Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/19/1336

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/1336

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Mai 1995, Zl. 301.222/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Antragstellerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden unbestrittenen Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Dadurch sei der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG verwirklicht, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei nach Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach der gegenständliche Antrag der Verlängerung eines mit einer unter Verwendung eines Touristensichtvermerkes erfolgten Einreise begonnenen Aufenthaltes dienen soll, nicht entgegen. Sie vertritt jedoch die Auffassung, der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG sei nicht gegeben, weil der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst nach Ablauf des seinerzeitigen Touristensichtvermerkes eingereicht worden sei. Der nach Ablauf des Sichtvermerkes illegale Aufenthalt im Inland stehe nicht für alle Zeiten der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf eine Bewilligung - auch aus den Gründen des Paragraph 3, AufG - Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, ein beantragter Sichtvermerk müsse nahtlos an das Ende der Gültigkeitsdauer eines Touristensichtvermerkes anschließen, um den Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG zu erfüllen, ist unrichtig. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich dieses Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293). Die Rechtsstellung des Fremden kann sich durch einen an den Ablauf des Touristensichtvermerkes anschließenden illegalen Inlandsaufenthalt nicht verbessern.

Die Verwirklichung des in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgrundes setzt weder ein Verschulden des Fremden, noch die Prognose einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit voraus. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich in einer Notstandssituation befunden habe, sind in diesem Zusammenhang daher ebenso unbeachtlich wie ihr Vorbringen, sie würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden.

Im übrigen kommt eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden bei einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640). Die Rüge der Verletzung des Parteiengehöres zu dem in Rede stehenden Ablehnungsgrund versagt, weil es die Beschwerdeführerin unterläßt, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191336.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995191336_19951214X00

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