Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/21/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0313

Entscheidungsdatum

19.02.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1994, Zl. 101.807/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer über einen gültigen Sichtvermerk bis zum 30. Mai 1993 verfügt habe. Der am 25. August 1993 gestellte Antrag auf Verlängerung des Sichtvermerks sei verspätet erfolgt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 keine Aufenthaltsberechtigung mehr besessen habe. Damit sei Paragraph 13, Absatz eins, AufG auf ihn nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer hätte somit einen Erstantrag vor der Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen gehabt. Überdies bestehe gegen den Beschwerdeführer ein am 17. August 1994 erlassenes Aufenthaltsverbot der Sicherheitsdirektion Salzburg. Demgemäß wäre allein schon im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AufG (richtig: FrG) der Antrag auf Bewilligung des Aufenthaltes abzuweisen gewesen. Eine Prüfung des Antrages unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG im Hinblick auf die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, FrG in Verbindung mit Paragraph 82, Ziffer 4, FrG vom 8. September 1993 und 16. Mai 1994 habe ebenso unterbleiben können wie auch eine weitere Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß die Gültigkeitsdauer des zuletzt dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes am 30. Mai 1993, somit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (gemäß dessen Paragraph 15, Absatz eins, mit 1. Juli 1993) abgelaufen sei, unbestritten; nichts anderes ergibt sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Damit vertrat die belangte Behörde zu Recht die Ansicht, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, somit die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer bereits vor dem vorerwähnten Stichtag mündlich bei der Behörde erkundigt haben sollte (was dem vorgelegten Verwaltungsakt allerdings nicht entnommen werden kann), würde dies nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zum maßgeblichen Stichtag 1. Juli 1993 ändern. Der unbestritten erst am 25. August 1993 gestellte Antrag auf Verlängerung seines Sichtvermerkes konnte keine Grundlage für eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bilden. Davon abgesehen, daß die Manuduktionspflicht nicht die Belehrung in materiell-rechtlichen Fragen umfaßt, sondern sich lediglich auf Verfahrensangelegenheiten bezieht, fehlt der Behauptung, die Behörde erster Instanz habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend angeleitet, seinen Antrag fristgerecht zu stellen, die Relevanz. Auch die weiters aufgestellte Behauptung, dem Beschwerdeführer sei nicht ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden, läßt nicht erkennen, zu welchen für den Beschwerdeführer günstigeren Feststellungen die belangte Behörde bei Einräumung des vermißten Parteiengehörs hätte kommen müssen und ob diese einen für den Beschwerdeführer positiven Verfahrensausgang herbeigeführt hätten. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, daß er den (erforderlichen) schriftlichen Antrag auf "Verlängerung seines Sichtvermerks" erst am 25. August 1993 eingebracht hat. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz war somit der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage, die Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,)", also vom Inland aus zu beantragen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufG). Er war vielmehr im Grunde des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) gehalten, seinen Antrag vom Ausland aus zu stellen vergleiche dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0459). Die Beschwerdeausführungen, wonach es sich beim Antrag des Beschwerdeführers um einen solchen "auf Familienzusammenführung im Sinn des Paragraph 3, AufG" handle, ändern selbst bei Zutreffen der im Paragraph 3, leg. cit. umrissenen Voraussetzungen nichts daran, daß ein (Erst-)antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG vom Ausland aus zu stellen ist. Die in der Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei Bosnier und erfülle als solcher die Voraussetzungen im Sinne der gemäß Paragraph 12, AufG erlassenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1993, (bzw. der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1994,), stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar.

Demgemäß bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas gemäß Paragraph 2, der in Rede stehenden Verordnung im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte teilweise Integration bei der Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Übergangsregelung des Paragraph 13, AufG bevorzugt zu berücksichtigen sei und aus diesem Grunde solche - Verlängerungsanträgen insofern gleichzuhaltende - Anträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AufG in der Fassung vor der AufG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, auch vom Inland aus gestellt

werden können vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0552).

Ob die im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde herangezogene Eventualbegründung, daß der beantragten Aufenthaltsbewilligung das unbestritten am 17. August 1994 rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG entgegensteht, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210313.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210313_19970219X00

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