Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 sowie den §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8, sowie den Paragraphen 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1995 um ca. 9.15 Uhr in einem namentlich genannten Gasthaus durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Innsbruck bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, betreten worden sei. Damit sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers umfasse die genannte Schwarzarbeit sowie Übertretungen des Fremden- und Meldegesetzes. Der Beschwerdeführer sei im September 1995 ohne gültiges Reisedokument ins Bundesgebiet eingereist und habe sich trotz Unterkunftnahme in der Wohnung eines namentlich genannten Dritten nicht entsprechend dem Meldegesetz angemeldet. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1995 um ca. 9.15 Uhr in einem namentlich genannten Gasthaus durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Innsbruck bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, betreten worden sei. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG erfüllt. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers umfasse die genannte Schwarzarbeit sowie Übertretungen des Fremden- und Meldegesetzes. Der Beschwerdeführer sei im September 1995 ohne gültiges Reisedokument ins Bundesgebiet eingereist und habe sich trotz Unterkunftnahme in der Wohnung eines namentlich genannten Dritten nicht entsprechend dem Meldegesetz angemeldet.
Das Aufenthaltsverbot stelle einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff sei im Grunde des § 19 FrG zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zulässig. Das Aufenthaltsverbot stelle einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff sei im Grunde des Paragraph 19, FrG zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zulässig.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet seien von nicht allzu großem Gewicht. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit September 1995 im Bundesgebiet auf. Seine Verwandten, mit Ausnahme einer Schwester, lebten in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst wohne bei seiner im Bundesgebiet integrierten Schwester und deren Ehemann. Diese würden für seinen Unterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer selbst sei volljährig und ledig. Diese persönlichen Interessen wögen im Hinblick auf das in Rede stehende Gesamtfehlverhalten und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet seien von nicht allzu großem Gewicht. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit September 1995 im Bundesgebiet auf. Seine Verwandten, mit Ausnahme einer Schwester, lebten in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst wohne bei seiner im Bundesgebiet integrierten Schwester und deren Ehemann. Diese würden für seinen Unterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer selbst sei volljährig und ledig. Diese persönlichen Interessen wögen im Hinblick auf das in Rede stehende Gesamtfehlverhalten und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (B 1312/96). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides als "rechtswidrig". Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, sich rechtmäßig in Österreich aufhalten zu dürfen, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er geltend, die belangte Behörde habe die §§ 18 bis 21 FrG falsch angewendet bzw. bei dieser Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt. Insbesondere hätte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 FrG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen müssen, weil die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (B 1312/96). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides als "rechtswidrig". Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, sich rechtmäßig in Österreich aufhalten zu dürfen, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er geltend, die belangte Behörde habe die Paragraphen 18 bis 21 FrG falsch angewendet bzw. bei dieser Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt. Insbesondere hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen müssen, weil die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, einen falschen Sachverhalt ihrer Beurteilung zugrundegelegt zu haben, ist er auf seine Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde zu verweisen, wonach er das im angefochtenen Bescheid festgestellte Fehlverhalten als richtig zugibt und auch seine persönlichen Verhältnisse wie im angefochtenen Bescheid wiedergibt.
Nach dieser Darstellung des Sachverhaltes in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise nach Österreich im namentlich genannten Gasthof zu arbeiten begonnen. Die Wirtin habe ihm erklärt, daß er keine Arbeitsgenehmigung brauche bzw. daß sie sich um alles Nötige kümmern werde. Er sei auch bereit gewesen, nur gegen Kost und Logie zu arbeiten. Er selbst hätte sich um diese Dinge nicht kümmern können, weil er der deutschen Sprache noch nicht mächtig gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Die belangte Behörde hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sachverhaltsbezogen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG zu Recht als erfüllt angesehen. Daß der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ihm erklärt habe, er brauche keine Arbeitsgenehmigung, hindert nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG, weil es dem Beschwerdeführer selbst oblegen wäre, sich über die insoweit einschlägige Rechtslage vor Aufnahme einer Beschäftigung zu informieren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 95/21/1030). Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Die belangte Behörde hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sachverhaltsbezogen den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG zu Recht als erfüllt angesehen. Daß der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ihm erklärt habe, er brauche keine Arbeitsgenehmigung, hindert nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG, weil es dem Beschwerdeführer selbst oblegen wäre, sich über die insoweit einschlägige Rechtslage vor Aufnahme einer Beschäftigung zu informieren vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 95/21/1030).
Auch die Annahme der belangten Behörde, es sei die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, stößt auf keine Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153). Dazu kommt, daß die belangte Behörde insoweit auch - wie geschehen - auf die unbestrittenen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers Bedacht nehmen durfte. Die belangte Behörde hat unter der Annahme, es liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, die Verhängung dieser Maßnahme als im Grunde des § 19 FrG zulässig, weil zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten, erachtet. Auch diese Beurteilung ist angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit zutreffend (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis, Zl. 94/18/0153). Auch die Annahme der belangten Behörde, es sei die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, stößt auf keine Bedenken vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153). Dazu kommt, daß die belangte Behörde insoweit auch - wie geschehen - auf die unbestrittenen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers Bedacht nehmen durfte. Die belangte Behörde hat unter der Annahme, es liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, die Verhängung dieser Maßnahme als im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig, weil zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen dringend geboten, erachtet. Auch diese Beurteilung ist angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit zutreffend vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis, Zl. 94/18/0153).
Die Beschwerde hält die von der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung für rechtswidrig. Die belangte Behörde hat mit Recht den hier maßgebenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit und strafbaren Handlungen sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Arbeitsmarktverwaltung großes Gewicht beigemessen. Demgegenüber treten die gegenläufigen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers zurück. Die Beschwerde hält die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommene Interessenabwägung für rechtswidrig. Die belangte Behörde hat mit Recht den hier maßgebenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit und strafbaren Handlungen sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Arbeitsmarktverwaltung großes Gewicht beigemessen. Demgegenüber treten die gegenläufigen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers zurück.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.