I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. August 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer kroatischen Staatsangehörigen, vom 27. März 1995 auf Aufhebung eines gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. August 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer kroatischen Staatsangehörigen, vom 27. März 1995 auf Aufhebung eines gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 26, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, abgewiesen.
Gemäß § 26 FrG sei ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen seien. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinne, habe sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinn des § 19 FrG vorliege und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei und -bejahendenfalls - ferner, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend seien, zugunsten des Fremden geändert hätten, und anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Entscheidend sei demnach, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert hätten. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes diene jedoch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes könne die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden. Gemäß Paragraph 26, FrG sei ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen seien. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG gewinne, habe sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinn des Paragraph 19, FrG vorliege und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei und -bejahendenfalls - ferner, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend seien, zugunsten des Fremden geändert hätten, und anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Entscheidend sei demnach, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert hätten. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes diene jedoch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes könne die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt der "Schwarzarbeit" nachgegangen wäre, gehe an der oben dargestellten Rechtslage ebenso vorbei wie ihr Hinweis, sie hätte sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Straftat mehr zuschulden kommen lassen. Dieses von ihr behauptete Wohlverhalten stelle deshalb keine Änderung des Sachverhaltes zugunsten der Beschwerdeführerin dar, weil bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen sei, daß die Behörde das Wohlverhalten des Fremden während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme vorausgesetzt habe. Im übrigen könne von einem Wohlverhalten selbst nach dem Berufungsvorbringen nicht die Rede sein, sei doch danach die Beschwerdeführerin ungeachtet des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbotes weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Dieses Fehlverhalten verstärke die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen.
Was die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet betreffe, so seien auch diese bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0135, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den in Rede stehenden Aufenthaltsverbotsbescheid als unbegründet abgewiesen worden sei, mit ihrer familiären Situation auseinandergesetzt und das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG als zulässig erachtet. Was die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet betreffe, so seien auch diese bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0135, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den in Rede stehenden Aufenthaltsverbotsbescheid als unbegründet abgewiesen worden sei, mit ihrer familiären Situation auseinandergesetzt und das Aufenthaltsverbot im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG als zulässig erachtet.
Mangels Änderung des Sachverhaltes zugunsten der Beschwerdeführerin habe es keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gemäß den §§ 19 und 20 FrG zulässig sei. Sohin sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen. Mangels Änderung des Sachverhaltes zugunsten der Beschwerdeführerin habe es keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gemäß den Paragraphen 19 und 20 FrG zulässig sei. Sohin sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 3080/95-6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B 3080/95-8, zur Entscheidung abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin (der Sache nach) inhaltliche Rechtswidrigkeit mit dem Begehren geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 26 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts 1. Gemäß Paragraph 26, FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts
wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Zutreffend hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, daß diese Bestimmung ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, und sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen hat, ob ein relevanter Eingriff im Sinn des § 19 FrG vorliegt wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Zutreffend hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, daß diese Bestimmung ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG gewinnt, und sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen hat, ob ein relevanter Eingriff im Sinn des Paragraph 19, FrG vorliegt
und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist
und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1309). Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen; bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0540, mwH).und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 26, FrG nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1309). Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen; bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0540, mwH).
2. Das Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des (nach Ausweis des Aktes, Aktenblatt 31) mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin (seit seiner Erlassung) "in den letzten 1 1/2 Jahren keiner unerlaubten Beschäftigung nachgegangen" sei und daher ihr weiterer Aufenthalt keine Gefahr "für eine geordnete Beschäftigungspolitik" darstelle, ist angesichts der dargestellten Rechtslage nicht zielführend. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Wohlverhalten seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stellt deshalb keine Änderung des Sachverhaltes zu ihren Gunsten dar, weil bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen ist, daß die Behörde das Wohlverhalten des Fremden während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme vorausgesetzt hat (vgl. dazu das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0540). Im übrigen kann - entgegen der Beschwerde - von einem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein, ist sie doch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes - wie die Beschwerde einräumt - ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich nicht nachgekommen ist. Dieses Fehlverhalten der Beschwerdeführerin verstärkt die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0540). Von daher kann auch die von der Beschwerdeführerin aus ihrem trotz bestehender Ausreiseverpflichtung fortgesetzten Aufenthalt abgeleitete Integration nicht zu ihren Gunsten veranschlagt werden. Es kann daher dahinstehen, ob es der Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - mangels Ausstellung eines Reisepasses tatsächlich unmöglich war, das Bundesgebiet zu verlassen. 2. Das Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des (nach Ausweis des Aktes, Aktenblatt 31) mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin (seit seiner Erlassung) "in den letzten 1 1/2 Jahren keiner unerlaubten Beschäftigung nachgegangen" sei und daher ihr weiterer Aufenthalt keine Gefahr "für eine geordnete Beschäftigungspolitik" darstelle, ist angesichts der dargestellten Rechtslage nicht zielführend. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Wohlverhalten seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stellt deshalb keine Änderung des Sachverhaltes zu ihren Gunsten dar, weil bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen ist, daß die Behörde das Wohlverhalten des Fremden während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme vorausgesetzt hat vergleiche dazu das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0540). Im übrigen kann - entgegen der Beschwerde - von einem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein, ist sie doch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes - wie die Beschwerde einräumt - ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich nicht nachgekommen ist. Dieses Fehlverhalten der Beschwerdeführerin verstärkt die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0540). Von daher kann auch die von der Beschwerdeführerin aus ihrem trotz bestehender Ausreiseverpflichtung fortgesetzten Aufenthalt abgeleitete Integration nicht zu ihren Gunsten veranschlagt werden. Es kann daher dahinstehen, ob es der Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - mangels Ausstellung eines Reisepasses tatsächlich unmöglich war, das Bundesgebiet zu verlassen.
Auf dem Boden des Gesagten kann der Auffassung der belangten Behörde, daß es mangels Änderung des Sachverhaltes zugunsten der Beschwerdeführerin keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedurft habe, ob die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gemäß den §§ 19 und 20 FrG zulässig sei, nicht entgegengetreten werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0540). Auf dem Boden des Gesagten kann der Auffassung der belangten Behörde, daß es mangels Änderung des Sachverhaltes zugunsten der Beschwerdeführerin keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedurft habe, ob die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gemäß den Paragraphen 19 und 20 FrG zulässig sei, nicht entgegengetreten werden vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0540).
3. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 19994. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 9. Februar 1999