurze Aufenthaltsdauer beschränkte, Pflege bzw. Betreuung ausschließlich von ihr erbracht werden könne.
3. Der Beschwerdevorwurf, die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte sich "unter Umgehung der Sichtvermerk-Vorschriften" in Österreich aufgehalten, sei unrichtig, bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil die bisherigen Ausführungen hinreichend haben deutlich werden lassen, daß das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auch ohne zusätzliche Bedachtnahme auf eine allfällige Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes der zulässigen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes eine einwandfreie Grundlage geboten hat.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.