Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 21. Juni 1994 die Erteilung einer Aufenthaltbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Oktober 1994 gemäß § 6 Abs. 2 AufG mangels Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus abgewiesen.Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 21. Juni 1994 die Erteilung einer Aufenthaltbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Oktober 1994 gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG mangels Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus abgewiesen.
Der Bundesminister für Inneres wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltesgesetzes (im folgenden: AufG) mit der wesentlichen Begründung ab, die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers sei im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz. Die Gewährung des Asyls sei gemäß § 4 Asylgesetz auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden. Fremde, die unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG fielen, stellten demnach eine Ausnahmegruppe nach dem Aufenthaltsgesetz dar, die keiner Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bedürften. Der Bundesminister für Inneres wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, des Aufenthaltesgesetzes (im folgenden: AufG) mit der wesentlichen Begründung ab, die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers sei im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, Asylgesetz. Die Gewährung des Asyls sei gemäß Paragraph 4, Asylgesetz auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden. Fremde, die unter den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, AufG fielen, stellten demnach eine Ausnahmegruppe nach dem Aufenthaltsgesetz dar, die keiner Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bedürften.
Am 17. Jänner 1995 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit und der Familiengemeinschaft.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 1996 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 1996 gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland gestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 1996 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 und § 13 AufG sowie § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (im folgenden: FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Antrag des Beschwerdeführers sei als Erstantrag zu kategorisieren. In formeller Hinsicht gelte bezüglich der Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (der Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich "exakt" geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen sei keiner anwendbar. Gemäß § 4 Abs. 1 AufG könne Fremden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß § 5 AufG vorliege. § 5 Abs. 1 AufG besage, daß Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, bei denen ein Grund für die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 FrG vorliege, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Aus dem angeführten Sachverhalt und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 1996 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, AufG sowie Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes (im folgenden: FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Antrag des Beschwerdeführers sei als Erstantrag zu kategorisieren. In formeller Hinsicht gelte bezüglich der Antragstellung die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (der Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich "exakt" geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen sei keiner anwendbar. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AufG könne Fremden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 5, AufG vorliege. Paragraph 5, Absatz eins, AufG besage, daß Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, bei denen ein Grund für die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FrG vorliege, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Aus dem angeführten Sachverhalt und infolge der Verfahrensvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (12. November 1996) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, anzuwenden. Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (12. November 1996) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995,, anzuwenden.
§ 6 Abs. 2 AufG lautet: Paragraph 6, Absatz 2, AufG lautet:
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der
Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine
Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...;
schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für
die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt
ist. ... "
§ 4 Z. 4 der gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 lautete: Paragraph 4, Ziffer 4, der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG ergangenen Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995, lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Eine solche Vorgangsweise eines Fremden entspricht nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895). Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Eine solche Vorgangsweise eines Fremden entspricht nicht der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895).
Unter Hinweis auf § 3 Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 27. Juni 1995, BGBl. Nr. 408/1995, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, er sei zur Inlandsantragstellung berechtigt, weil für ihn eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bestehe. Dem ist zu entgegnen, daß gemäß § 4 Z. 4 der im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 (wortident mit § 3 Z. 3 der vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Rechtsstandpunktes herangezogenen früheren Verordnung) lediglich solche Fremde, für die eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt sind, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Antragstellung über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG verfügte, nicht gegeben. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung ist die in § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG. § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 4 erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 4 leg. cit. (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0965, und vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1003). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG gehört nicht dazu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738). Der Gesetzgeber der AufG-Novelle aus 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung in Österreich beschäftigter Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten persönlichen Interessen Bedacht genommen. Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung Unter Hinweis auf Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 27. Juni 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, er sei zur Inlandsantragstellung berechtigt, weil für ihn eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bestehe. Dem ist zu entgegnen, daß gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, der im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995, (wortident mit Paragraph 3, Ziffer 3, der vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Rechtsstandpunktes herangezogenen früheren Verordnung) lediglich solche Fremde, für die eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt sind, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Antragstellung über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG verfügte, nicht gegeben. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufG. Paragraph 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995, bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, leg. cit. vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0965, und vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1003). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG gehört nicht dazu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738). Der Gesetzgeber der AufG-Novelle aus 1995 hat mit den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG und des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung in Österreich beschäftigter Fremder bereits auf die durch Artikel 8, MRK geschützten persönlichen Interessen Bedacht genommen. Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung
BGBl. Nr. 854/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995,.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Befassung mit der darüber hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides sowie mit dem hiezu erstatteten Beschwerdevorbringen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.