Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 sowie §§ 19 und 20 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I), und gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei somit zulässig.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraphen 19 und 20 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins), und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG bedroht sei; die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei somit zulässig.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 21. Dezember 1993 angegeben habe, in der Türkei der kurdischen Minderheit anzugehören. Während seines Studiums sei er von kurdischen Kollegen immer wieder aufgefordert worden, sich an den Kämpfen in Ostanatolien gegen die türkische Regierung zu beteiligen. Da er sich beharrlich geweigert habe, diese gewaltsamen Auseinandersetzungen zu unterstützen, habe man ihm gedroht, ihn zu beseitigen. Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, daß ein Freund von ihm vor etwa zwei Jahren aus ähnlichen Gründen umgebracht worden sei, habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Er habe in der Bundesrepublik Deutschland Verwandte, bei denen er sich in weiterer Folge hätte aufhalten wollen.
Gegen Bezahlung von DM 2500 sei ihm ein gefälschter Paß verschafft worden. Mit dem sei er über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe noch am Tage der Einreise nach Österreich nach Deutschland weiterreisen wollen. Von Organen der bayrischen Grenzpolizei sei die durch Auswechseln des Lichtbildes vorgenommene Verfälschung des Reisepasses erkannt worden. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich rücküberstellt und hier in Schubhaft genommen worden. Der während der Schubhaft gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23. Dezember 1993 unter gleichzeitigem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung abgewiesen worden. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Jänner 1994, rechtswirksam erlassen am 17. Jänner 1994, sei der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer hätte für die Einreise sowohl einen gültigen Reisepaß als auch einen Sichtvermerk benötigt.
Den vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften über die Ein- und Ausreise komme ein hoher Stellenwert zu. Dies und der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer eines verfälschten Reisepasses bedient habe, rechtfertige die Annahme, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Bundesgebiet habe und sich lediglich seit kurzem hier aufhalte, werde durch das Aufenthaltsverbot in sein Privat- oder Familienleben nicht eingegriffen. Ob daher das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten (§ 19 FrG) und zulässig (§ 20 FrG) sei, sei nicht zu prüfen. Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Bundesgebiet habe und sich lediglich seit kurzem hier aufhalte, werde durch das Aufenthaltsverbot in sein Privat- oder Familienleben nicht eingegriffen. Ob daher das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten (Paragraph 19, FrG) und zulässig (Paragraph 20, FrG) sei, sei nicht zu prüfen.
Daß dem Beschwerdeführer in der Türkei die Todesstrafe oder eine unmenschliche Strafe drohen würde, gehe aus seinem Vorbringen nicht hervor. Auch wenn es allfällige Übergriffe einzelner Beamter gegeben hätte, könne aus etwaigen Schlägen, die er im Zuge der angeführten Befragungen angeblich erlitten habe, noch nicht der Schluß gezogen werden, er würde bei seiner Rückkehr in die Türkei einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. Eine Bedrohung durch Rebellengruppen falle nicht unter eine dem § 37 Abs. 1 FrG zu subsumierende Gefahr (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0256). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse nicht erkennen, daß in der Türkei sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Befragungen auf einer Polizeistation stellten noch keine Verfolgung dar. Eine Verfolgung durch die PKK falle nicht unter den Konventionsbegriff. Die Darstellung der Situation in der Türkei lasse noch nicht den Rückschluß zu, daß auch der Beschwerdeführer solchen Verfolgungen ausgesetzt sein würde. Anhaltspunkte hiefür würden sich aus dem ursprünglichen und deshalb noch am ehesten glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben. Daß dem Beschwerdeführer in der Türkei die Todesstrafe oder eine unmenschliche Strafe drohen würde, gehe aus seinem Vorbringen nicht hervor. Auch wenn es allfällige Übergriffe einzelner Beamter gegeben hätte, könne aus etwaigen Schlägen, die er im Zuge der angeführten Befragungen angeblich erlitten habe, noch nicht der Schluß gezogen werden, er würde bei seiner Rückkehr in die Türkei einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. Eine Bedrohung durch Rebellengruppen falle nicht unter eine dem Paragraph 37, Absatz eins, FrG zu subsumierende Gefahr (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0256). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse nicht erkennen, daß in der Türkei sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Befragungen auf einer Polizeistation stellten noch keine Verfolgung dar. Eine Verfolgung durch die PKK falle nicht unter den Konventionsbegriff. Die Darstellung der Situation in der Türkei lasse noch nicht den Rückschluß zu, daß auch der Beschwerdeführer solchen Verfolgungen ausgesetzt sein würde. Anhaltspunkte hiefür würden sich aus dem ursprünglichen und deshalb noch am ehesten glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auch der Beschwerdeführer hält die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt sind, für richtig. Er wendet sich jedoch gegen die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde der §§ 19 und 20 FrG mit der Behauptung, daß infolge der ihm drohenden Verfolgungssituation in der Türkei seine Lebenssituation erheblich beeinträchtigt werde und damit der Eingriff in sein Privatleben offensichtlich sei. Auch der Beschwerdeführer hält die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt sind, für richtig. Er wendet sich jedoch gegen die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde der Paragraphen 19 und 20 FrG mit der Behauptung, daß infolge der ihm drohenden Verfolgungssituation in der Türkei seine Lebenssituation erheblich beeinträchtigt werde und damit der Eingriff in sein Privatleben offensichtlich sei.
Die belangte Behörde ist auf dem Boden der oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen zutreffend davon ausgegangen, daß das Aufenthaltsverbot keinen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Von daher gesehen war nicht mehr zu prüfen, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten und im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer einen relevanten Eingriff in sein Privatleben mit der Situation in seinem Heimatstaat begründet, ist er auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0348) zu verweisen, wonach unter Eingriffen in das Privatleben im Sinn des § 19 FrG nur solche Eingriffe zu verstehen sind, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten. Die belangte Behörde ist auf dem Boden der oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen zutreffend davon ausgegangen, daß das Aufenthaltsverbot keinen im Grunde des Paragraph 19, FrG relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Von daher gesehen war nicht mehr zu prüfen, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne des Paragraph 19, FrG zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten und im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer einen relevanten Eingriff in sein Privatleben mit der Situation in seinem Heimatstaat begründet, ist er auf die ständige hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0348) zu verweisen, wonach unter Eingriffen in das Privatleben im Sinn des Paragraph 19, FrG nur solche Eingriffe zu verstehen sind, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten.
Der diesbezüglichen Verfahrensrüge ist daher der Boden entzogen.
Der Beschwerdeführer meint, daß aufgrund seiner im Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungssituation die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Feststellungsantrages erfüllt seien. Es sei eine durch Länderberichte von Flüchtlingshilfsorganisationen dokumentierte und auch der Behörde bekannte Tatsache, daß es zu gezielten Übergriffen türkischer Behörden gegen die kurdische Minderheit komme. Unterstelle man einem Kurden, der PKK anzugehören oder sie zu unterstützen, sei er in der Türkei jedenfalls unmenschlicher und erniedrigender Behandlung bzw. Folter ausgesetzt und es könne keinesfalls von bloßen Übergriffen einzelner Beamter gesprochen werden.
Die belangte Behörde stützte ihre Auffassung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht werde, auf das ursprüngliche und deshalb noch am ehesten glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers. Daß die anläßlich der Einvernahme am 21. Dezember 1993 behauptete Bedrohung durch kurdische Studienkollegen des Beschwerdeführers nicht unter § 37 Abs. 1 FrG zu subsumieren ist, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Aus den weiteren Angaben in dieser Einvernahme, der Beschwerdeführer sei von der türkischen Polizei bereits mehrmals Befragungen unterzogen worden, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die dem Beschwerdeführer im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG drohenden Gefahren. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Länderberichte von Flüchtlingshilfsorganisationen führt zu keiner anderen Beurteilung, legt er doch gar nicht dar, inwieweit sich aus diesen für ihn eine konkrete Gefährdung oder Bedrohung ergeben könnte. Demgegenüber hat die belangte Behörde - zutreffend - auf die aktuelle Bedrohungs- und Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abgestellt und ihr in rechtlich einwandfreier Weise die Stichhaltigkeit im Grunde des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG abgesprochen. Die belangte Behörde stützte ihre Auffassung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht werde, auf das ursprüngliche und deshalb noch am ehesten glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers. Daß die anläßlich der Einvernahme am 21. Dezember 1993 behauptete Bedrohung durch kurdische Studienkollegen des Beschwerdeführers nicht unter Paragraph 37, Absatz eins, FrG zu subsumieren ist, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Aus den weiteren Angaben in dieser Einvernahme, der Beschwerdeführer sei von der türkischen Polizei bereits mehrmals Befragungen unterzogen worden, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG drohenden Gefahren. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Länderberichte von Flüchtlingshilfsorganisationen führt zu keiner anderen Beurteilung, legt er doch gar nicht dar, inwieweit sich aus diesen für ihn eine konkrete Gefährdung oder Bedrohung ergeben könnte. Demgegenüber hat die belangte Behörde - zutreffend - auf die aktuelle Bedrohungs- und Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abgestellt und ihr in rechtlich einwandfreier Weise die Stichhaltigkeit im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, und/oder 2 FrG abgesprochen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.