Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 sowie den §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin am 24. Juli 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eines Schleppers von Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995, rechtswirksam erlassen am 6. November 1995, abgewiesen worden. Vor der Einreise sei mit Schreiben vom 15. November 1994 per Post bei der österreichischen Botschaft in Budapest ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eingebracht worden. Zu diesem Antrag sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Jänner 1995 mitgeteilt worden, daß dem Begehren nicht stattgegeben werden könne, weil der "Erstantrag" nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, entscheidend für ihre Ausreise aus Jugoslawien sei die ständige Pression der Sicherheitsbehörden gewesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, sowie den Paragraphen 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin am 24. Juli 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eines Schleppers von Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995, rechtswirksam erlassen am 6. November 1995, abgewiesen worden. Vor der Einreise sei mit Schreiben vom 15. November 1994 per Post bei der österreichischen Botschaft in Budapest ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eingebracht worden. Zu diesem Antrag sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Jänner 1995 mitgeteilt worden, daß dem Begehren nicht stattgegeben werden könne, weil der "Erstantrag" nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, entscheidend für ihre Ausreise aus Jugoslawien sei die ständige Pression der Sicherheitsbehörden gewesen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin erwarte demnächst ein Kind. Seit geraumer Zeit pflege die Beschwerdeführerin eine namentlich genannte Person, die ständiger Obsorge und Hilfe bedürfe.
Die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle und unter Mithilfe eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist sei und sich hier aufhalte, rechtfertige nicht nur die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern lasse das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 19 FrG als dringend geboten erscheinen. Es könne nicht geduldet werden, daß Fremde illegal in das Bundesgebiet einreisten und die Behörden so vor vollendete Tatsachen stellten. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei ihr jegliche Integration abzusprechen. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schienen wesentlich schwerer zu wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle und unter Mithilfe eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist sei und sich hier aufhalte, rechtfertige nicht nur die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme, sondern lasse das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des Paragraph 19, FrG als dringend geboten erscheinen. Es könne nicht geduldet werden, daß Fremde illegal in das Bundesgebiet einreisten und die Behörden so vor vollendete Tatsachen stellten. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei ihr jegliche Integration abzusprechen. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schienen wesentlich schwerer zu wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, FrG zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin meint, die Annahme der belangten Behörde, ihr Aufenthalt würde die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, sei nicht nachvollziehbar. Die Durchführung des Aufenthaltsverbotes würde zu einem völligen Zerreißen der familiären Bindungen führen. Da sie selbst ohne Einkommen sei, wäre sie auch in ihrem Heimatland von Obdachlosigkeit und völliger Mittellosigkeit bedroht, weil es die sozialen Umstände in der Republik Jugoslawien unmöglich erscheinen ließen, einem Broterwerb nachzugehen.
Die belangte Behörde hat nicht die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 18 Abs. 2 FrG angenommen, sondern hat die Annahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. auf das im bekämpften Bescheid umschriebene Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin gestützt. Die unmittelbare und ausschließliche Heranziehung des § 18 Abs. 1 FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 leg. cit.) begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im § 18 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213). Die belangte Behörde hat nicht die Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG angenommen, sondern hat die Annahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auf das im bekämpften Bescheid umschriebene Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin gestützt. Die unmittelbare und ausschließliche Heranziehung des Paragraph 18, Absatz eins, FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 19 und 20 leg. cit.) begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213).
Die belangte Behörde hat diese Annahme vorliegend deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrolle sich mit der Hilfe einer Schlepperorganisation den Eintritt in das Bundesgebiet verschafft und sich anschließend hier aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat keine Berechtigung für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich erhalten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist im Beschwerdefall die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht gerechtfertigt: Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise die Hilfe eines Schleppers in Ansruch nimmt, kann ihm nicht in einer iSd § 18 Abs. 1 FrG rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213). Das der Beschwerdeführerin angelastete Fehlverhalten reduziert sich somit auf die Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk und den anschließenden rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich. Wenngleich dieses Verhalten gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstößt, reicht es insbesondere vor dem als Wertungsmaßstab heranzuziehenden Hintergrund des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG, für dessen Verwirklichung erforderlich ist, daß ein Fremder im Inland mehr als einmal wegen der dort angeführten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden ist, noch nicht aus, um die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß die Einreise ohne den erforderlichen Sichtvermerk nach dem FrG - anders als nach dem Paßgesetz 1969 (§ 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1) - keinen gesonderten Straftatbestand mehr darstellt, sondern im Tatbild des § 82 Abs. 1 Z. 4 aufgeht. Die belangte Behörde hat diese Annahme vorliegend deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrolle sich mit der Hilfe einer Schlepperorganisation den Eintritt in das Bundesgebiet verschafft und sich anschließend hier aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat keine Berechtigung für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich erhalten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist im Beschwerdefall die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme nicht gerechtfertigt: Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise die Hilfe eines Schleppers in Ansruch nimmt, kann ihm nicht in einer iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213). Das der Beschwerdeführerin angelastete Fehlverhalten reduziert sich somit auf die Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk und den anschließenden rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich. Wenngleich dieses Verhalten gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstößt, reicht es insbesondere vor dem als Wertungsmaßstab heranzuziehenden Hintergrund des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG, für dessen Verwirklichung erforderlich ist, daß ein Fremder im Inland mehr als einmal wegen der dort angeführten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden ist, noch nicht aus, um die in Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß die Einreise ohne den erforderlichen Sichtvermerk nach dem FrG - anders als nach dem Paßgesetz 1969 (Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins,) - keinen gesonderten Straftatbestand mehr darstellt, sondern im Tatbild des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, aufgeht.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.