Der Beschwerdeführer, welcher über Wiedereinreise-Sichtvermerke für den Zeitraum von 18. September 1992 bis 30. September 1993 verfügte, beantragte am 7. Februar 1994 erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1994 wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen.
Nach Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 24. Jänner 1995 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 1995 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 1995 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) sowie § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.Nach Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 24. Jänner 1995 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 1995 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 1995 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) sowie Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Die Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe zuletzt über einen Sichtvermerk mit der Gültigkeit von 22. März 1993 bis 30. September 1993 verfügt und am 25. November 1993 in Wien die Ehe geschlossen. Am 15. Februar 1994 habe er erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und als einzigen Wohnsitz die Unterkunft in Österreich angegeben. Gegen den abweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer im Inland die Berufung eingebracht, auf welcher er auch seinen österreichischen Wohnsitz angegeben habe. Zudem sei er seit 2. Februar 1994 in Österreich aufrecht gemeldet und sei ihm auch von der bosnischen Vertretungsbehörde in Wien ein Reisepaß ausgestellt worden. Diese Tatsachen stützten nicht nur die Beurteilung, daß der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag offensichtlich vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 AufG gestellt habe, sondern daß er sich auch ohne Aufenthaltsberechtigung und somit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Dadurch habe er gezeigt, daß er nicht gewillt sei, die Vorschriften des österreichischen Fremdenrechtes einzuhalten und zu respektieren und stelle die Tasache seines illegalen Aufenthaltes eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Bei Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, bei denen zu berücksichtigen gewesen sei, daß durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unabsprechbare familiäre Bindungen zu Österreich bestünden, mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 MRK habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwögen. Die Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe zuletzt über einen Sichtvermerk mit der Gültigkeit von 22. März 1993 bis 30. September 1993 verfügt und am 25. November 1993 in Wien die Ehe geschlossen. Am 15. Februar 1994 habe er erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und als einzigen Wohnsitz die Unterkunft in Österreich angegeben. Gegen den abweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer im Inland die Berufung eingebracht, auf welcher er auch seinen österreichischen Wohnsitz angegeben habe. Zudem sei er seit 2. Februar 1994 in Österreich aufrecht gemeldet und sei ihm auch von der bosnischen Vertretungsbehörde in Wien ein Reisepaß ausgestellt worden. Diese Tatsachen stützten nicht nur die Beurteilung, daß der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag offensichtlich vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestellt habe, sondern daß er sich auch ohne Aufenthaltsberechtigung und somit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Dadurch habe er gezeigt, daß er nicht gewillt sei, die Vorschriften des österreichischen Fremdenrechtes einzuhalten und zu respektieren und stelle die Tasache seines illegalen Aufenthaltes eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Bei Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, bei denen zu berücksichtigen gewesen sei, daß durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unabsprechbare familiäre Bindungen zu Österreich bestünden, mit den öffentlichen im Sinne des Artikel 8, MRK habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwögen.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 13. März 1996 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 10. Jänner 1996 hatte die belangte Behörde das AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 anzuwenden. Die für die Beurteilung des Beschwerdefalles danach maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 10. Jänner 1996 hatte die belangte Behörde das AufG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, anzuwenden. Die für die Beurteilung des Beschwerdefalles danach maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 6.
...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der
Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine
Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ... für
jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. ..."jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. ..."
§ 4 Z. 4 der von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 lautet: Paragraph 4, Ziffer 4, der von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995, lautet:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten." 4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der letzte von insgesamt zwei Sichtvermerken, über die er verfügte, mit 30. September 1993 befristet war und er eine rechtzeitige Verlängerung versäumte. Die belangte Behörde wertete den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 24. Jänner 1995 daher zu Recht als Erstantrag, für den § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich war. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der letzte von insgesamt zwei Sichtvermerken, über die er verfügte, mit 30. September 1993 befristet war und er eine rechtzeitige Verlängerung versäumte. Die belangte Behörde wertete den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 24. Jänner 1995 daher zu Recht als Erstantrag, für den Paragraph 6, Absatz 2, AufG maßgeblich war.
Nun beziehen sich die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers aber überwiegend in diesem Umfang auf den Zeitraum vor der gegenständlichen Antragstellung vom 24. Jänner 1995 und wären daher als Beleg für einen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens und im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geeignet. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde seinen Aufenthalt im Inland (nach der Antragstellung in Preßburg) nicht in Abrede stellt, sondern dies mit seinen Ausführungen, wonach er "sich seit 1993 in Österreich befinde und gemeinsam mit seiner Gattin eine Wohnung in Wien bewohne", ausdrücklich zugesteht, ergeben sich auch aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage (Angabe der Wiener Wohnadresse in der Verpflichtungserklärung, Ausführungen in der Berufung zur aktuellen Wohnsituation des Beschwerdeführers) ausreichende Indizien für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland. Die belangte Behörde konnte daher im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Antragstellung von Preßburg aus wieder ins Inland einreiste und sich seitdem hier aufhielt.
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, m.w.N). Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895). Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des Paragraph 6, Absatz 2, AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abgewartet wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, m.w.N). Das im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895).
Daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Antragstellung im Inland erfüllt hätte, wie er in der Beschwerde behauptet, ergibt sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage nicht. Insbesondere ist für den Beschwerdeführer aus dem Umstand, daß seine Ehegattin über eine Arbeitserlaubnis, gültig vom 16. Mai 1994 bis 15. Mai 1996, verfügte, nichts gewonnen, weil nach § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995, eine Antragstellung aus dem Inland noch zusätzlich zur Voraussetzung hätte, daß der Beschwerdeführer selbst als Angehöriger über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte. Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" im § 4 erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 4 leg. cit. (vgl. dazu das zu § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897). Die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund von Wiedereinreisesichtvermerken für die Dauer eines Jahres fällt nicht unter diesen Begriff (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1003). Die belangte Behörde hatte den Antrag des Beschwerdeführers daher aufgrund des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu beurteilen. Daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Antragstellung im Inland erfüllt hätte, wie er in der Beschwerde behauptet, ergibt sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage nicht. Insbesondere ist für den Beschwerdeführer aus dem Umstand, daß seine Ehegattin über eine Arbeitserlaubnis, gültig vom 16. Mai 1994 bis 15. Mai 1996, verfügte, nichts gewonnen, weil nach Paragraph 4, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995,, eine Antragstellung aus dem Inland noch zusätzlich zur Voraussetzung hätte, daß der Beschwerdeführer selbst als Angehöriger über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte. Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" im Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, leg. cit. vergleiche dazu das zu Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897). Die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund von Wiedereinreisesichtvermerken für die Dauer eines Jahres fällt nicht unter diesen Begriff vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1003). Die belangte Behörde hatte den Antrag des Beschwerdeführers daher aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG zu beurteilen.
Der Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht mit jener Konstellation vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrundelag. Der in diesem Erkenntnis vorgenommenen Qualifikation von kurzfristig verspäteten Bewilligungsanträgen bei Vorliegen eines langjährigen und z.B. auf Grundlage gewöhnlicher Sichtvermerke) rechtmäßigen Voraufenthaltes im Inland als Verlängerungsanträge hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum AufG, BGBl. Nr. 351/1995, angeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, 95/19/1475). Beim Beschwerdeführer, der sich vor der verspäteten Antragstellung insgesamt lediglich ein Jahr auf Grund von Sichtvermerken im Inland aufhielt, kann nicht von einem derartigen "viele Jahre" dauernden Aufenthalt gesprochen werden (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/19/3491). Der Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht mit jener Konstellation vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrundelag. Der in diesem Erkenntnis vorgenommenen Qualifikation von kurzfristig verspäteten Bewilligungsanträgen bei Vorliegen eines langjährigen und z.B. auf Grundlage gewöhnlicher Sichtvermerke) rechtmäßigen Voraufenthaltes im Inland als Verlängerungsanträge hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, angeschlossen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, 95/19/1475). Beim Beschwerdeführer, der sich vor der verspäteten Antragstellung insgesamt lediglich ein Jahr auf Grund von Sichtvermerken im Inland aufhielt, kann nicht von einem derartigen "viele Jahre" dauernden Aufenthalt gesprochen werden vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/19/3491).
Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland abgewartet hat, ist die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht erfüllt. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Auf den von der belangten Behörde weiters herangezogenen Abweisungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sowie auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen war daher nicht näher einzugehen. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland abgewartet hat, ist die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG nicht erfüllt. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Auf den von der belangten Behörde weiters herangezogenen Abweisungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG sowie auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen war daher nicht näher einzugehen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf
die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnungdie Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.