Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 26. Jänner 1994 gestellte Antrag "auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der letzte der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 8. Jänner 1994 gehabt habe und die Beschwerdeführerin sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Verlängerungsantrag hätte spätestens am 8. Jänner 1994 gestellt werden müssen. Diese Frist sei versäumt worden. Es sei daher kein Verlängerungsantrag möglich, sondern ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und ein solcher sei gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen. Auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei nicht einzugehen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 26. Jänner 1994 gestellte Antrag "auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der letzte der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 8. Jänner 1994 gehabt habe und die Beschwerdeführerin sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Verlängerungsantrag hätte spätestens am 8. Jänner 1994 gestellt werden müssen. Diese Frist sei versäumt worden. Es sei daher kein Verlängerungsantrag möglich, sondern ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und ein solcher sei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen. Auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei nicht einzugehen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, daß der Landeshauptmann von Wien den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus dem Grund abgewiesen habe, weil sich die Beschwerdeführerin am 1. Juli 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und somit nicht als Überleitungsfall im Sinne des § 13 Aufenthaltsgesetz zu gelten habe. Diese Annahme sei aktenwidrig, weil mit dem erstinstanzlichen Bescheid ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz mangels rechtzeitiger Antragstellung abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, daß der Landeshauptmann von Wien den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus dem Grund abgewiesen habe, weil sich die Beschwerdeführerin am 1. Juli 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und somit nicht als Überleitungsfall im Sinne des Paragraph 13, Aufenthaltsgesetz zu gelten habe. Diese Annahme sei aktenwidrig, weil mit dem erstinstanzlichen Bescheid ihr Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz mangels rechtzeitiger Antragstellung abgewiesen worden sei.
Dieser Vorwurf ist zwar berechtigt, führt jedoch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die unrichtige Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens betrifft nicht den zu beurteilenden Sachverhalt und hat somit die rechtliche Beurteilung nicht bestimmt.
In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 26. Jänner 1994, also erst nach Ablauf der mit 8. Jänner 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht komme, mithin die Beschwerdeführerin rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 26. Jänner 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0320). In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 26. Jänner 1994, also erst nach Ablauf der mit 8. Jänner 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht komme, mithin die Beschwerdeführerin rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 26. Jänner 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz Aufenthaltsgesetz) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0320).
Die Beschwerdebehauptung, Verlängerungsanträge könnten unabhängig vom Zeitpunkt und somit auch nach Ablauf der Berechtigung vom Inland aus gestellt werden, setzt sich über den klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 5. April 1995). Die Beschwerdebehauptung, Verlängerungsanträge könnten unabhängig vom Zeitpunkt und somit auch nach Ablauf der Berechtigung vom Inland aus gestellt werden, setzt sich über den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Aufenthaltsgesetz hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt vergleiche auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 5. April 1995).
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Auseinandersetzung mit ihren persönlichen und familiären Verhältnissen nicht geboten sei, als unrichtig.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768). Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG nach Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.