Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer beantragten am 14. Juli 1994 bei der österreichischen Botschaft in Ankara die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beiden anderen Beschwerdeführer. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legten die Beschwerdeführer mehrfach Lohnbestätigungen des Ehegatten bzw. Vaters vor. Aus der zuletzt vorgelegten, am 2. Mai 1995 bei der Erstbehörde eingelangten, ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von S 13.500,--. Mit Bescheiden der Erstbehörde vom 5. Mai 1995 bzw. vom 8. Mai 1995 wies diese die Anträge der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt sei in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 AufG).Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer beantragten am 14. Juli 1994 bei der österreichischen Botschaft in Ankara die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beiden anderen Beschwerdeführer. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legten die Beschwerdeführer mehrfach Lohnbestätigungen des Ehegatten bzw. Vaters vor. Aus der zuletzt vorgelegten, am 2. Mai 1995 bei der Erstbehörde eingelangten, ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von S 13.500,--. Mit Bescheiden der Erstbehörde vom 5. Mai 1995 bzw. vom 8. Mai 1995 wies diese die Anträge der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt sei in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert (Paragraph 5, Absatz eins, AufG).
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25. August 1995 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Die den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel reichten nicht aus, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Die Erteilung einer Bewilligung sei daher gemäß § 5 Abs. 1 AufG zu versagen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 MRK. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25. August 1995 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, AufG abgewiesen. Die den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel reichten nicht aus, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Die Erteilung einer Bewilligung sei daher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG zu versagen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRK.
Die Beschwerdeführer bekämpfen diese Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof mit einer gemeinsam eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Aufenthaltsbewilligung Fremden unter anderem dann nicht erteilt werden, wenn deren Lebensunterhalt in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf eine Aufenthaltsbewilligung Fremden unter anderem dann nicht erteilt werden, wenn deren Lebensunterhalt in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz AufG ist im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Zweck des vorgesehenen Aufenthalts genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AufG ist im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Zweck des vorgesehenen Aufenthalts genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5,) vorliegt.
Nach § 7 Abs. 6 erster Satz des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind nach dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. Nach Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz des Tiroler Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1973,, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind nach dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen.
Die Beschwerde erweist sich bei Heranziehung der in der Verordnung LGBl. Nr. 118/1994 festgelegten Richtsätze und unter Berücksichtigung des nur im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin festgestellten Mietaufwandes von S 4.650,-- zuzüglich S 500,-- Betriebskostenakontierung als berechtigt. Die Beschwerde erweist sich bei Heranziehung der in der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994, festgelegten Richtsätze und unter Berücksichtigung des nur im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin festgestellten Mietaufwandes von S 4.650,-- zuzüglich S 500,-- Betriebskostenakontierung als berechtigt.
In Art. I der genannten Verordnung werden nämlich die Richtsätze der Tiroler Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 68/1974 idF LGBl. Nr. 133/1993, dahin geändert, daß monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze) vorgesehen werden: In Artikel römisch eins, der genannten Verordnung werden nämlich die Richtsätze der Tiroler Sozialhilfeverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 1993,, dahin geändert, daß monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze) vorgesehen werden:
"1. Für Alleinstehende ...................... S 4.840,--
2. Für Haushaltsvorstände .................. S 4.140,--
3. Für Haushaltsangehörige ohne Anspruch
auf Familienbeihilfe .................... S 2.880,--
4. Für sonstige Haushaltsangehörige ........ S 1.600,--"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinn des § 5 leg. cit. vorliegt. Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur initiativen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darf die Behörde auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den vom Fremden in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekanntgegebenen Unterhaltsmitteln ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561, mwN). Ein Verfahrensmangel liegt daher insoweit nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinn des Paragraph 5, leg. cit. vorliegt. Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur initiativen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darf die Behörde auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den vom Fremden in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekanntgegebenen Unterhaltsmitteln ausgehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561, mwN). Ein Verfahrensmangel liegt daher insoweit nicht vor.
Die Beschwerdeführer rügen jedoch zutreffend, daß es die belangte Behörde unterließ, bei Berechnung des ihrer Familie monatlich zur Verfügung stehenden Betrages zu berücksichtigen, daß das bekanntgegebene Nettomonatsgehalt 14 x jährlich ausbezahlt wird. Eine derartige ausdrückliche Behauptung stellten die Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht auf, dennoch konnte die belangte Behörde aufgrund des von den Beschwerdeführern dargelegten Nettomonatslohnes nicht ohne weitere Erhebungen davon ausgehen, daß dieser Monatslohn nur 12 x jährlich bezogen werde. Da auch Sonderzahlungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verfügbare eigene Mittel darstellen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, mwN) errechnete sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen - unter Außerachtlassung ihrer steuerlichen Begünstigung - ein der Familie monatlich zur Verfügung stehender Nettogehaltsbetrag von etwa S 15.750,--. Die Beschwerdeführer rügen jedoch zutreffend, daß es die belangte Behörde unterließ, bei Berechnung des ihrer Familie monatlich zur Verfügung stehenden Betrages zu berücksichtigen, daß das bekanntgegebene Nettomonatsgehalt 14 x jährlich ausbezahlt wird. Eine derartige ausdrückliche Behauptung stellten die Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht auf, dennoch konnte die belangte Behörde aufgrund des von den Beschwerdeführern dargelegten Nettomonatslohnes nicht ohne weitere Erhebungen davon ausgehen, daß dieser Monatslohn nur 12 x jährlich bezogen werde. Da auch Sonderzahlungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verfügbare eigene Mittel darstellen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, mwN) errechnete sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen - unter Außerachtlassung ihrer steuerlichen Begünstigung - ein der Familie monatlich zur Verfügung stehender Nettogehaltsbetrag von etwa S 15.750,--.
Weiters hat die belangte Behörde nicht die Frage geprüft, ob dem Familienerhalter für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer Familienbeihilfe zusteht. Bei den Ansprüchen auf Familienbeihilfe handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, mwN) um Ansprüche, die bei der Beurteilung gemäß § 5 Abs. 1 AufG zu berücksichtigen sind. Weiters hat die belangte Behörde nicht die Frage geprüft, ob dem Familienerhalter für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer Familienbeihilfe zusteht. Bei den Ansprüchen auf Familienbeihilfe handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, mwN) um Ansprüche, die bei der Beurteilung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG zu berücksichtigen sind.
Unter Heranziehung der bereits erwähnten Sozialhilferichtsätze im Sinne der Verordnung LGBl. Nr. 118/1994 ergäbe sich daher ein Bedarf von S 10.220,-- (Haushaltsvorstand S 4.140,--, eine Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe S 2.880,-- und - allenfalls - zwei sonstige Haushaltsangehörige je S 1.600,--). Rechnet man hiezu den von der belangten Behörde zugrundegelegten Mietkostenaufwand von (monatlich) S 4.650,--, so ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf von S 14.870,--, der selbst unter Hinzuziehung der vor der belangten Behörde gleichfalls hinzugerechneten S 500,-- monatlicher Betriebskostenakontierung noch unter dem zur Verfügung stehenden Betrag von S 15.750,-- (ohne Familienbeihilfe) bleibt. Unter Heranziehung der bereits erwähnten Sozialhilferichtsätze im Sinne der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994, ergäbe sich daher ein Bedarf von S 10.220,-- (Haushaltsvorstand S 4.140,--, eine Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe S 2.880,-- und - allenfalls - zwei sonstige Haushaltsangehörige je S 1.600,--). Rechnet man hiezu den von der belangten Behörde zugrundegelegten Mietkostenaufwand von (monatlich) S 4.650,--, so ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf von S 14.870,--, der selbst unter Hinzuziehung der vor der belangten Behörde gleichfalls hinzugerechneten S 500,-- monatlicher Betriebskostenakontierung noch unter dem zur Verfügung stehenden Betrag von S 15.750,-- (ohne Familienbeihilfe) bleibt.
Da somit der Sachverhalt in den aufgezeigten wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf die übrigen Beschwerdevorbringen hinsichtlich des den beschwerdeführenden Parteien zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehenden Sparguthabens sowie betreffend die - nur auf den Familienerhalter lautende - Verpflichtungserklärung eines Dritten war daher nicht mehr weiter einzugehen. Da somit der Sachverhalt in den aufgezeigten wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf die übrigen Beschwerdevorbringen hinsichtlich des den beschwerdeführenden Parteien zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehenden Sparguthabens sowie betreffend die - nur auf den Familienerhalter lautende - Verpflichtungserklärung eines Dritten war daher nicht mehr weiter einzugehen.
Die Entscheidung über den Kostenaufwand gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Kostenaufwand gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.