Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1996 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 16. Dezember 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die Erstbeschwerdeführerin betreffend gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG), die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien betreffend jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 AufG, abgewiesen.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1996 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 16. Dezember 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die Erstbeschwerdeführerin betreffend gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz (AufG) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Fremdengesetz (FrG), die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien betreffend jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AufG, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die belangte Behörde führte begründend aus, daß die Beschwerdeführerin nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist sei und ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wolle. Es liege der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen sei. Das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen erübrige sich, da das Vorliegen des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht klarstelle. Die belangte Behörde führte begründend aus, daß die Beschwerdeführerin nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist sei und ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wolle. Es liege der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen sei. Das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen erübrige sich, da das Vorliegen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, MRK geschützte Grundrecht klarstelle.
Die Beschwerdeführerin tritt der Sachverhaltsannahme der Behörde, wonach sie mit einem Touristensichtvermerk eingereist sei und ihren damit begonnenen Aufenthalt durch den vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wolle, in der Beschwerde nur insoweit entgegen, als sie behauptet, sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden zu haben. Sie habe die Anträge bei der österreichischen Botschaft in Kairo persönlich abgegeben. Es sei in keiner Weise beantragt worden, die Sichtvermerke zeitlich an einen Touristensichtvermerk anzuschließen.
Die Beschwerdeführerin verkennt, daß die belangte Behörde ihren Antrag nicht gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen hat. Es ist deshalb rechtlich irrelevant, ob sich die Beschwerdeführerin AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG in Österreich aufgehalten hat oder nicht. Hingegen läßt die vorliegende Beschwerde mit Ausnahme des hier nicht relevanten Tages der Antragstellung Ausführungen darüber vermissen, ob und wann die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet nach ihrer mit Touristensichtvermerk erfolgten Einreise (nicht nur vorübergehend) wieder verlassen habe, bzw. wann und aufgrund welcher Bewilligung die Wiedereinreise (im angefochtenen Bescheid ist als Adresse L-Gasse 51/4 in W angeführt) erfolgt sein soll. Mangels diesbezüglicher Behauptungen legt der Verwaltungsgerichtshof die insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde seiner Entscheidung zugrunde. Die Beschwerdeführerin verkennt, daß die belangte Behörde ihren Antrag nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen hat. Es ist deshalb rechtlich irrelevant, ob sich die Beschwerdeführerin AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG in Österreich aufgehalten hat oder nicht. Hingegen läßt die vorliegende Beschwerde mit Ausnahme des hier nicht relevanten Tages der Antragstellung Ausführungen darüber vermissen, ob und wann die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet nach ihrer mit Touristensichtvermerk erfolgten Einreise (nicht nur vorübergehend) wieder verlassen habe, bzw. wann und aufgrund welcher Bewilligung die Wiedereinreise (im angefochtenen Bescheid ist als Adresse L-Gasse 51/4 in W angeführt) erfolgt sein soll. Mangels diesbezüglicher Behauptungen legt der Verwaltungsgerichtshof die insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde seiner Entscheidung zugrunde.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich des Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1404). Da im vorliegenden Fall der Sichtvermerk an einen Touristensichtvermerk anschließen soll, ist der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht beantragt, daß der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen solle, geht daher ins Leere. Auch ist es für die Verwirklichung des gegenständlichen Sichtvermerksversagungsgrundes unbedeutend, wenn die Antragstellung während eines - zeitweiligen - Aufenthaltes des Fremden im Ausland erfolgt ist. Denn der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liegt bereits dann vor, wenn sich die Beschwerdeführerin in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0534). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, FrG vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich des Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen vergleiche aus vielen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1404). Da im vorliegenden Fall der Sichtvermerk an einen Touristensichtvermerk anschließen soll, ist der Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht beantragt, daß der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen solle, geht daher ins Leere. Auch ist es für die Verwirklichung des gegenständlichen Sichtvermerksversagungsgrundes unbedeutend, wenn die Antragstellung während eines - zeitweiligen - Aufenthaltes des Fremden im Ausland erfolgt ist. Denn der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG liegt bereits dann vor, wenn sich die Beschwerdeführerin in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0534).
Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, daß eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1404, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, VfSlg. Nr. 13.497). Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, daß eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden bei einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht kommt vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1404, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, VfSlg. Nr. 13.497).
Zu den zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien:
Die belangte Behörde begründete den abweisenden Bescheid damit, daß gemäß § 4 Abs. 3 AufG eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen sei, wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da das Bundesministerium für Inneres den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz der Mutter der Beschwerdeführer abgewiesen habe, verfüge die Mutter derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung und daher habe auch den Beschwerdeführern keine Bewilligung erteilt werden können. Die belangte Behörde begründete den abweisenden Bescheid damit, daß gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AufG eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen sei, wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da das Bundesministerium für Inneres den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz der Mutter der Beschwerdeführer abgewiesen habe, verfüge die Mutter derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung und daher habe auch den Beschwerdeführern keine Bewilligung erteilt werden können.
Die Beschwerdeführer bekämpften die angefochtenen Bescheide ausschließlich mit dem Vorbringen, sie hätten die Anträge so wie im Gesetz vorgesehen bei der österreichischen Botschaft in Kairo, vertreten durch die Kindesmutter, abgegeben. Es sei in keiner Weise beantragt worden, die Sichtvermerke zeitlich an einen Touristensichtvermerk anzuschließen. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen solle bzw. nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden sollte.
Dieses Vorbringen geht völlig am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Denn es kann dahingestellt bleiben, wo die Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt haben, weil die belangte Behörde die Anträge nicht gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen hat. Es ist deshalb rechtlich irrelevant, ob sich die Beschwerdeführer AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG in Österreich aufgehalten haben oder nicht. Dieses Vorbringen geht völlig am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Denn es kann dahingestellt bleiben, wo die Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt haben, weil die belangte Behörde die Anträge nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen hat. Es ist deshalb rechtlich irrelevant, ob sich die Beschwerdeführer AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG in Österreich aufgehalten haben oder nicht.
Ohne Gegenvorbringen hinsichtlich einer anderen Bezugsperson ist aber die Begründung der belangten Behörde, welche sich ausschließlich auf eine angestrebte Familiengemeinschaft der Beschwerdeführer mit ihrer Mutter bezieht, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Selbst wenn man das - zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattete - Vorbringen einbezöge, die Beschwerdeführer lebten seit Jahren in Österreich, seien hier sozial integriert, gingen zum Teil in die Schule bzw. in den Kindergarten, und die Mutter betreibe ein Lebensmittelgeschäft, weshalb der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liege, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn bei einem auf Familienzusammenführung gestützten Antrag ist das Schicksal dieser Personen untrennbar mit dem Ausgang des Verfahrens über den Antrag der Person, mit welcher die Familiengemeinschaft aufrecht erhalten werden soll, verknüpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1345, ua), insbesondere wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - um unmündige Minderjährige handelt. Die Beschwerdeführer haben außer der Mutter, deren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, keine anderen Bezugspersonen in der Beschwerde genannt, sodaß sie in ihren ausschließlich aus dem Aufenthalt der Bezugsperson (Mutter) abgeleiteten privaten und familiären Interessen durch die angefochtenen Bescheide nicht verletzt sein konnten. Selbst wenn man das - zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattete - Vorbringen einbezöge, die Beschwerdeführer lebten seit Jahren in Österreich, seien hier sozial integriert, gingen zum Teil in die Schule bzw. in den Kindergarten, und die Mutter betreibe ein Lebensmittelgeschäft, weshalb der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liege, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn bei einem auf Familienzusammenführung gestützten Antrag ist das Schicksal dieser Personen untrennbar mit dem Ausgang des Verfahrens über den Antrag der Person, mit welcher die Familiengemeinschaft aufrecht erhalten werden soll, verknüpft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1345, ua), insbesondere wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - um unmündige Minderjährige handelt. Die Beschwerdeführer haben außer der Mutter, deren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, keine anderen Bezugspersonen in der Beschwerde genannt, sodaß sie in ihren ausschließlich aus dem Aufenthalt der Bezugsperson (Mutter) abgeleiteten privaten und familiären Interessen durch die angefochtenen Bescheide nicht verletzt sein konnten.
Zu allen Beschwerdeführern:
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.