Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/18/0586

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/18/0586

Entscheidungsdatum

16.01.1997

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. November 1996, Zl. SD 1172/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. November 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Fremdengesetz - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der sich bereits vom 10. November 1988 bis 10. Juli 1993 (davon überwiegend mit Sichtvermerken) in Österreich aufgehalten habe, sei am 9. Jänner 1996 mit einem von der österreichischen Botschaft in Budapest ausgestellten, bis 29. März 1996 gültigen Touristensichtvermerk neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Am 28. März 1996 habe er in Budapest einen Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt und sich daraufhin, ohne die Entscheidung über seinen Antrag abzuwarten, wieder in das Bundesgebiet begeben. Es stehe demnach fest, daß sich der Beschwerdeführer - dies werde in der Berufung auch nicht bestritten - unrechtmäßig in Österreich aufhalte; damit liege die Voraussetzung des Paragraph 17, Absatz eins, erster Halbsatz FrG vor.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG betreffe, so könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben berufen, halte er sich doch erst wieder seit Jänner 1996 - und noch dazu größtenteils unrechtmäßig - im Bundesgebiet auf. Im übrigen habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen "zum Bundesgebiet". Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers stelle auch seine Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer GesmbH und seine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft keinen relevanten Eingriff in sein Privatleben dar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei demnach schon deshalb nach Paragraph 19, FrG zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer (seit 30. März 1996) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Für rechtswidrig erachtet die Beschwerde den angefochtenen Bescheid deshalb, weil die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, daß über die gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhobene Berufung noch nicht entschieden worden sei. Überdies sei nicht darauf Bedacht genommen worden, daß der Beschwerdeführer seit November 1995 100%-Gesellschafter einer (namentlich genannten) GesmbH sei und auch als deren Geschäftsführer fungiere.

2.2. Mit dem erstgenannten Einwand wird erkennbar die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1994,) angesprochen. Die Beschwerde übersieht indes, daß diese Vorschrift zur Voraussetzung hat, daß der Fremde "rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (Paragraph 6, Absatz 3,) gestellt hat" (über den noch nicht entschieden wurde). Unter Zugrundelegung der unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid aber stellte der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag, sondern einen sogenannten Erstantrag, ging doch der Antragstellung keine verlängerbare Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, vielmehr ein nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes ausgestellter Touristensichtvermerk (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, FrG) voraus.

Was den zweitgenannten Einwand anlangt, so vermag der Beschwerdeführer auch damit keine Rechtswidrigkeit darzutun. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Erwerbstätigkeit des Fremden als Geschäftsführer einer GesmbH und seine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft nicht als relevant dergestalt zu werten, daß durch die Ausweisung in das Privatleben des Fremden i.S. des Paragraph 19, FrG eingegriffen würde; dies jedenfalls dann, wenn sich der Fremde - wie vorliegend der Beschwerdeführer - erst kurz und das überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufhält vergleiche das Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 94/18/0934, mwN, und das Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0213).

3. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996180586.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996180586_19970116X00

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