Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und erkennbar wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer (am 3. März 1992) mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, einer Arbeitsbewilligung und damit einer Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19. April 1995 für nichtig erklärt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grund liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grund liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AufG führt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Nachweisen).
Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, daß im Rahmen einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung grundsätzlich zu prüfen ist, ob ein Eingriff in die gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen des Fremden durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Gründe gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321, u.a.). Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, daß im Rahmen einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG gestützten Entscheidung grundsätzlich zu prüfen ist, ob ein Eingriff in die gemäß Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten privaten und familiären Interessen des Fremden durch die in Artikel 8, Absatz 2, MRK angeführten Gründe gerechtfertigt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321, u.a.).
Insoweit er erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, die belangte Behörde übersehe, daß er gemeinsam mit seinen drei Kindern und der Mutter seiner Kinder, jugoslawischen Staatsbürgern, in Wien lebe, ist dem entgegenzuhalten, daß sich aus seinem Vorbringen kein Hinweis auf die seiner Meinung nach geschützten Interessen (gleichzeitige Anwesenheit in Wien, "schlichte" Wohngemeinschaft oder ehe- und familienähnliche Lebensgemeinschaft) entnehmen läßt. Ebensowenig gibt er an, wann der Aufenthalt seiner Familie in Österreich begann, ob der Aufenthalt der Familie legal ist und auf welchen Rechtsgrundlagen er beruht. Die im Gefolge des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Rechtsmißbrauches entstandenen privaten Bindungen zu Österreich können schon deshalb keine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330, ua). Im übrigen stellt die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757). Insoweit er erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, die belangte Behörde übersehe, daß er gemeinsam mit seinen drei Kindern und der Mutter seiner Kinder, jugoslawischen Staatsbürgern, in Wien lebe, ist dem entgegenzuhalten, daß sich aus seinem Vorbringen kein Hinweis auf die seiner Meinung nach geschützten Interessen (gleichzeitige Anwesenheit in Wien, "schlichte" Wohngemeinschaft oder ehe- und familienähnliche Lebensgemeinschaft) entnehmen läßt. Ebensowenig gibt er an, wann der Aufenthalt seiner Familie in Österreich begann, ob der Aufenthalt der Familie legal ist und auf welchen Rechtsgrundlagen er beruht. Die im Gefolge des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Rechtsmißbrauches entstandenen privaten Bindungen zu Österreich können schon deshalb keine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330, ua). Im übrigen stellt die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757).
Aufgrund dieser Darlegungen hätte die belangte Behröde auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände zu keinem anderen Ergebnis gelangen können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.