Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/19/1195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/1195

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des NN, geboren 1969, vertreten durch Dr. Marcella Zauner-Grois und Dr. Christof Dunst, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995, Zl. 303.609/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) vom 2. April 1985 ein Aufenthaltsverbot verhängt und in der Folge seit dem Jahr 1987 Vollstreckungsaufschübe (der letzte bis zum 30. September 1992) gewährt; schließlich wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Dezember 1993 das Aufenthaltsverbot aufgehoben.

Bereits am 3. Dezember 1992 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, (FrG) gestellt, welcher mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Jänner 1995 zuständigkeitshalber an die Aufenthaltsbehörde erster Instanz übermittelt wurde, wo er am 2. Februar 1995 einlangte.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 11. August 1995 diesen als Antrag vom 2. Februar 1995 bezeichneten Antrag mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) unter Berücksichtigung der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,, ab. Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, daß er ausnahmsweise zur Antragstellung vom Inland aus berechtigt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1995 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, AufG sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG und Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, daß der Beschwerdeführer am 2. Februar 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe. Dieser Antrag (Formular) sei im Inland durch den Vertreter des Beschwerdeführers an die Behörde erster Instanz geschickt worden. Allerdings habe sich der Antragsteller vor, während und nach dem Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus sei dadurch nicht erfüllt worden. Der Fall des Beschwerdeführers sei unter Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG zu subsumieren, da Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finde. Weiters werde festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit 27. Mai 1992 in Wien gemeldet bzw. aufhältig sei. Am 20. Dezember 1993 sei das Aufenthaltsverbot bescheidmäßig aufgehoben worden. Es stehe daher fest, daß der Beschwerdeführer seit 21. Dezember 1993 ohne rechtsrelevante Aufenthaltsberechtigung und somit illegal in Österreich aufhältig sei. Mit diesem Verhalten zeige der Beschwerdeführer, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen und zu respektieren, da er sich schon seit Jahren illegal in Österreich aufhalte. Diese Tatsache sei geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu gefährden und könne nicht akzeptiert werden, schon in bezug auf die Beispielswirkung gegenüber anderen Fremden. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vor. Weiters sei klarzustellen, daß sich die Berufung auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. August 1995 bzw. auf den Antrag vom 2. Februar 1995 beziehe und die Berufungsbehörde "nur über dieses Verfahren abzusprechen" habe. Auf alle anderen Anträge, die vor diesem betreffenden Zeitpunkt getätigt worden seien, gehe die Berufungsbehörde nicht ein. Der Beschwerdeführer hätte zu diesen Fällen gegebenenfalls "das Rechtsmittel der Devolution" geltend machen können. Insbesondere wegen der Beispielswirkung durch die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit habe sich die Berufungsbehörde im Fall des Beschwerdeführers nicht in der Lage gesehen, seine privaten Interesse zu priorieren. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt, da die Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen höherwertig anzusehen sei als die privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 27. Februar 1996 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 6. November 1995 hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,, anzuwenden.

Paragraph 6, Absatz 2, AufG lautete in dieser Fassung (auszugsweise):

"§ 6. ...

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ....; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

..."

Paragraph 13, Absatz eins und 2 AufG lauteten:

"§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,) beantragen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, findet auf die im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fremden keine Anwendung."

Paragraph 3, Ziffer 3, der obzitierten Verordnung hatte folgenden Wortlaut:

"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.

..."

Paragraph 7, Absatz 7, FrG lautete:

"§ 7. ...

  1. Absatz 7,Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß Paragraph 6, des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen."

Vorauszuschicken ist, daß es auf Grundlage der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten keinen Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Februar 1995 gibt. Der Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seine Rechtsvertreter - am 3. Dezember 1992 einen Antrag an die Bundespolizeidirektion Wien auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FrG. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Jänner 1995, eingelangt beim Landeshauptmann von Wien am 2. Februar 1995, gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG an die Aufenthaltsbehörde weitergeleitet. Daher liegt dem verfahrensgegenständlichen "Antrag vom 2. Februar 1995" - wie der Beschwerdeführer richtig feststellte - der ursprünglich auf Erteilung eines Sichtvermerkes lautende Antrag an die Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Dezember 1992 zugrunde. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß auch am Beginn des Verwaltungsaktes ein Antrag erliegt, auf dem sich weder die Angabe eines Datums noch ein Eingangsstempel der Aufenthaltsbehörde erster Instanz findet. Das zugehörige Kuvert weist einen Poststempel mit dem Datum 28. oder 29. Mai 1995 und eine Beilage den Eingangsstempel mit dem Datum 1. Juni 1995 auf; bei diesem (nach der Aktenlage unerledigten) Antrag kann es sich somit keinesfalls um den "Antrag vom 2. Februar 1995" handeln.

Demnach konnte die Ausführung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nur dahingehend verstanden werden, daß diese Behörde den am 2. Februar 1995 bei ihr eingelangten Antrag abweisen wollte. Es ist daher trotz der mißverständlichen Feststellung der belangten Behörde im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides schon nach dessen - im Hinblick auf die Abweisung der Berufung mit jenem des erstinstanzlichen Bescheides identen - Spruch davon auszugehen, daß auch die belangte Behörde über den ursprünglich am 3. Dezember 1992 eingebrachten, am 2. Februar 1995 bei der Aufenthaltsbehörde nach Weiterleitung eingelangten Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat.

Wie aus der unbedenklichen Aktenlage hervorgeht, wurde über den Beschwerdeführer im April 1985 ein Aufenthaltsverbot verhängt und ab dem Jahr 1987 Vollstreckungsaufschübe gewährt, deren letzter am 30. September 1992 ablief. Daraus ergibt sich, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, das erst mit Bescheid vom 20. Dezember 1993 mit Wirkung ex nunc aufgehoben wurde, noch in Geltung stand. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes verfügte der Beschwerdeführer somit über keine gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, weshalb die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG nicht zum Tragen kommt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1134, sowie vom 7. November 1997, Zl. 95/19/0991). Der Beschwerdeführer hätte die Antragstellung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus vorzunehmen gehabt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0564, sowie vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0277).

Die belangte Behörde wertete den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als Erstantrag, für den die Erfolgsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, AufG maßgeblich waren. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der in Paragraph 6, Absatz 2, AufG umschriebenen Erfolgsvoraussetzung der Antragstellung vom Ausland aus, ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung, die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475). Demnach hatte die belangte Behörde Paragraph 6, Absatz 2, AufG in der Fassung der Novelle

Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, anzuwenden. Dies gilt auch für Sichtvermerksanträge, die gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG an die zuständige Behörde weitergeleitet wurden. Auch ein vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellter, gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu wertender Antrag kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn er vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677, sowie vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1526).

Der diesbezüglich maßgeblichen Sachverhaltsannahme, er habe sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt seiner tatsächlichen Antragstellung am 3. Dezember 1992 vergleiche die Bescheidfeststellung: "... seit 27. Mai 1992 in Wien aufhältig".) sowie während des Verfahrens im Inland aufgehalten, tritt der Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in seiner Beschwerde nicht entgegen. Er bringt jedoch vor, zur ausnahmsweisen Antragstellung vom Inland aus berechtigt zu sein und bezieht sich diesbezüglich auf die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,. Auf diese Bestimmung kann sich der Beschwerdeführer aber deshalb nicht berufen, weil er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Mit Aufenthaltsbewilligung im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung ist die im Paragraph eins, Absatz eins, AufG beschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufG "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufG. Paragraph 3, der Verordnung bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Entgegen dem Beschwerdevorbringen bietet die Verordnung keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" im Paragraph 3, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 3, leg. cit. vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743, sowie vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897). Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die durch seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich und durch den Aufenthalt seiner Familie vorliegenden familiären und privaten Interessen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die das Aufenthaltsverbot verhängende Behörde aufgrund des Paragraph 3, des Fremdenpolizeigesetzes auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers Bedacht genommen hat, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, diese rechtlich geschützten Interessen in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu verfolgen. Im Hinblick auf das Aufenthaltsverbot vom 2. April 1985 traf den Beschwerdeführer jedenfalls mit Ablauf des Vollstreckungsaufschubes am 30. September 1992 die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise. Auch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Dezember 1993 änderte nichts daran, daß der Beschwerdeführer weiterhin ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verblieb. Die während eines unberechtigten weiteren Aufenthaltes begründeten oder auch nur intensivierten persönlichen Interessen eines Fremden im Inland vermögen aber keine zu seinen Gunsten ausschlagende Güterabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK zu bewirken vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0277 sowie zuletzt vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/0575). Der Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 6, Absatz 2, AufG eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen geboten wäre vergleiche z. B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148).

Die im bekämpften Bescheid wegen Nichtentsprechung der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AufG erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit nicht als rechtswidrig. Es erübrigte sich daher, auf den von der Behörde ebenfalls herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG sowie die dagegen gerichteten Beschwerdeausführungen näher einzugehen.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191195.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996191195_19980227X00

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