Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer vom 1. August 1994 bis 1. Februar 1995. Sie beantragte am 28. Dezember 1994 die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1995 gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 27. Juni 1995 in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer vom 1. August 1994 bis 1. Februar 1995. Sie beantragte am 28. Dezember 1994 die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1995 gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 27. Juni 1995 in Rechtskraft.
Am 16. Oktober 1995 beantragte die Beschwerdeführerin neuerdings vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten, welchen sie am 22. September 1995 geheiratet hatte. Dieser Ehegatte verfügte nach der Aktenlage über eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer vom 20. April 1995 bis 7. Juni 1996 sowie über eine Arbeitserlaubnis für den Zeitraum vom 4. Juli 1995 bis 3. Juli 1997.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei die Erteilung einer Bewilligung zu versagen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 4. März 1995 (dem auf die Erlassung des erstinstanzlichen, den Verlängerungsantrag vom 28. Dezember 1994 abweisenden Bescheides folgenden Tag) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Damit habe die Beschwerdeführerin gezeigt, daß sie nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze einzuhalten und zu respektieren. Ihr Verhalten könne auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben. Die Billigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin würde jegliche fremdenrechtliche Bestimmung obsolet erscheinen lassen. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei zwar seit 22. September 1995 verheiratet. Die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Bewilligung überwögen jedoch die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1996 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG sei die Erteilung einer Bewilligung zu versagen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 4. März 1995 (dem auf die Erlassung des erstinstanzlichen, den Verlängerungsantrag vom 28. Dezember 1994 abweisenden Bescheides folgenden Tag) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Damit habe die Beschwerdeführerin gezeigt, daß sie nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze einzuhalten und zu respektieren. Ihr Verhalten könne auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben. Die Billigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin würde jegliche fremdenrechtliche Bestimmung obsolet erscheinen lassen. Der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG liege vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei zwar seit 22. September 1995 verheiratet. Die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Bewilligung überwögen jedoch die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG lauten: Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufG lauten:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
§ 6. ... Paragraph 6, ...
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ..."Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. ..."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautet: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (1. März 1996) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, maßgeblich. Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (1. März 1996) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995,, maßgeblich.
§ 4 Z. 4 dieser Verordnung lautete: Paragraph 4, Ziffer 4, dieser Verordnung lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten." 4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auf ihre vorangegangene Aufenthaltsbewilligung sowie auf den Umstand, daß für ihren Ehegatten eine Arbeitserlaubnis ausgestellt ist. Mit diesem Vorbringen zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Als eine Fremde, welche eine Aufenthaltsbewilligung hatte und Ehegattin, also eine Familienangehörige im Sinne des § 3 AufG, eines Fremden ist, für den eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, war sie jedenfalls berechtigt, den gegenständlichen Antrag im Inland zu stellen. Als eine Fremde, welche eine Aufenthaltsbewilligung hatte und Ehegattin, also eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 3, AufG, eines Fremden ist, für den eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, war sie jedenfalls berechtigt, den gegenständlichen Antrag im Inland zu stellen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 96/19/2066, mit näherer Begründung ausgeführt hat, gibt der Gesetzgeber durch die Gestattung der ausnahmsweisen Antragstellung im Inland zu erkennen, daß er den unrechtmäßigen Aufenthalt von Fremden, die zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, nicht als so gravierende Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens empfindet, daß ihnen aufgrund einer daraus abzuleitenden Prognose, auch ihr weiterer Aufenthalt aufgrund der zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ordnung gefährden, die zulässigerweise im Inland beantragte Bewilligung zu versagen wäre.
In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde, Feststellungen über die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis an den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu treffen. Sie belastete hiedurch ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde, Feststellungen über die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis an den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu treffen. Sie belastete hiedurch ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodaß dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des insgesamt geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des insgesamt geltend gemachten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.