Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/19/3255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/3255

Entscheidungsdatum

04.02.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §113 Abs7;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 23. August 1968 geborenen F B in Gablitz, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 1996, Zl. 112.216/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Jänner 1987 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer einen Wiedereinreisesichtvermerk vom 20. Oktober 1987 bis 20. Oktober 1988 sowie Vollstreckungsaufschübe vom 16. November 1987 bis 20. Oktober 1988, vom 20. Dezember 1988 bis 30. Juni 1989, vom 10. Juli 1989 bis 31. Dezember 1989, vom 22. August 1991 bis 30. September 1991 sowie vom 12. November 1991 bis 30. September 1992. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 15. Juli 1994 wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 26, FrG (1992) aufgehoben.

Der Beschwerdeführer beantragte am 19. September 1994 die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. November 1994 mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG sowie Paragraph 6, Absatz 2, AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland unterzeichnet und diesen im Inland eingebracht. Er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Auf dem Antragsformular habe er als Datum den 19. September 1994 und als Aufenthaltsort bei der Antragstellung G. angegeben und dies auch durch seine Unterschrift beurkundet. Somit habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit 17. Oktober 1993 polizeilich in Österreich gemeldet, das heißt, er sei vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet bzw. aufhältig gewesen. Daraus ergebe sich, dass die Verfahrensvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde festgestellt, das ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vorliege. Das gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz erlassene Aufenthaltsverbot sei erst am 15. Juli 1994 aufgehoben worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage seit 17. November 1993 in Österreich polizeilich gemeldet und halte sich nach wie vor entgegen den Bestimmungen des Fremdenrechtes ohne Aufenthaltsbewilligung oder Sichtvermerk und damit illegal in Österreich auf. Dadurch zeige er, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung insbesondere in einem Bereich der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen ist, zu respektieren. Dadurch liege ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vor.

Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die belangte Behörde festgestellt, dass unter Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK die öffentlichen Interessen überwögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Senat erwogen hat:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 29. März 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle

Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, maßgeblich.

Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 6. ...

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,; weiters in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14, FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

    Paragraph 13, (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,) beantragen."

Unbestritten ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit Bescheid vom 15. Juli 1994 das gegen den Beschwerdeführer am 14. Jänner 1987 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 26, FrG aufgehoben hat. Ebenso wenig strittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer bringt vor, am 29. Jänner 1986 nach Österreich eingereist zu sein. Es sei daher "schwer vorstellbar", dass es sich am 19. September 1994 um den ersten Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Im Übrigen tritt er der Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland gestellt, nicht entgegen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragsteller gemeint vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14 Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Liegt diese Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung nicht vor, so hat die Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abzuweisen. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG bereist in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2356, 2357). Da der Beschwerdeführer (auch) nach der mit Wirkung ex nunc erfolgten Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes über keinen Sichtvermerk verfügte, hielt er sich jedenfalls seit Ablauf seines Vollstreckungsaufschubes und auch ungeachtet der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 15. Juli 1994 unrechtmäßig in Österreich auf. Nach den Paragraphen 5 und 82 FrG wäre er verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Eine Antragstellung (vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus) wäre nach einer solchen - gebotenen - Ausreise sehr wohl in Frage gekommen. Da das im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, nicht bloße Formvorschrift vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung zu werten ist, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), kann die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem der im Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufG oder in Paragraph 4, der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995,, genannten Gründen ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt war. Die belangte Behörde hatte den entgegen Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG gestellten Antrag daher abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Antragstellung aus dem Ausland sei ihm nicht möglich, weil er ohne Visum nirgendwohin reisen könne und ihm eine Reise nach Syrien wegen seiner dortigen Gefährdung nicht zumutbar sei, ist er darauf zu verweisen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur davon abhängt, ob die dafür im Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind die vorgebrachten Umstände nicht von Belang.

Der Hinweis, dass nach den "Richtlinien zum AufG (Matzka, Oktober 1993)" sich bei ordnungsgemäß beschäftigten Fremden, die allgemein als integriert zu betrachten seien, die Sichtvermerksversagung allein aus dem Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 FrG als unbillige Härte darstelle, geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde diese Sichtvermerksversagungsgründe nicht herangezogen hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich auch im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfügte weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Hingegen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, sich seit seiner Einreise im Jahre 1986 im Bundesgebiet aufzuhalten. Hat der Beschwerdeführer aber seit dem Ablauf des einzigen ihm nach der Aktenlage erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes am 20. Oktober 1988 während der Dauer seines folgenden Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes war auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK als gerechtfertigt. Wegen der fehlenden Aufenthaltsberechtigung seit dem Ablauf des Wiedereinreisesichtvermerkes bis zur Antragstellung für die Dauer von sechs Jahren und infolge des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers auch - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - von jenen Fällen, in denen es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine verfassungskonforme Interpretation gebietet, erstmalige gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufG den Bestimmungen über rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge zu unterstellen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475). Aus diesen Gründen lag daher auch kein Fall des Paragraph 113, Absatz 6, oder 7 FrG 1997 vor.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Rechtsstandpunktes herangezogenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B 2259/94 (= Slg. Nr. 14.091), ist für ihn nichts zu gewinnen, weil diesem Fall ein langjähriger Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu Grunde lag, ohne dass jedoch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen worden oder das jahrelange Fehlen einer Aufenthaltsberechtigung vorgelegen wäre.

Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die belangte Behörde zu Recht auch das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG angenommen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 4. Februar 2000

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996193255.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996193255_20000204X00

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