Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 96/10/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/10/0261

Entscheidungsdatum

06.07.1999

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der A GmbH in 8011 Graz, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1996, Zl. 6-54 Au 2/3 - 1996, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 4. Februar 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65 (NSchG 1976), aufgetragen, die ohne behördliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr. 819, EZ 82, KG G., außerhalb der geschlossenen Ortschaft errichtete Plakatwand im Ausmaß von 15,50 m Länge und ca. 3,00 m Höhe zu entfernen.

Nach der Begründung habe die stellvertretende Bezirksnaturschutzbeauftragte bei einer örtlichen Erhebung am 5. Februar 1990 festgestellt, dass die gegenständliche Plakatwand linker Hand der R.Straße (stadteinwärts gesehen) am Rande einer ausgedehnten Freifläche aufgestellt sei. Die Plakatwand stehe in unmittelbarer Nähe der Ortstafel "Graz", gegenüber dem Zufahrtsweg zu den Häusern R.Straße Nr. 201 und Nr. 201a. Die Werbeanlage sei ca. 5 m vom Straßenrand der R.Straße und 1 m von einem Maschendrahtzaun, der das Anwesen R.Straße Nr. 184 umgebe, entfernt auf einer Wiese aufgestellt. Die Reklamewand stehe im rechten Winkel zur Straße und sei einseitig mit bunten Plakaten beklebt, die ausschließlich Werbezwecken dienten. Bei der gebotenen großflächigen Betrachtungsweise sei festzustellen, dass die Werbetafel aus dem Schatten jeglicher Bebauung hervortrete und am Rand einer weitläufigen Freilandzone stehe. Das erwähnte Haus Nr. 184 stehe in einer Entfernung von ca. 18 m zur Werbeanlage. Im Westen verlaufe die R.Straße, die rechter Hand (stadteinwärts gesehen) vom Sch.Bach begleitet werde; in der Folge erblicke man in leichter Hanglage ein in Bau befindliches Einfamilienhaus mit umgebender Grünfläche. Von diesem Einfamilienhaus nordwärts erstrecke sich zunächst ein Wiesengelände, das in einen Nadelbaumbestand und in einen Mischwald übergehe und in Hangform den Sch.Bach begleite. Im Osten und im Norden des Aufstellungsortes der Werbeanlage lägen weite Freiflächen, die sich in Form von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wiesen im Osten Richtung P.Berg und im Norden längs der R.Straße und im Nordosten Richtung D.Graben ausbreiteten. Es handle sich dabei um vorwiegend naturbelassene Freilandgebiete, die lediglich eine eingestreute Verbauung aufwiesen und unter anderem von weitläufigen Wäldern geprägt seien. Der Aufstellungsort der Plakatwand liege somit nicht in einer geschlossenen Ortschaft, da das Gelände in nördlicher und östlicher Richtung offen und weithin unverbaut sei.

Ferner heißt es in der Begründung, nach örtlicher Erhebung durch den Sachverständigen des Stadtvermessungsamtes sei eindeutig festgestellt worden, dass die Plakattafel aus dem Schatten des letzten Gebäudes einer geschlossenen Ortschaft heraustrete. Die Giebelhöhe des Hauses R.Straße Nr. 184 betrage 6,36 m über dem Boden und die Plakatwand sei von diesem Gebäude 16,40 m entfernt.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und führte im Wesentlichen aus, die gegenständliche Werbeeinrichtung sei lediglich 15 m vom Haus Nr. 184 entfernt, weshalb sie nicht als "außerhalb der geschlossenen Ortschaft" situiert bezeichnet werden könne. Entgegen den Feststellungen der stellvertretenden Bezirksnaturschutzbeauftragten könne die Tafel auch nicht als in "freistehender Lage" stehend bezeichnet werden, da sie aus dem Schatten der auf dem Grundstück R.Straße 184 bestehenden Verbauung nicht hervortrete.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtslage vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, bei einem Abstand der Ankündigung von 16,4 m von der Hauswand des letzten Gebäudes einer Ortschaft könne nicht mehr von einem räumlichen Naheverhältnis von Gebäude und Werbetafel ausgegangen werden, bei dem die Werbetafel im "theoretischen" Schatten des letzten Gebäudes der Ortschaft gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NSchG 1976 dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.

Nach Paragraph 4, Absatz 2, NSchG 1976 ist eine Bewilligung nicht erforderlich für

1. Ankündigungen, die

a) in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt oder

b) zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind sowie

2. Hinweise ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahegelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten dienen.

Nicht bewilligte Ankündigungen sind gemäß Paragraph 4, Absatz 7, NSchG 1976 binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte.

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, NSchG 1976 liegt insofern vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluss einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluss von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt, ist eine großflächige Betrachtungsweise geboten.

Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0058, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Die beschwerdeführende Partei wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Photographien sei ersichtlich, dass die gegenständliche Plakatwand zum letzten zur geschlossenen Ortschaft gehörigen Bauwerk zweifellos in einem solchen Naheverhältnis stehe, dass sie nicht aus dem Schatten der Baulichkeit hervortrete. Die stellvertretende Naturschutzbeauftragte habe in einer Note vom 5. Dezember 1996 ausdrücklich festgehalten, dass für eine völlig exakte Aussage über die Entfernung der Plakatwand vom letzten Gebäude der Ortschaft eine "genaue Einmessung durch Peilung" erforderlich sei. Diese Note der Naturschutzbeauftragten sei der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wäre dies geschehen, so hätte für die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit bestanden, bei der belangten Behörde auf Durchführung einer Peilung zu drängen, die zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vielzahl von Bauwerken in einem derartigen Siedlungszusammenhang stehen, dass das betreffende Gebiet - gegebenenfalls einschließlich von Freiflächen - als geschlossene Ortschaft anzusehen ist, eine großflächige Betrachtungsweise geboten. Die Grenze der geschlossenen Ortschaft wird durch das jeweils äußerste Bauwerk bestimmt. Außerhalb dieser Grenze aufgestellte Werbeeinrichtungen befinden sich demnach außerhalb der geschlossenen Ortschaft, mögen sie auch unter verschiedenen Blickpunkten als der Ortschaft zugehörig erscheinen. Lediglich dann, wenn eine Werbeanlage in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zu einem (grenzbestimmenden) Bauwerk steht, dass sie wie ein Bestandteil dieses Bauwerks in Erscheinung tritt ("sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes tritt"), ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz denkbar.

Davon ausgehend ist die Auffassung der belangten Behörde, die gegenständliche Werbeanlage befinde sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft, weil sie von dem die Grenze der geschlossenen Ortschaft bestimmenden Gebäude 16,4 m entfernt ist, nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis könnte auch der Umstand, dass die Plakatwand - wie die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren behauptet hat - lediglich 15 m entfernt wäre, nichts ändern vergleiche das Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 95/10/0176).

Die von der beschwerdeführenden Partei erwähnte Note der stellvertretenden Bezirksnaturschutzbeauftragten erging nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 11. November 1996 in dem nicht beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfahren. Die diesbezüglich behauptete Mangelhaftigkeit des gegenständlichenVerfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs liegt daher nicht vor.

Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, auf der Plakatwand könnten auch Plakate, die den Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 entsprechen würden, angebracht werden. Die Entfernung einer Plakatwand, die die Möglichkeit eröffne, auch solche Ankündigungen anzubringen, sei somit rechtswidrig.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Aus den Verwaltungsakten wie auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nämlich keinerlei Hinweis dafür, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, NSchG 1976 im Beschwerdefall vorliegen könnten.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 6. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100261.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1996100261_19990706X00

Navigation im Suchergebnis