Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/21/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0001

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des römisch fünf in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 13. Juli 1993, Zl. Frb-4250/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 13. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 10. November 1991 illegal in das Bundesgebiet gelangt. Er habe im Kofferraum eines Reisebusses versteckt die Grenze passiert. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines Reisedokumentes noch eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen. Sein am 17. Dezember 1991 gestellter Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 1992 abgewiesen worden. Einer dagegen erhobenen Beschwerde sei mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1992, Zl. AW 92/01/0229, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Mit Erkenntnis vom 21. April 1993, Zl. 92/01/0961, habe der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer halte sich somit nach wie vor ohne Aufenthaltsberechtigung und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

In das Privatleben des Beschwerdeführers werde nur insoferne eingegriffen, als er sich ca. eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Nähere Angaben zu seinen privaten bzw. familiären Verhältnissen seien nicht gemacht worden. Angesichts der illegalen Einreise sowie insbesondere des unrechtmäßigen Aufenthaltes sei der mit der Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zulässig. Die Ausweisung sei zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1552/93-7, ab und trat sie mit Beschluß vom 31. Jänner 1994, B 1552/93-9, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Soweit der Beschwerdeführer meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde enthaltenen Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe zu behandeln, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich ausgesprochen habe, "daß das Beschwerdevorbringen (auch) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle", verkennt er den Inhalt der oben genannten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes. In seinem Ablehnungsbeschluß hat der Verfassungsgerichtshof nämlich keineswegs die Meinung vertreten, der Verwaltungsgerichtshof sei berufen, darüber zu erkennen, ob der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, sondern er hat die Auffassung vertreten, daß die Angelegenheit (an sich) nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei. Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 27. April 1994 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG die Verbesserung der Beschwerde in näher bezeichneten Punkten aufgetragen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nachgekommen.

In der Beschwerde bleibt die zutreffende - auf der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahme beruhende - Rechtsansicht, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise unrechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft.

Der Beschwerdeführer vertritt auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, eine Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG dürfe nur innerhalb eines Monates ab Einreise erfolgen.

Zur Erwiderung auf diese Ausführungen genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0032, und vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0028). Die Beschwerde enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG.

Paragraph 19, FrG stellt auf den Schutz des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden ab. Bei Vorliegen eines im Sinne dieser Bestimmung relevanten Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben ist zu prüfen, ob die Erlassung einer Ausweisung dringend geboten ist. Es ist unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ca. eineinhalb Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten hat, doch war dieser Aufenthalt von Anfang an unrechtmäßig. Bei einem solchen Sachverhalt bewirkt die Ausweisung keinen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0850). Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer in seinem Familienleben im Bundesgebiet beeinträchtigt würde, bietet der Sachverhalt nicht. Es ist daher entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 19, FrG dringend geboten war vergleiche auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210001.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995210001_19950628X00

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