I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Jänner 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Jänner 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Fremdengesetz - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei im Juni 1992 ohne den erforderlichen (österreichischen) Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Durch den von ihr gestellten Asylantrag - der mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1993 rechtskräftig abgewiesen worden sei - habe die Beschwerdeführerin keine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung i.S. des Asylgesetzes erlangt, weil sie nicht direkt, sondern über Ungarn eingereist sei. Am 26. Juli 1993 habe sie einen in Wien lebenden türkischen Staatsangehörigen und Konventionsflüchtling geheiratet. Ihr am 12. März 1993 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1994 rechtskräftig abgewiesen worden. Dagegen sei beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde anhängig. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 8. September 1995 wegen unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Nachdem der vorgenannte negative Asylbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aus formalen Gründen aufgehoben worden sei, habe der Bundesminister für Inneres den abweislichen Bescheid der Erstinstanz neuerlich bestätigt (Bescheid vom 9. November 1995).
Da somit die Beschwerdeführerin nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, sei - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - die Ausweisung zu verfügen. Da somit die Beschwerdeführerin nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, sei - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach Paragraph 19, FrG - die Ausweisung zu verfügen.
Mit der Ausweisung sei ohne jeden Zweifel ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin i.S. des § 19 FrG verbunden, zumal sie, wenn auch während ihres illegalen Aufenthaltes, einen in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger geheiratet und auch zwei Kinder habe. Dennoch müsse der Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, als dringend geboten erachtet werden. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise noch zu keinem Zeitpunkt zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen und sei ungeachtet der gegen sie ergangenen Entscheidungen und der Bestrafung weiter hier geblieben. Sie sei auch nach den Bestimmungen der Novelle zum Aufenthaltsgesetz Mit der Ausweisung sei ohne jeden Zweifel ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin i.S. des Paragraph 19, FrG verbunden, zumal sie, wenn auch während ihres illegalen Aufenthaltes, einen in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger geheiratet und auch zwei Kinder habe. Dennoch müsse der Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele, als dringend geboten erachtet werden. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise noch zu keinem Zeitpunkt zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen und sei ungeachtet der gegen sie ergangenen Entscheidungen und der Bestrafung weiter hier geblieben. Sie sei auch nach den Bestimmungen der Novelle zum Aufenthaltsgesetz
BGBl. Nr. 351/1995 nicht in der Lage, vom Inland aus eine Aufenthaltsbewilligung anzustreben und zu erhalten, da sie bisher keine solche Bewilligung gehabt habe. Erst vom Ausland aus könne sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Ein weiteres Tolerieren des rechtswidrigen Aufenthaltes bis zu einer im Fall der Aufhebung des "ablehnenden Bewilligungsbescheides" durch den Verfassungsgerichtshof neuerlich ergehenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheine nicht vertretbar.Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, nicht in der Lage, vom Inland aus eine Aufenthaltsbewilligung anzustreben und zu erhalten, da sie bisher keine solche Bewilligung gehabt habe. Erst vom Ausland aus könne sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Ein weiteres Tolerieren des rechtswidrigen Aufenthaltes bis zu einer im Fall der Aufhebung des "ablehnenden Bewilligungsbescheides" durch den Verfassungsgerichtshof neuerlich ergehenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheine nicht vertretbar.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die auf den unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen beruhende Ansicht der belangte Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Juni 1992 unrechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Auch der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde macht geltend, daß im angefochtenen Bescheid Ausführungen dazu fehlten, aus welchem Grund die Ausreise der Beschwerdeführerin und somit das In-Stich-lassen ihrer Familie notwendig sei, um ein geordnetes Fremdenwesen zu verteidigen. Dies sei nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin einvernommen, so hätte sie Gelegenheit gehabt, ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen. Mangels Einvernahme habe die belangte Behörde diese Umstände nicht würdigen können.
2.2. Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides hinlänglich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Ausweisung der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr anzulastenden groben Mißachtung der aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert aufweisenden Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden für dringend geboten erachte. Diese Auffassung hat die ständige Rechtsprechung de Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0116, mwN). Gegenüber den somit gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, welches durch den von Anfang an, somit etwa dreieinhalbjährigen, unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich - den sie trotz rechtskräftiger Versagung einer Aufenthaltsbewilligung und rechtskräftiger Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes fortsetzte - in erheblichem Maß gefährdet wurde, haben die gegenläufigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zurückzustehen. Wenngleich die belangte Behörde - zu Recht - einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen hat, darf doch nicht außer acht gelassen werden, daß die Interessenlage der Beschwerdeführerin nicht unwesentlich dadurch relativiert wird, daß die Eheschließung wie auch die Geburt ihrer beiden Kinder in eine Zeit fallen, zu der ihr Aufenthalt schon geraume Zeit unrechtmäßig war, welcher Umstand auch eine deutliche Minderung des Gewichtes einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin bewirkt. 2.2. Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides hinlänglich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Ausweisung der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr anzulastenden groben Mißachtung der aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) einen hohen Stellenwert aufweisenden Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden für dringend geboten erachte. Diese Auffassung hat die ständige Rechtsprechung de Verwaltungsgerichtshofes für sich vergleiche etwa das Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0116, mwN). Gegenüber den somit gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, welches durch den von Anfang an, somit etwa dreieinhalbjährigen, unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich - den sie trotz rechtskräftiger Versagung einer Aufenthaltsbewilligung und rechtskräftiger Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes fortsetzte - in erheblichem Maß gefährdet wurde, haben die gegenläufigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zurückzustehen. Wenngleich die belangte Behörde - zu Recht - einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen hat, darf doch nicht außer acht gelassen werden, daß die Interessenlage der Beschwerdeführerin nicht unwesentlich dadurch relativiert wird, daß die Eheschließung wie auch die Geburt ihrer beiden Kinder in eine Zeit fallen, zu der ihr Aufenthalt schon geraume Zeit unrechtmäßig war, welcher Umstand auch eine deutliche Minderung des Gewichtes einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin bewirkt.
Von daher gesehen hat die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für notwendig angesehen: Dem durch hartnäckiges Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten maßgeblichen öffentlichen Interessen stehen keineswegs stark ausgeprägte private und familiäre Interessen gegenüber - dies auch dann nicht, wenn man entsprechend dem Beschwerdevorbringen annimmt, daß die erstgeborene Tochter der Beschwerdeführerin "infolge eines Geburtsfehlers schwer krank (ist)", wird doch damit nicht dargetan, daß das Kind einer (besonderen) Betreuung (Behandlung) bedarf, welche - sofern es nicht ohnehin mit der Mutter (Beschwerdeführerin) ausreist - den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich erforderlich machen würde.
2.3. Der Beschwerdevorwurf mangelhafter Sachverhaltsermittlung in bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entbehrt jedenfalls der Relevanz, zeigt er doch nicht auf, welche (wesentlichen) Gesichtspunkte die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Vernehmung hätte vorbringen können, die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer - wie dargetan: rechtmäßigen - Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG nicht ohnehin berücksichtigt worden sind. 2.3. Der Beschwerdevorwurf mangelhafter Sachverhaltsermittlung in bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entbehrt jedenfalls der Relevanz, zeigt er doch nicht auf, welche (wesentlichen) Gesichtspunkte die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Vernehmung hätte vorbringen können, die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer - wie dargetan: rechtmäßigen - Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG nicht ohnehin berücksichtigt worden sind.
3. Was die Behauptung anlangt, die Beschwerdeführerin könne nicht in die Türkei zurückkehren, da sie infolge ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und angesichts der Tatsache, daß ihr Gatte Flüchtlingsstatus erhalten habe, dort bedroht und von den Behörden verfolgt werden würde, so verkennt die Beschwerde, daß mit der Erlassung einer Ausweisung ausschließlich die Verpflichtung des betreffenden Fremden verbunden ist, auszureisen (siehe § 22 Abs. 1 FrG), also Österreich zu verlassen; hingegen ist mit diesem Ausspruch keine Aussage verbunden, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0193). 3. Was die Behauptung anlangt, die Beschwerdeführerin könne nicht in die Türkei zurückkehren, da sie infolge ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und angesichts der Tatsache, daß ihr Gatte Flüchtlingsstatus erhalten habe, dort bedroht und von den Behörden verfolgt werden würde, so verkennt die Beschwerde, daß mit der Erlassung einer Ausweisung ausschließlich die Verpflichtung des betreffenden Fremden verbunden ist, auszureisen (siehe Paragraph 22, Absatz eins, FrG), also Österreich zu verlassen; hingegen ist mit diesem Ausspruch keine Aussage verbunden, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0193).
4. Daß die belangte Behörde, wie von der Beschwerde gerügt, nicht auf die Frage eingegangen ist, von "welchem Ausland" die Beschwerdeführerin "die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragen könne", stößt auf keinen Einwand, sieht doch das Gesetz im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung eine Bedachtnahme auf diesen Umstand nicht vor.
5. Schließlich ist auch die Rüge, die belangte Behörde habe § 20 Abs. 1 FrG nicht beachtet, verfehlt, da nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 1 FrG bei der Entscheidung über eine Ausweisung jene Bestimmung nicht anzuwenden ist. 5. Schließlich ist auch die Rüge, die belangte Behörde habe Paragraph 20, Absatz eins, FrG nicht beachtet, verfehlt, da nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, FrG bei der Entscheidung über eine Ausweisung jene Bestimmung nicht anzuwenden ist.
6. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 6. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.