Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/11/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14781 A/1997

Geschäftszahl

96/11/0180

Entscheidungsdatum

18.11.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/15 Vertragsrecht;
43/01 Wehrrecht allgemein;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;

Norm

Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art5 Abs1;
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art5;
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6 Abs1;
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6;
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art8 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §17 Abs1;
WehrG 1990 §24;
WehrG 1990 §35;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art2 Abs1 litd;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art31 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in G (Italien), vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Weyrgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. Juni 1996, Zl. 769.932/1-2.6/96, betreffend Feststellung der Stellungspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer der Stellungspflicht unterliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer und italienischer Staatsbürger. Unbestritten ist, daß er in Italien der Stellung unterzogen und für tauglich befunden, in der Folge jedoch wegen beruflicher Unabkömmlichkeit auf Dauer vom Präsenzdienst befreit wurde.

Die belangte Behörde gründet die Stellungspflicht des Beschwerdeführers auf die Erklärung Österreichs zu Artikel 5 und 6 des Übereinkommens über die Vermeidung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,. In dieser Erklärung habe Österreich festgestellt, daß es unter "Militärdienstpflicht" nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes (Präsenzdienstes) verstehe, andere militärische Pflichten aber, wie etwa die Stellungspflicht, davon nicht berührt würden. Auch wenn daher der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen ordentlichen Wohnsitz allenfalls nur in Italien zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet sei, sei er auch in Österreich stellungspflichtig.

Dieser Auffassung tritt der Beschwerdeführer entgegen und meint, die genannte Erklärung Österreichs stehe im klaren Widerspruch zum Abkommen. Da die Erklärung offenbar völkerrechtswidrig gewesen sei, müßten die Bestimmungen des Abkommens so ausgelegt werden, daß kein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes (Artikel 9, B-VG) erfolge. Artikel 5 und 6 des Staatsvertrages seien daher so auszulegen, daß auch die Stellungspflicht von dem Begriff "military obligations/obligations militaires" umfaßt sei. Außerdem sei weiters das Abkommen Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958, zwischen Italien und Österreich über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit in Kraft, nach dessen Artikel eins, die militärischen Pflichten nur gegenüber dem Heimatstaat, in dem der Betreffende seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe und mit dem er am meisten verbunden sei, bestünden.

Zu diesem letzteren Hinweis erwiderte die belangte Behörde in der Gegenschrift, daß dieses Abkommen von Italien nicht unterzeichnet und ratifiziert worden sei und daher nicht angewendet werden könne.

Mit diesem Hinweis ist die belangte Behörde im Recht. Das vom Beschwerdeführer durch den Hinweis auf Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958, zitierte Abkommen ist kein bilateraler Vertrag zwischen Österreich und Italien, sondern es handelt sich dabei um das am 12. April 1930 im Haag unterzeichnete Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit. Dieses Protokoll ist, wie sich aus der auf eine Mitteilung der Rechtsabteilung der Vereinten Nationen gestützten Kundmachung des Bundeskanzleramtes Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1960, ergibt, für Italien nicht in Kraft, sodaß sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf dieses Abkommen stützen kann.

Das im Rahmen des Europarates geschlossene Übereinkommen über die Vermeidung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,, sieht im Artikel 5, Absatz eins, vor, daß derjenige, der die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehreren Vertragsparteien besitzt, seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einer dieser Vertragsparteien zu erfüllen braucht. Nach Artikel 6, Absatz eins, ist der Betreffende gegenüber derjenigen Vertragspartei zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet, in deren Hoheitsgebiet er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Anläßlich der am 31. Juli 1975 erfolgten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Europarates gab die Republik Österreich die Erklärung ab, daß sie die in den Artikel 5 und 6 verwendeten Ausdrücke "military obligations/obligations militaires" so verstehe, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden werde. Sonstige militärische Pflichten würden daher von diesem Abkommen nicht berührt.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der genannten Erklärung nicht um einen im Grunde des Artikel 8, Absatz eins, zweiter Satz des Übereinkommens unzulässigen Vorbehalt - vergleiche zum Begriff des Vorbehaltes Artikel 2, Absatz eins, Litera d, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 -, sondern um eine davon zu unterscheidende interpretative Erklärung. Durch eine solche wird eine von mehreren zulässigen Textinterpretationen für die Anwendung einer Vertragsbestimmung auf den betreffenden Staat als alleinverbindlich erklärt. Eine derartige Erklärung ist bei (stillschweigender) Zustimmung der anderen Vertragsparteien Teil des für die Vertragsinterpretation maßgebenden Zusammenhanges (siehe dazu Zemanek, Das Völkervertragsrecht, Österr. Handbuch des Völkerrechts2 1 aus 1991,, RZ 323 und 359). Von einer derartigen stillschweigenden Zustimmung ist im vorliegenden Fall auszugehen, zumal keine ablehnenden Reaktionen anderer Vertragsstaaten bekannt sind. Die genannte Erklärung Österreichs ist auch eine zulässige Interpretation des Abkommenstextes, zumal das der Erklärung zugrunde liegende Verständnis mit dem in der Präambel genannten Zweck, daß ein Doppelstaatsbürger seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem Vertragsstaat zu erfüllen braucht, im Einklang steht. Die interpretative Erklärung Österreichs verstößt daher nicht gegen die allgemeine Auslegungsregel des Artikel 31, Absatz eins, des genannten Wiener Übereinkommens, wonach ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist.

Da nach dem Gesagten Artikel 5 und 6 des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975, im Sinne der genannten interpretativen Erklärung zu verstehen sind und es im Beschwerdefall nicht um die Ableistung des Militärdienstes des Beschwerdeführers in Österreich, sondern nur um seine Stellungspflicht geht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110180.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996110180_19971118X00

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